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BFH Beschluss vom 09.05.1985 - V R 192/84

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Leitsatz (amtlich)

Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, hat auf den Lauf der Revisionsbegründungsfrist keinen Einfluß.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 155; ZPO § 251 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 3.November 1984 zugestellte Urteil des Finanzgerichts vom 10.Oktober 1984 mit Schriftsatz vom 30.November 1984 Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11.Dezember 1984 beantragte sie, das Ruhen des Revisionsverfahrens anzuordnen; der Beklagte stimmte dem Antrag zu.

Mit Schreiben der Geschäftsstelle des V.Senats des Bundesfinanzhofs vom 7.Januar 1985 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, die Revision sei nicht innerhalb der am 3.Januar 1985 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist begründet worden. Mit Schriftsatz vom 17.Januar 1985 hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe die Revision dadurch begründet, daß sie in ihrem Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, darauf hingewiesen habe, daß gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9.Februar 1984 V 424/81 bereits ein Revisionsverfahren (V R 74/84) anhängig sei. In beiden Streitfällen gehe es darum, ob für Kreditvermittlungsumsätze des Jahres 1979 Umsatzsteuerfreiheit zu gewähren sei. Falls das Gericht in diesen Ausführungen keine hinreichende Begründung der Revision sehe, werde vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gebeten.

Das Finanzamt hält die Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist für unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs.1 Satz 1 FGO) unzulässig; sie war durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs.1 FGO).

Die Revision ist - sofern die Revisionsbegründungsfrist nicht verlängert worden ist (§ 120 Abs.1 Satz 2 FGO) - nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Revisionsfrist schriftlich begründet wird (§ 120 Abs.1 Satz 1, Abs.2 FGO). Die Frist für die Begründung der Revision gegen das am 3.November 1984 zugestellte angefochtene Urteil war einen Monat nach Ablauf der Revisionsfrist, also am 3.Januar 1985, abgelaufen (§ 54 Abs.2 FGO, § 222 Abs.1 ZPO, § 187 Abs.1, § 188 Abs.2 BGB). Eine Begründung der Revision ist bis zum 3.Januar 1985 nicht eingegangen. Der in dem Schriftsatz vom 11.Dezember 1984 enthaltene Hinweis auf das Revisionsverfahren V R 74/84 stellt keine Revisionsbegründung dar. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.

Der in Übereinstimmung mit dem Beklagten gestellte Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, hatte nicht die Wirkung, daß der Lauf der Revisionsbegründungsfrist aufhörte. Diese Wirkung wäre nicht einmal dann eingetreten, wenn der Antrag Erfolg gehabt hätte (§ 155 FGO, § 251 Abs.1 Satz 2 ZPO).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) war der Klägerin nicht zu gewähren, weil die Revisionsbegründungsfrist durch das ihr zuzurechnende Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versäumt worden ist. Dieser hätte wissen müssen, daß der Lauf der Revisionsbegründungsfrist durch den Antrag, das Ruhen des Revisionsverfahrens anzuordnen, nicht aufgehalten worden ist.

 

Fundstellen

BStBl II 1985, 552

BFHE 143, 411

BFHE 1985, 411

BB 1985, 1718-1719 (ST)

DB 1985, 2334-2334 (ST)

HFR 1985, 517-518 (ST)

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