Fachbeiträge & Kommentare zu Wertpapier

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.2 Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit

Rz. 9 In der Praxis gibt es viele Organisationen, die auf die Rechtsfähigkeit verzichten und die Form eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit wählen. Dazu gehören insbesondere bestimmte Berufsverbände (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände), politische Parteien, Kartelle u.Ä. Soweit diese Personenvereinigungen Vermögen besitzen, wird vielfach eine sog. Vermögensverwaltungsgese...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2.3 Nach § 32 Abs. 3 KStG steuerabzugspflichtige Einkünfte

Rz. 37 Durch Gesetz v. 14.8.2007[1] ist die Definition der inländischen Einkünfte und damit die beschränkte Steuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf bestimmte Gestaltungen erweitert worden, die zum Ausschluss der Kapitalertragsteuerpflicht bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts führten und damit den Ausschluss aus der beschränkten Steu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2.2 Nach dem EStG steuerabzugspflichtige Einkünfte

Rz. 30 Beschränkt steuerpflichtig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit allen Einkünften, die außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art anfallen und nach dem EStG dem Steuerabzug unterliegen. In Betracht kommen insbes. abzugspflichtige Kapitalerträge[1] und dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegende Einkünfte. Derartige Einkünfte gehören regelmäßig zur Ver...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 11 Einzelheiten zu Veräußerungsgewinnen

[Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Anlage KAP Zeilen 7 und 8 bzw. 18 und 20] Unter die Einnahmen aus Kapitalvermögen und die Abgeltungsteuer fallen seit 2009 auch Vorgänge, die bisher als Spekulationsgewinne bezeichnet wurden. Für diese gilt keine Spekulationsfrist, d. h. Gewinne werden unabhängig von der Behaltenszeit besteuert. Allerdings sind diese Regelu...mehr

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Einleitung zum Hauptvordruc... / 3 Zusätzliche Erklärungsmöglichkeiten

[Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Hauptvordruck → Zeilen 1 und 34] Für bestimmte, durch den Arbeitgeber geleistete Vermögensanlagen (vermögenswirksame Leistungen) zahlt der Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Begünstigte Anlageformen sind insbesondere die Anschaffung von Wertpapieren, Beteiligungen oder Genussrechten an Wertpapieren sowie Bausparverträge. Es sind folge...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3.2.6 Keine Vermögensverwaltung

Rz. 17 Keine gewerblichen Einkünfte liegen vor, wenn die Tätigkeit, mit der die Einkünfte erzielt werden, eine Vermögensverwaltung darstellt. Dabei handelt es sich um ein negatives Merkmal, das nicht im Gesetz enthalten, sondern von der Rechtsprechung entwickelt worden ist.[1] In der Praxis ist diese Abgrenzung häufig schwierig zu treffen. In der Regel lässt sie sich nur anh...mehr

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Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 4.3 [Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäft) → Zeilen 30–55]

In den Zeilen 30–55 sind Gewinne bzw. Verluste aus sog. "Spekulationsgeschäften" zu erfassen. Gewinne aus derartigen Verkäufen bleiben steuerfrei, wenn sie im Jahr nicht mehr als 599 EUR betragen. Dieser Betrag gilt bei Eheleuten getrennt für die Geschäfte des jeweiligen Ehegatten. Kauf und Verkauf von Grundstücken Die Zeilen 30 bis 40 betreffen Grundstücke, die Sie innerhalb v...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 1 Allgemein

Für die Erklärung von Kapitaleinkünften gibt es drei Vordrucke Die Anlage KAP Die Anlage KAP-BET Die Anlage KAP-INV Wann muss die Anlage KAP ausgefüllt werden? Durch Abgeltungsteuer (25 % Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge) ist die Besteuerung im Regelfall erledigt und die Abgabe der Anlage KAP nicht notwendig. In folgenden (Ausnahme-)Fällen müssen bzw. sollten Sie die Anlage ...mehr

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Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 4.3 [Waren, Roh- und Hilfsstoffe → Zeile 27]

Die Kosten für Waren, Roh- und Hilfsstoffe (einschließlich Nebenkosten) sind Betriebsausgaben im Zeitpunkt der Zahlung. Davon ausgenommen sind die AK oder HK für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere u. Ä., für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens. Diese sind erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben...mehr

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Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 1 Allgemein

Wichtig Erhaltene Unterhaltszahlungen und Spekulationsgewinne Die Anlage SO ist für folgende Fälle gedacht: Sie haben vom geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten/Lebenspartner Unterhalt erhalten bzw. er hat Ihre Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt und Sie haben der Versteuerung zugestimmt. Sie haben Einkünfte aus sonstigen Leistungen (z. B. gelegentli...mehr

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Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 2 Allgemeine Grundsätze der Einnahmenüberschussrechnung

Solange der Unternehmer keiner gesetzlichen Buchführungspflicht (§ 238 HGB; §§ 140, 141 AO, auch ausländische Vorschriften lt. BFH, Urteil v. 20.4.2021, IV R 3/20, BFH/NV 2021 S. 1256) unterliegt oder nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, kann er zwischen der Einnahmenüberschussrechnung und der Buchführung wählen und somit auch freiwillig Bücher führen. Einze...mehr

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Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 4.5 [Absetzung für Abnutzung (AfA) → Zeilen 31–38]

Soweit Anlagegüter für den Betrieb erworben bzw. hergestellt wurden, sind deren AK/HK auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlageguts zu verteilen (AfA; § 7 EStG; R 7.1–7.5 EStR 2012; § 11 EStDV). Zur Erläuterung muss die Anlage AVEÜR beigefügt werden. Berechnen Sie dort die AfA-Beträge für die Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen des Unternehmens. Wichtig Hochwasserschäde...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 2 [Kapitalerträge mit Steuerabzug → Anlage KAP Zeilen 7–15]

In den Zeilen 7–15 erklären Sie Ihre Kapitalerträge, bei denen die Bank 25 % Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) sowie Solidaritätszuschlag und ggf. KiSt einbehalten hat. Die Beträge können Sie i. d. R. der Bescheinigung der Bank entnehmen. Dazu gehören auch Gewinne aus Börsengeschäften (Spekulationsgeschäfte und die Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderu...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 6 Einbehaltene Steuern/Steueranrechnung

[Einbehaltene Steuern → Anlage KAP Zeilen 37–42] Tragen Sie hier die Höhe der Steuern ein, die von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurden. Dazu gehört auch die ausländische Quellensteuer, die für ausländische Kapitalerträge einbehalten wurde. Sie kann direkt auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden. Ebenfalls einzurechnen sind die Abzugsteue...mehr

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Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 3.2 [Umsatzsteuer → Zeilen 17–18]

Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 15 und 19 gehören zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung, die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 20 und 21 dagegen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in Zeile 17 einzutragen. Hat das Finanzamt Ihnen Umsatzsteuer erstattet, gehört dieser Betrag in Zeile 18. D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2.1.1 Inländische Beteiligungseinnahmen

Rz. 161e Unter inländische Beteiligungseinnahmen i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG fallen gem. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG: Einnahmen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 1a EStG. Darunter fallen insbesondere Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften, § 43 Rz. 29ff. und 40aff. Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c KStG. Dies sind insbesondere Entgel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.22.1 Allgemein

Rz. 121 § 43 Abs. 1 S. 4 EStG knüpft an die Übertragung von Wirtschaftsgütern i. S. v. § 20 Abs. 2 EStG auf einen anderen Gläubiger widerlegbar die Vermutung einer Veräußerung. Auf Übertragungen vor dem 1.1.2009 ist § 43 Abs. 1 S. 4 ff. EStG nicht anzuwenden. Mangels einer besonderen Anwendungsvorschrift gilt hier § 52a Abs. 1 EStG. Durch die fingierte Veräußerung soll einer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.18 Gewinn aus Termingeschäften und der Veräußerung von als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten (S. 1 Nr. 11)

Rz. 112 Die Vorschrift wurde durch das G. v. 14.8.2007[1] eingefügt. Nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG war der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Beendigung des Rechts nicht mehr als 12 Monate betrug. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bestimmt, dass die entsprechenden Wer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 41 Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen (zum Steuersatz vgl. § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG) Zinsen aus Teilschuldverschreibungen (zum Begriff "Teilschuldverschreibungen" Hinweis auf Rz. 43), bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile gewährt wird (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.10.2.1 Allgemeines

Rz. 72 Dem Steuerabzug nach dieser Vorschrift unterliegen in- und ausländische Erträge aus Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn es sich um Zinsen aus Anleihen oder Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausl. Register eingetragen oder über die Sammelurkunden i. S. d. § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.17.3 Vereinnahmte Stückzinsen und Zwischengewinne

Rz. 104 Werden Zinsscheine oder Zinsforderungen nicht isoliert, sondern zusammen mit den zugehörigen Schuldverschreibungen oder Kapitalforderungen veräußert, und werden die bis zum Veräußerungszeitpunkt angefallenen Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums dem Erwerber gesondert in Rechnung gestellt, gehören diese Zinseinnahmen beim Veräußerer nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.1.2 Inhaberschuldverschreibungen

Rz. 164 Bei Inhaberschuldverschreibungen ist der Bestand des verbrieften Rechts zivilrechtlich an den Besitz des Papiers geknüpft (§ 793 BGB). Die Übertragung des Rechts geschieht ausschließlich nach sachenrechtlichen Grundsätzen durch Übertragung der Urkunde (§§ 929ff. BGB). Wegen dieser sachenrechtlichen Verselbstständigung führt ein vorübergehendes Zusammentreffen von Glä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.3 Kapitalerträge aus Aktien und Genussscheinen bei Girosammel- und Streifbandverwahrung (S. 1 Nr. 1a)

Rz. 40a Mit dem G. zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-UmsetzungsG) v. 22. 6.2011[1] ist in § 43 S. 1 EStG eine neue Ziffer 1a eingefügt worden. Inländische Kapitalerträge aus Aktien, die entweder gem. § 5 DepotG zur Sammelverwahrung d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 1.1.1 Gesetzliche Entwicklung

Rz. 1 Der KapESt unterliegen nur bestimmte Kapitalerträge, insbesondere die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 und – z. T. – Abs. 2 EStG, die in § 43 EStG als sog. "Kapitalerträge mit Steuerabzug"[1] enumerativ aufgezählt sind. In § 43 EStG nicht erfasste Kapitalerträge unterliegen daher auch nicht dem Steuerabzug. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 43 Abs. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 4.2 Steuerabzug bei der Veräußerung von Investmentanteilen (§ 8 Abs. 6 InvStG)

Rz. 154 Die Vorschrift wurde durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[1] in das InvStG aufgenommen und ist gem. § 18 Abs. 2 S. 2 InvStG erstmals auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen anwendbar, die nach dem 31.12.2008 erworben werden. Die Rückgabe oder Veräußerung vor diesem Zeitpunkt erworbener Investmentanteile ist bei Privatanlegern allenfalls dann stpf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.1.1 Allgemeines

Rz. 162 Der KapESt-Abzug ist nach § 43 Abs. 2 S. 1 EStG nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge bzw. auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens identisch sind, so z. B. ein depotführendes Kreditinstitut als auszahlende Stelle hinsichtlich des eigenen Wertpapierbestands. Gläubiger und Schuldner bzw. Gläubiger und auszahlende Stelle sind nur dann ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.9 Ausländische Dividenden u. ä. Ausschüttungen (S. 1 Nr. 6)

Rz. 67 Ab 2009 werden auch ausl. Dividendenerträge sowie ausl. dividendenähnliche Ausschüttungen (Rz. 29ff.) dem Steuerabzug unterworfen, wenn die Auszahlung über eine inländische Zahlstelle (i. d. R. Kreditinstitut als Depotbank) erfolgt. Infolge des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.17.1 Allgemeines

Rz. 102 Nr. 10 berücksichtigt die durch das Gesetz 2008 v. 14.8.2007[1] neu in § 20 Abs. 2 EStG aufgenommenen Kapitalerträge. Dabei ersetzt Nr. 10 nicht nur Nr. 8 in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, sondern erweitert die KapESt-Pflicht für die Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen. Rz. 102a Ab dem 1.1.2009 kommt es nicht mehr darauf an, ob ein sog. Kursdifferenzpa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.4.2.1 Allgemeines

Rz. 45 Wandelanleihen, auch als Wandelschuldverschreibungen bezeichnet, sind Teilschuldverschreibungen (Rz. 43), bei denen den Gläubigern neben der festen Verzinsung ein Umtausch-(Wandlungs-)recht auf Aktien des Emittenten eingeräumt wird, das innerhalb einer im Voraus bestimmten Umtauschfrist zu dem in den Anleihebedingungen festgelegten Wandlungsverhältnis (z. B. 4:1 = 4 W...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 4.1.1 Allgemeines

Rz. 134 Der sachliche Anwendungsbereich der investmentrechtlichen Steuerabzugsvorschriften wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-UmsetzungsG (AIFM-Steuer-AnpassungsG) v. 18.12.2013 neu gefasst.[1] Das InvStG findet gem. § 1 Abs. 1 S. 1 InvStG auf die in § 1 Abs. 2 und 3 KAGB genannten Investmentfonds ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2.1 Allgemein, § 7 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 InvStG

Rz. 161d Die Besteuerung der Fondseingangsseite wird zukünftig durch § 7 InvStG geregelt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG beträgt die KapESt bei Einkünften nach § 6 Abs. 2 InvStG, die einem Steuerabzug unterliegen, 15 % des Kapitalertrags. § 7 Abs. 2 InvStG ordnet die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für Einkünfte des Investmentfonds an, die einem Steuerabzug unterliegen. Das I...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.4.4 Gewinnobligationen

Rz. 47 Gewinnobligationen, auch Gewinnschuldverschreibungen genannt, sind Teilschuldverschreibungen (Rz. 43), in denen der Anspruch auf eine feste Verzinsung als Mindestzinssatz verbrieft und zusätzlich das Gläubigerrecht mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht wird (§ 221 Abs. 1 AktG). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen (§ 221 Abs. 4 AktG). Die V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.10.3.2.5 Zeitliche Anwendbarkeit

Rz. 80e Die Änderung der Rz. 131 ist ausweislich der Rz. 324 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer[1] grundsätzlich anwendbar "auf alle offenen Fälle". Dies betrifft aufgrund der u. g. Regelung in Rz. 325 laut BMF-Schreiben im Wesentlichen Veranlagungsfälle. Da die Änderung der Rz. 131 im BMF-Schreiben nicht nur die Zukunft, sondern auch alle offenen Fälle einbezieht,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.22.3.2 Zu übermittelnde Daten, Termin, Empfänger

Rz. 133 Nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG sind von der auszahlenden Stelle – betreffend Besteuerungszeiträume nach 2016 (§ 43 Rz. 132a) – folgende Daten an das Betriebsstätten-FA zu übermitteln: Bezeichnung der auszahlenden Stelle (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 EStG), das zuständige Betriebsstättenfinanzamt (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 EStG), das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.2.4.3 Wertpapiere des Anlagevermögens

Rz. 208 Wertpapiere sind verbriefte Rechte, bei denen die Geltendmachung des Rechts vom Eigentum an der über das Recht ausgestellten Urkunde abhängig ist. Bei Wertpapieren i. e. S. wird das verbriefte Recht deshalb durch Übertragung des Eigentums an der Urkunde übertragen (sog. Traditionspapiere). Unter die Gliederungsnummer A III 5 in § 266 Abs. 2 HGB gehören nur die sog. b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.3.5 Wertpapiere des Umlaufvermögens

Rz. 240 Anteile an verbundenen Unternehmen sind zunächst gesondert aufzuführen, jedoch nur insoweit, als sie nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen sind, also soweit sie kurzfristig verwertet werden sollen (Veräußerung, Einziehung). Anteile, die ein Beteiligungsverhältnis i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB begründen, sind nach der Definition dieser Vorschrift immer Anlagevermögen (" … ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.7.4 Darlehensverträge

Rz. 127 Der Darlehensvertrag (§ 488 BGB) ist ein zeitbezogener Vertrag, nach dem der Darlehensgeber das Kapital auf Zeit überlassen muss, und der Darlehensnehmer dafür die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat. Zu der Vergütung gehören neben den Zinsen etwaige Kreditgebühren, Disagien und Umschuldungsgebühren.[1] Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Darlehensgeber seine Leis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.9 Bank- und Kapitalmarktgeschäfte

Rz. 132 Zerobonds (Nullcoupon-Anleihen) sind Schuldverschreibungen, die (formal) unverzinslich sind. Sie werden zu einem sehr niedrigen Ausgabekurs ausgegeben; die Differenz zwischen Ausgabe- und Rücknahmebetrag stellt die Zinsen (einschl. Zinseszinsen) dar. Zerobonds sind also wirtschaftlich festverzinsliche Anleihen, bei denen die Zinsen nicht regelmäßig ausgezahlt, sonde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.3.2 Gliederung des Umlaufvermögens

Rz. 216 Das Umlaufvermögen gliedert sich in Vorräte Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Wertpapiere (des Umlaufvermögens) Zahlungsmittel. Die weitere Untergliederung der Vorräte in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen fertige Erzeugnisse, Waren geleistete Anzahlungen hat ihren Sinn in der unterschiedlichen Verkehrsfähigkeit der jeweilig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.2.4.2.1 Begriff der Beteiligung

Rz. 202 Beteiligungen sind gesellschaftsrechtliche Anteilsrechte an einem Unternehmen, die dem Betrieb des Bilanzierenden durch Herstellung einer dauernden Verbindung mit dem Beteiligungsunternehmen dienen sollen, und die deshalb in der Absicht gehalten werden, auf das andere Unternehmen einen über die Belange eines Kapitalanlegers hinausgehenden Einfluss auszuüben.[1] Ob di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.3.4.4 Sonstige Vermögensgegenstände

Rz. 236 Schließlich sieht das Gliederungsschema den Sammelposten "Sonstige Vermögensgegenstände" vor. Hier sind alle bilanzierungsfähigen und bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände auszuweisen, die nicht unter die bereits aufgeführten Gliederungspunkte fallen, insbesondere kurzfristige Darlehen, Gehaltsvorschüsse, Steuererstattungsansprüche, Schadensersatzansprüche, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.2.4.1 Gliederung der Finanzanlagen

Rz. 200 Unter den Finanzanlagen sind Beteiligungen, Ausleihungen und Wertpapiere des Anlagevermögens auszuweisen. Dabei sind diejenigen Werte, die an bzw. gegenüber verbundenen Unternehmen bestehen sowie an solchen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gesondert aufzuführen. Ausleihungen sind längerfristige (Darlehens-) Forderungen. Die früher im Gliederungsschema de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.12.1 Allgemeines

Rz. 142 Wechselkurssicherung wird regelmäßig durch Termingeschäfte betrieben. Dabei wird, wenn eine Fremdwährungsforderung besteht, der entsprechende Devisenbetrag zum Fälligkeitstag der Forderung verkauft. Wenn eine Fremdwährungsverbindlichkeit besteht, wird der entsprechende Devisenbetrag zum Fälligkeitstag gekauft. Das Wechselkursrisiko für die Zeit bis zur Fälligkeit wir...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.4.3.2 Für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag

Rz. 248 Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Ertrag oder Aufwand eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag betrifft. Der Grund für diese Beschränkung liegt einerseits in der Befolgung des Gewinnrealisierungsprinzips: Eine Einnahme soll erst dann zum Ertrag werden, wenn die hierfür geschuldete Gegenleistung erbracht ist. Andererseits entspricht die Beschränkung aber auch dem...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2 Zugleich übertragenes, nicht begünstigtes Vermögen (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 153 Das "verfügbare Vermögen" umfasst nach der gesetzlichen Legaldefinition u. a. 50 % des "mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 gehört" (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Rz. 154 Diese Regelung beruht wohl auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass das zusammen mit dem begünstigten Ver...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.3.2 Vermögen des Erwerbers

Rz. 167 Das dem Erwerber "gehörende Vermögen" umfasst das gesamte in- und ausländische, bewegliche und unbewegliche, liquide und illiquide Vermögen (zu 50 %), soweit es nicht zum begünstigten Vermögen gehört. Das Gesetz sieht keinerlei Einschränkungen oder Ausnahmen vor. Bagatellgrenzen, Freibeträge oder Steuerbefreiungen gibt es nicht. Rz. 168 Nach dem Gesetzeswortlaut gehör...mehr

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Zuschreibungen/Wertaufholungen / 3.1.1 Bestimmung des Eigenkapitalanteils einer Wertaufholung

Rz. 55 Eine Dotierung der anderen Gewinnrücklagen darf nur in Höhe des Eigenkapitalanteils der Wertaufholung erfolgen. Der Eigenkapitalanteil einer Wertaufholung ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Umfang der Zuschreibung und der Ertragsteuerbelastung, die durch diese Wertaufholung ausgelöst wird; eine geringere Zuführung ist jedoch zulässig.[1] Als Steuerbelastung...mehr

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Flüssige Mittel in Buchführ... / 1 Begriffliche Abgrenzung der "flüssigen Mittel"

Rz. 1 In der Praxis werden "flüssige Mittel" und "liquide Mittel" synonym behandelt. "Flüssige Mittel" ist jedoch der engere Begriff. Er beinhaltet Bargeld und Bankguthaben. "Liquide Mittel" sind dagegen Geldmittel und Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens eines Unternehmens, die kurz-oder mittelfristig in Geld umgewandelt werden können. Dabei wird nach der Verflüssigungs...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Wertpapiere des Anlagevermögens

Rn. 52 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Sofern Wertpapiere langfristig gehalten werden, die weder als Anteil an einem verbundenen UN noch als Beteiligung i. S. v. § 271 auszuweisen sind, hat ein Ausweis als Wertpapiere des AV zu erfolgen. Insoweit handelt es sich bei dieser Position um einen Auffangtatbestand, d. h., es sind sämtliche Wertpapiere, die dem AV zuzuordnen sind, jedoch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Wertpapiere

Rn. 88 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Zu den Wertpapieren des UV zählen folgende Positionen: Eine Unterscheidung zwischen Beteiligungsverhältnissen und verbundenen UN, wie sie ansonsten i. R.d. Bilanzgliederung vorgenommen wird, entfällt, da ex definitione ein Beteiligungsverhältnis nie im UV erfasst werden kann. Eine Beteiligun...mehr