Rz. 161d
Die Besteuerung der Fondseingangsseite wird zukünftig durch § 7 InvStG geregelt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG beträgt die KapESt bei Einkünften nach § 6 Abs. 2 InvStG, die einem Steuerabzug unterliegen, 15 % des Kapitalertrags. § 7 Abs. 2 InvStG ordnet die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für Einkünfte des Investmentfonds an, die einem Steuerabzug unterliegen.
Das InvStRefG erfasst über § 6 Abs. 1 InvStG inländische Investmentfonds als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und ausl. Investmentfonds als Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG. Unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung sollen alle inländischen und ausl. Investmentfonds erfasst werden.
§ 6 Abs. 2 InvStG, auf den § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG Bezug nimmt, begründet eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht inländischer und ausl. Investmentfonds für in § 6 Abs. 2 InvStG genannten Tatbestände. Um europarechtlichen Bedenken zu begegnen, unterliegen alle inländischen und ausländischen Investmentfonds gleichermaßen der Besteuerung der in § 6 Abs. 2 InvStG aufgeführten Einkünfte.
Stpfl. sind nach § 6 Abs. 2 InvStG inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. Die Steuerbefreiung nach § 8b KStG ist nach § 6 Abs. 6 InvStG nicht anwendbar. Investmentfonds können daher insbesondere Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausl. Dividenden und ausl. Immobilienerträge steuerfrei vereinnahmen.
Nach § 15 Abs. 2 S. 1 InvStG sind Investmentfonds grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit, wenn der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist und die Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehm...