Katharina Wagner
, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die vom FG zugelassene Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich begründet werden (zur Schriftform und zum elektronischen Rechtsverkehr s. § 64 FGO Rz. 2 und Erläuterungen s. § 52a FGO). Die Begründung ist – wie die Revision selbst – beim BFH (nicht beim FG!) einzureichen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Lässt der BFH die Revision auf die NZB zu, wird das vorherige NZB-Verfahren ohne Antrag oder die Notwendigkeit einer Revisionszulassung als Revisionsverfahren fortgeführt (§ 116 Abs. 7 FGO). Da in diesem Fall die Frist für die Begründung nicht an die Zustellung des Urteils anknüpfen kann, sieht das Gesetz eine Begründungsfrist von einem Monat vor. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses über die Zulässigkeit der Revision zu laufen (§ 120 Abs. 3 Satz 1 FGO). Diese Frist gilt nur für den Beschwerdeführer; für die weiteren Beteiligten richtet sich die Frist nach § 116 Abs. 7 Satz 2 FGO (s. § 116 FGO Rz. 31).
Der Lauf der Revisionsbegründungsfrist wird durch einen ggf. gestellten Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, nicht berührt (BFH v. 09.05.1985, V R 192/84, BStBl II 1985, 552; BFH v. 29.10.2012, VI R 30/12, BFH/NV 2013, 232). Endet der Fristlauf an einem Sonnabend, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächsten Werktages. Heiligabend und Silvester stehen einem Sonnabend nicht gleich.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Begründungfrist läuft auch dann, wenn die Frist zur Einlegung der Revision versäumt wurde und zwar auch dann, wenn der BFH Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist gewährt. Insoweit ist die Begründungsfrist eine eigenständige, von der Revisionseinlegung unabhängige Frist. Eine Verknüpfung be...