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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / A. Allgemeines, Anwendungsbereich

Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
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Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift entspricht § 123 VwGO; ihre Übernahme in das Abgabenverfahren macht das Bestreben des Gesetzgebers deutlich, den Steuerpflichtigen jede nur denkbare Form des Rechtsschutzes zugänglich zu machen. Zudem ergibt sich die Notwendigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Gleichwohl ist die Bedeutung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Praxis gering; die weitaus größere Zahl der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO).

Der allgemeine Grundsatz, dass der Finanzrechtsweg nur für jemanden geöffnet ist, der eigene Rechte gegenüber der Verwaltung verfolgt (§ 40 Abs. 2 AO), gilt auch für den Antrag auf einstweilige Anordnung (BFH v. 23.10.1985, VII B 28/84, BStBl II 1986, 26). Ist der Finanzrechtsweg in der Hauptsache nicht gegeben, so ist selbstverständlich auch keine einstweilige Anordnung zulässig.

Das Rechtsschutzsystem der FGO geht davon aus, dass der Stpfl. gerichtlichen Rechtsschutz erst nach einer ihn belastenden behördlichen Maßnahme erlangen kann. Dann gewähren Aussetzung der Vollziehung oder die einstweilige Anordnung effektiven (einstweiligen) Rechtsschutz. Deshalb gehen die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einer auf eine Unterlassung behördlicher Maßnahmen gerichteten (vorbeugenden) Unterlassungsklage grds. vor. Eine Unterlassungsklage kann nur ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn das erstrebte Rechtsschutzziel mit einstweiliger Anordnung oder Aussetzung der Vollziehung nicht erreicht werden kann. Diese Voraussetzung kann nur dann erfüllt sein, wenn ein Abwarten der Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil mit ihrem Eintritt auch in Ansehung einstweiliger Rechtsschutzmöglichkeiten nu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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