Fachbeiträge & Kommentare zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

A. Allgemeines Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wie die übrigen öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen verwendet § 110 AO den Begriff "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Abweichend von § 56 FGO beträgt die Antragsfrist bzw. die Frist zur Nachholung der versäumten Handlung einen Monat. Die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung betrifft allein die F... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt dem Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat (§ 56 Abs. 4 FGO), und zwar in der hierfür erforderlichen Besetzung (BFH v. 11.05.2009, VIII R 81/05, BFH/NV 2009, 1447). Die Entscheidung ergeht in Verbindung mit der Entsch... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Wiedereinsetzung (§ 126 Abs. 3 AO)

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Versäumt ein Beteiligter (§ 78 AO) die rechtzeitige Anfechtung eines Steuerverwaltungsakts deshalb, weil dem Verwaltungsakt die nach § 121 AO erforderliche Begründung fehlt oder die nach § 91 AO erforderliche Anhörung unterblieben ist, so gilt nach § 126 Abs. 3 AO die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Diese gesetz... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / H. Keine Wiedereinsetzung nach Zeitablauf

Tz. 41 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht mehr gestellt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 110 Abs. 3 AO). Unter höherer Gewalt ist ein außergewöhnl... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Antragsbefristung und Antragsinhalt

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt grundsätzlich einen darauf gerichteten Antrag des Betroffenen voraus. § 110 Abs. 2 Satz 1 AO setzt für den Antrag eine Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses. Dies bedeutet gegenüber der entsprechenden Regelung in der FGO (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO: zwei Wochen) eine Ausdehnung z... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Verhinderung ohne Verschulden

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur dann zu gewähren, wenn der Beteiligte an der Einhaltung der Frist (s. Rz. 2 f.) ohne Verschulden verhindert war. Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Antrag (§ 117 ZPO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 PKH wird nur auf Antrag gewährt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Antragsberechtigt sind natürliche Personen (§§ 114f. ZPO), Beteiligte kraft Amtes (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO), insbes. der Insolvenzverwalter (s. § 40 FGO Rz. 10), juristische Personen und beteiligtenfähige Personenvereinigungen (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO; s. § 57 FGO Rz. 8). Tz. 4 Stan... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Zuständigkeit, Entscheidungsart

Tz. 39 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist diejenige Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat (§ 110 Abs. 4 AO). In der Regel wird über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf oder sonstigen befristeten An... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Anwendungsbereich der Vorschrift

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Anwendungsbereich des § 110 AO erstreckt sich nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf alle gesetzlichen Fristen, die für Handlungen gesetzt sind, über die Finanzbehörden zu befinden haben. Dazu gehören vor allem die für außergerichtliche Rechtsbehelfe geltenden Rechtsbehelfsfristen (§ 355 Abs. 1 AO). Antragsfristen aller Art fallen unabhängi... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wie die übrigen öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen verwendet § 110 AO den Begriff "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Abweichend von § 56 FGO beträgt die Antragsfrist bzw. die Frist zur Nachholung der versäumten Handlung einen Monat. Die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung betrifft allein die Frage der Frist... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 56 FGO regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nur) für das finanzgerichtliche Verfahren, also für prozessuale Fristen (s. Rz. 2). Für das Verwaltungsverfahren, also auch das Einspruchsverfahren, gilt § 110 AO (s. Rz. 19). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf eigener Art gegen die rechtlichen Folgen,... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Antrag (§ 56 Abs. 2 FGO)

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grundsätzlich ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag des Beteiligten zu gewähren (aber s. Rz. 11). Der Antrag ist fristgebunden: Er ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Abweichend davon beträgt die Frist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO) oder der NZB ... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 8. Unverschuldeter Rechtsirrtum

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn er sich auf die rechtlichen Vorschriften über die einzuhaltende Frist oder die Form des fristgebundenen Handelns bezieht, nicht jedoch auf das materielle Recht (BFH v. 29.08.2017, VIII R 33/15, BStBl II 2018, 69). Bei Letzterem wird ... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Krankheit

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Krankheit wird in der Praxis sehr häufig als Entschuldigungsgrund geltend gemacht. Oft lehnen die Finanzbehörden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Hinweis ab, dass der Betroffene durch die Krankheit nicht gehindert gewesen sei, den Rechtsbehelf fristgerecht einzulegen und ihn erst nach der Gesundung zu begründen. Auch auf di... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Heilung durch Nachholung (§ 126 Abs. 1 AO)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Einer Heilung nach Erlass des Verwaltungsakts sind nur die in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO aufgezählten Mängel zugänglich. Die nachträgliche Beachtung der entsprechenden Verfahrens- oder Formvorschrift bewirkt, dass deren ursprüngliche Verletzung unbeachtlich, d. h. ohne jede Auswirkung (beachte aber § 126 Abs. 3 AO) ist. Tz. 4 Stand: 22. ... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Voraussetzungen (§ 56 Abs. 1 FGO)

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn ein Beteiligter eine gesetzliche Frist versäumt hat, dies ohne sein Verschulden geschehen ist, er einen entsprechenden Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses durch die entsprechenden Tatsachen glaubhaft macht und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antrag... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 55 Belehrung über Frist

Schrifttum Böwing-Schmalenbrock, Steuerbescheide wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung erst nach einem Jahr bestandskräftig?, DStR 2012, 444; Ruff, Zur Angabe des Behörden- oder Gerichtssitzes in der Rechtsbehelfsbelehrung, KStZ 2012, 112. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 55 FGO stellt den Zusammenhang zwischen der Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung und der Kla... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Tatbestandliche Voraussetzung: fehlendes Verschulden

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Neben der Versäumung einer gesetzlichen Frist (s. Rz. 3) ist Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, Dabei wird das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zugerechnet (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Das Gesetz spricht allgemein ... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Vorsätzliche Fristversäumnis

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wer eine Frist bewusst und gewollt verstreichen lässt (z. B. weil er den befristeten Rechtsbehelf für aussichtslos hält), handelt nicht unverschuldet. Ein eventueller Irrtum über den Beweggrund (das Motiv) für diese vorsätzliche Fristversäumnis ist unbeachtlich. Ein Rechtsirrtum kann für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Rechtsbehelfe

Tz. 40 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 In der Regel erfolgt die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Zurückweisung des nachgeholten Rechtsbehelfs bzw. der Ablehnung des nachgeholten befristeten Antrags. Die Entscheidung ist damit unselbstständiger Teil der Hauptsacheentscheidung (BFH v. 26.10.1989, IV R 82/99, BStBl II 1990, 277). Eine selbstständige E... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Büroversehen

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Kommt es trotz einer ordnungsgemäßen Büroorganisation infolge eines "Büroversehens" zu einer Fristversäumnis, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und zwar auch dann, wenn es sich um fristgebundene Handlungen des Berufsträgers selbst handelt, deren Durchführung er seinem eigenen Büro übertragen hat. Voraussetzung ist, ... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Alter

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Hohes Alter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Regel nicht rechtfertigen, weil der Betroffenen entsprechende Vorkehrungen treffen muss. Nur in selten Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn sich das Alter unerwartet auf den geistigen und körperlichen Zustand des Betroffenen ausgewirkt hat. mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Anfechtung

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 171 Abs. 3a AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt, wenn ein Steuerbescheid ergangen und durch einen zulässigen Einspruch (s. §§ 347ff. AO) oder eine zulässige Klage (§§ 40f. FGO) angefochten worden ist. Unter "Klage" ist nicht nur die Anfechtungsklage zu verstehen, sondern jede ... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Gerichtssprache

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wegen der Gerichtssprache verweist § 52 Abs. 1 FGO auf die §§ 184 bis 191 GVG. § 184 GVG Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet. § 185 GVG (1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mäc... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Auswirkungen auf Fristen

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87 Abs. 3 und 4 AO behandeln den Einfluss fremdsprachlicher Anträge, Anzeigen oder Willenserklärungen auf den Beginn bzw. Lauf von Fristen. Soll durch das fremdsprachliche Vorbringen ein fristgebundenes Tätigwerden der Finanzbehörde ausgelöst werden, beginnt der Lauf der Frist nach § 87 Abs. 3 AO erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Fina... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Fahrlässige Fristversäumnis

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen abzustellen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff). Der BFH geht in st. Rspr. davon aus, dass fahrlässig und damit schuldhaft i. S. des § 110 AO handelt, wer die für einen gewissenhaft und sachgem... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Weitere Entwicklungen

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aufgrund der im ersten Jahrzehnt der praktischen Bewährung der FGO gemachten Erfahrungen hat sich das Bedürfnis nach einer Entlastung des BFH ergeben. Der Gesetzgeber hat daher durch das BFHEntlG v. 08.07.1975 (BGBl I 1975, 1861) Abhilfe zu schaffen versucht. Das BFHEntlG war mehrmals verlängert worden und galt bis 31.12.2000; es suspend... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 136 Kompensation der Kosten

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 136 Abs. 1 FGO betrifft die Aufteilung der Kostenpflicht zwischen den Prozessbeteiligten in den Fällen, in denen nicht einem Beteiligten die gesamten Kosten aufzuerlegen sind. Regelmäßig geschieht die Aufteilung durch Festsetzung von Bruchteilen. Diese beziehen sich auf die Summe sämtlicher Kosten i. S. von § 139 FGO, also einschließli... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Zur Bearbeitung ungeeignete Dokumente, § 87a Abs. 2 AO

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 87a Abs. 2 Satz 1 AO begründet die Verpflichtung der Finanzbehörde, dem Absender eines elektronischen Dokumentes unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen, wenn das Dokument für die Bearbeitung nicht geeignet ist. Dabei muss sie die für den Empfang erforderlichen Rahmenbedingungen angeben, um dem Absender einen erneuten... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Begründungsfrist

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die vom FG zugelassene Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich begründet werden (zur Schriftform und zum elektronischen Rechtsverkehr s. § 64 FGO Rz. 2 und Erläuterungen s. § 52a FGO). Die Begründung ist – wie die Revision selbst – beim BFH (nicht beim FG!) einzureichen (§ 120 Abs. 2... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 47 Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 47 FGO ordnet für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage an, dass die Klage innerhalb eines Monats nach der letzten Behördenentscheidung zu erheben ist. Eine spezielle Klagefrist enthält § 367 Abs. 2b Satz 5 AO (s. § 367 AO Rz. 30). Die Einhaltung der Klagefrist ist Sachentscheidungsvoraussetzung, die auch in der Revisionsinstanz ohn... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge wächst der Rechtsnachfolger in vollem Umfang in die Stellung des Vorgängers hinein (für den Erben s. BFH v. 21.07.2016, X R 43/13, BFHE 255, 27). Das bedeutet, dass bei der Feststellung der Rechte und Pflichten, die den Rechtsnachfolger betreffen, so zu verfahren ist, als ob der Rechtsnachfolger... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Vertretungszwang vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 FGO)

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während sich jeder Kläger Beteiligte vor dem FG selbst vertreten kann (Rz. 1), besteht vor dem BFH gem. § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO Vertretungszwang, und zwar auch für solche Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird (§ 62 Abs. 4 Satz 2 FGO), z. B. die Einlegung einer Beschwerde (§ 128 FGO). Hiergegen bestehen ke... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 116 Abs. 1 FGO normiert die NZB als selbstständiges Rechtsmittel. Nach § 116 Abs. 2 FGO ist die NZB innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH (nicht dem FG!) einzulegen. Eine Einlegung der Beschwerde beim FG wahrt die Frist nicht. Leitet des FG die Beschwerde weiter, ist der Tag des Eingangs beim BFH maß... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Verletzt die Finanzbehörde die ihr obliegenden Fürsorgepflichten, wird dies bei dadurch bedingten Fristversäumnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 Abs. 1 AO rechtfertigen. Je nach der besonderen Lage des Einzelfalles wird auch zu prüfen sein, ob eine Frist für die Stellung bestimmter Anträge oder die Abgabe konkreter E... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Angabe von Umfang und Grund der Vorläufigkeit (§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO)

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Angabe des Grundes der Vorläufigkeit dient dem Rechtsschutzinteresse des Stpfl. Das FA muss mitteilen, welche Umstände einer endgültigen Festsetzung entgegenstehen und hinsichtlich welcher Tatsachen es sich eine weitere Prüfung vorbehält (BFH v. 12.07.2007, X R 22/05, BStBl II 2008, 2; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 6... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Entscheidungsmöglichkeiten des BFH

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Lehnt der BFH die Zulassung der Revision ab, wird das Urteil des FG mit der Ablehnung rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Maßgeblich ist nicht die Bekanntgabe oder Zustellung an die Beteiligten, sondern die Herausgabe des Beschlusses zur Versendung. Für den Eintritt der Rechtskraft ist es ohne Belang, ob die Beschwerde als unzuläss... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Rechtsfolge

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Aufhebung oder Änderung des Bescheids steht als Rechtsfolge im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (s. § 5 AO Rz. 3 ff.; BFH v. 11.10.2017, IX R 2/17, BFH/NV 2018, 322 m. w. N.; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 713; a. A. Koenig in Koenig, § 172 AO Rz. 15; von Groll in HHSp, § 172 AO Rz. 56 f.). Der BFH hat in st. Rspr.... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Arbeitsüberlastung

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Arbeitsüberlastung ist in der Regel kein Grund für Wiedereinsetzung (BFH v. 20.06.1968, II R 8/68, BStBl II 1968, 659; BFH v. 15.07.1999, V R 52/98, BFH/NV 2000, 98; FG SchlH v. 21.06.2017, 5 K 7/16, EFG 2017, 1405). Dies gilt sowohl für den Stpfl. selbst als auch für dessen Bevollmächtigten. Letzterer kann insb. nicht geltend machen, d... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 63 Passivlegitimation

Schrifttum Rozek, Verwirrspiel um § 78 VwGO? – Richtiger Klagegegner, passive Prozessführungsbefugnis und Passivlegitimation, JuS 2007, 601; Schellhammer, Zivilprozess, 15. Aufl. 2016. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 63 FGO stellt klar, wer im Klagensystem der FGO (§§ 40, 41 FGO) richtiger Beklagter i. S. von § 57 Nr. 2 FGO ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche öf... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 90a Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Gerichtsbescheid

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 90a Abs. 1 FGO kann das Gericht in geeigneten Fällen durch Gerichtsbescheid (früher: Vorbescheid) entscheiden. Die Entscheidung, an der die ehrenamtlichen Richter gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht mitwirken, ergeht ohne mündliche Verhandlung. § 90a FGO stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung dar (s. § 90... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 6. Störungen im Postbetrieb

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei Störungen im Postbetrieb ist darauf abzustellen, ob bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt von einer normalen Zustellungsdauer ausgegangen werden konnte. Verzögerungen von einigen Tagen müssen nicht allgemein im Postverkehr in Rechnung gestellt werden. Der Bürger, der sich für die Einlegung und Begründung seiner Fristsachen der Pos... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Abgabe an die Behörde (§ 45 Abs. 2 FGO)

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 FGO kann das Gericht durch Beschluss eine unmittelbar erhobene Klage trotz Vorliegens der (fristgerechten und wirksamen) Zustimmung der zuständigen Behörde (Rz. 5 ff.) an diese zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben. Die Entscheidung steht im Ermessen des FG. In zeitlicher Hinsicht ist die Abgabe an die Finanz... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Zulässigkeit

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Aussetzungsantrags gelten grds. die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen (dazu s. Vor FGO Rz. 26 ff.). Daher ist z. B. die Antragsbefugnis mit der Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2, § 48 FGO) verknüpft. Hat ein Feststellungsbeteiligter, obwohl er klagebefugt ist, den einheitlichen Feststellungsbe... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 97 Zwischenurteil über Zulässigkeit der Klage

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erlass eines Zwischenurteils (auch als Gerichtsbescheid, § 90a FGO) kommt nicht nur in dem genannten Fall, sondern allgemein dann in Betracht, wenn ein Streit über Prozessvoraussetzungen (s. § 95 FGO Rz. 2) positiv zu entscheiden ist und es den Umständen nach angebracht erscheint, dies mittels eines selbstständig anfechtbaren Urteils... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Keine genügende Entschuldigung im Fall der Fristversäumung (§ 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FGO)

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Präklusion tritt bei Vorliegen der bereits genannten Voraussetzungen ein, wenn der Kläger die geforderten Tatsachen oder Beweismittel nicht beibringt oder wenn er der Aufforderung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist nachkommt. Im letztgenannten Fall muss das Gericht prüfen, ob die Verspätung genügend entschuldigt war, und ggf. die G... mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 189 Änderung der Zerlegung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 189 AO betrifft ausschließlich die Änderung von Zerlegungsbescheiden i. S. des § 188 AO und regelt den Sonderfall, dass ein anspruchsberechtigter Steuerberechtigter übergangen, d. h. überhaupt nicht berücksichtigt worden ist, nicht aber den Fall, dass eine Gemeinde zwar berücksichtigt wurde, aber mit einem zu hohen oder zu niedrigen An... mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Klagefrist

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Erhebung der Sprungklage ist fristgebunden. Die Frist von einem Monat beginnt nach § 47 Abs. 1 FGO mit der (wirksamen) Bekanntgabe (§ 122 AO) des Verwaltungsakts. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 56 FGO; auch BFH v. 16.11.1984, VI R 176/82, BStBl II 1985, 266). Die Kl... mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Rechtsbelehrung muss so beschaffen sein, dass der rechtsunkundige Bürger über seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend informiert wird. Nicht erforderlich sind zwar zweckmäßige, aber nicht notwendige Ausführungen, die den Empfänger eher verwirren als dienen (BFH v. 07.02.1977, IV B 62/76, BStBl 1977, 291). So muss nicht über die F... mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Besondere Voraussetzungen bei Steuererklärungsfristen

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 109 Abs. 2 AO ist im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) in das Gesetz eingefügt werden. Die Regelung findet erstmals Anwendung auf Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen; faktisch gilt die Regelung also ab 2018. Die Norm beschränkt die Möglichkeiten eine... mehr