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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / III. Zulässigkeit

Dr. Roberto Bartone
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Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Aussetzungsantrags gelten grds. die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen (dazu s. Vor FGO Rz. 26 ff.). Daher ist z. B. die Antragsbefugnis mit der Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2, § 48 FGO) verknüpft. Hat ein Feststellungsbeteiligter, obwohl er klagebefugt ist, den einheitlichen Feststellungsbescheid nicht selbst angefochten, ist er solange nicht antragsbefugt, als er nicht zum Klageverfahren eines anderen Feststellungsbeteiligten beigeladen ist (BFH v. 15.03.1994, IX B 151/93, BStBl II 1994, 519, dazu s. § 48 FGO Rz. 4 ff.). Bedient sich der Antragsteller eines Bevollmächtigten, so gilt hinsichtlich der Vollmacht § 62 Abs. 6 FGO, s. § 62 FGO Rz. 16 ff.). Der Antrag ist gegen die Finanzbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat; es gilt § 63 FGO (s. § 63 FGO Rz. 1 ff.; vgl. z. B. BFH v. 17.07.2008, VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874). Vor dem BFH muss sich der Antragsteller durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 FGO).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da die AdV einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraussetzt, muss in der Hauptsache die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 1. Alt. FGO) als statthafte Klageart gegeben sein; dies folgt aus § 114 Abs. 5 FGO (s. § 114 FGO Rz. 2; s. Rz. 1). Dabei ist ein AdV-Antrag auch gegen die Anordnung des dinglichen Arrests (§ 324 Abs. 1 AO) statthaft, denn § 69 FGO wird nicht durch § 45 Abs. 4 FGO verdrängt (BFH v. 06.02.2013, XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615). Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung eines Begehrens auf Fortschreibung oder Aufhebung eines Einheitswerts auf einen späteren Stichtag wird im Wege der AdV (§ 361 AO, § 69 FGO) gewährt (BFH v. 10.04.1991, II B 66/89, BStBl II 1991, 549; BFH v. 

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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