Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
In den Zeilen 7–15 erklären Sie Ihre Kapitalerträge, bei denen die Bank 25 % Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) sowie Solidaritätszuschlag und ggf. KiSt einbehalten hat. Die Beträge können Sie i. d. R. der Bescheinigung der Bank entnehmen. Dazu gehören auch Gewinne aus Börsengeschäften (Spekulationsgeschäfte und die Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung, Übertragung oder sonstigem Ausfall von Wirtschaftsgütern).
Ebenfalls gehören die Erträge aus Investmentfonds dazu, soweit die Depotbank dafür Abzugsteuern einbehalten hat. Nur wenn Sie Erträge aus Investmentfonds erzielt haben, für die keine Abzugsteuern einbehalten wurden, benötigen Sie die Anlage KAP-INV.
Erträge aus Bausparverträgen (Zinsen, Bonus), die nicht i. Z. m. einem vermieteten Objekt stehen, sind ebenfalls hier zu erfassen. Dagegen gehören Bausparzinsen in Zusammenhang z. B. mit einem Mietshaus zu den Mieteinkünften (Anlage V).
Zu den Veräußerungsgewinnen zählen z. B. Gewinne aus Aktienverkäufen (zusätzlich zu erfassen in Zeile 8) und dem Verkauf von GmbH-Anteilen sowie der Veräußerung von Zertifikaten und Futures, ebenso wie erhaltene Stillhalterprämien bei Optionsgeschäften. Gezahlte Glattstellungsprämien mindern die Einnahmen. Dies gilt aber nur, sofern die Anschaffung der Papiere bzw. das Geschäft nach 2008 erfolgt ist. Ansonsten sind die (Spekulations-)Erträge nicht steuerpflichtig.
Verkäufe von Aktien oder GmbH-Anteilen sind auf der Anlage G zu erfassen, wenn Sie zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt sind. Sie unterliegen dem Teileinkünfteverfahren.
Die Eintragungen in den Zeilen 9 und 14 sind für die Verlustverrechnungseinschränkung für Einkünfte aus Termingeschäften und Stillhalterprämien erforderlich.
[Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile → Anlage KAP Z...