Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 189 AO betrifft ausschließlich die Änderung von Zerlegungsbescheiden i. S. des § 188 AO und regelt den Sonderfall, dass ein anspruchsberechtigter Steuerberechtigter übergangen, d. h. überhaupt nicht berücksichtigt worden ist, nicht aber den Fall, dass eine Gemeinde zwar berücksichtigt wurde, aber mit einem zu hohen oder zu niedrigen Anteil (BFH v. 07.09.2005, VIII R 42/02, BFH/NV 2006, 498). Die Vorschrift verdrängt nur insoweit die allgemeinen Änderungsregelungen der §§ 172ff. AO, deren sinngemäße Anwendung im Übrigen sich aus § 185 AO i. V. m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO ergibt (s. Rz. 8).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 189 Satz 1 AO ist eine Zerlegung nachzuholen oder zu ändern, wenn der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden ist, d. h. die Zerlegungsentscheidung insoweit eine Lücke aufweist. Ist dagegen über die Nichtberücksichtigung des Anspruchs eines Steuerberechtigten ausdrücklich entschieden worden, ist seine Verfolgung nur im Rechtsbehelfsverfahren möglich. Die Änderung oder Nachholung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist lediglich die übergangene Gemeinde, nicht der Stpfl., auch nicht in Anwendung der Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (BFH v. 08.11.2000, I R 1/00, BStBl II 2001, 769). Die Übermittlung einer Gewerbeanmeldung an das FA durch die Gemeinde stellt keinen Antrag i. S. des § 189 AO dar (BFH v. 25.02.1972, VIII R 21/66, BStBl II 1972, 472). § 189 AO ermöglicht nicht die Korrektur der fehlerhaften Berücksichtigung einer nicht steuerberechtigten Gemeinde (BFH v. 20.04.1999, VIII R 13/97; BStBl II 1999, 542).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 18...