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Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.4.1 Allgemeines

Dr. Daniel Hoffmann
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Rz. 41

Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen (zum Steuersatz vgl. § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG) Zinsen aus Teilschuldverschreibungen (zum Begriff "Teilschuldverschreibungen" Hinweis auf Rz. 43), bei denen neben der festen Verzinsung

  • ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile gewährt wird (Wandelanleihen) oder
  • eine Zusatzverzinsung eingeräumt ist, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen),

sowie Zinsen aus Genussrechten, die nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen, d. h. Zinsen aus solchen Genussrechten, mit denen nicht das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist (fremdkapitalähnlich).

 

Rz. 42

Weil durch die Ausgabe solcher Teilschuldverschreibungen oder Genussrechte die Rechte der bisherigen Aktionäre berührt werden, dürfen Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechte nach § 221 Abs. 1 AktG nur aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden, für den – falls die Satzung nicht eine andere Kapitalmehrheit vorsieht – eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich ist. Außerdem haben die bisherigen Aktionäre bei der Ausgabe von Wandelanleihen und Gewinnobligationen sowie bei der Gewährung von Genussrechten ein Bezugsrecht, für das § 186 AktG sinngemäß gilt (§ 221 Abs. 4 AktG).

 

Rz. 43

Teilschuldverschreibungen sind Wertpapiere, die über Teile des Gesamtnennbetrags einer Anleihe ausgegeben werden. Der Gesamtbetrag einer Anleihe wird üblicherweise in Teilbeträge von 100, 500, 1.000, 5.000 und ggf. 10.000 EUR gestückelt. Die Schuldverschreibungen, die über die aufgrund eines einheitlichen Akts begebene Anleihe ausgestellt werden und auf Teile des Gesamtnennbetrags der Anleihe lauten, sind hinsichtlich der Konditionen (Ausstellungsdatum, Laufzeit, Tilgungsmodalitäten, Verzinsung) einheitlich ausgestattet, also untereinander austauschbar und übertragbar (fungibel). Aus der einzelnen Schuldverschreibung selbst braucht nicht ersichtlich zu sein, dass sie einen Teil einer Gesamtemission verbrieft. I. d. R. wird dies bei Teilschuldverschreibungen jedoch der Fall sein, und zwar mindestens dadurch, dass die einzelne Schuldverschreibung als Stück einer bestimmten Serie gekennzeichnet ist.

 

Rz. 44

Nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage unterlagen Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren, die ausschließlich feste Zinsen abwerfen – z. B. Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Industrieanleihen etc. – nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a) EStG dem 30 %igen Zinsabschlag, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten war. Erträge aus Wertpapieren mit Zusatzverzinsung hingegen unterlagen dem vom Schuldner der Kapitalerträge vorzunehmenden Steuerabzug vom Kapitalertrag i. H. v. 25 %.[1] Mit Einführung der Abgeltungsteuer unterliegen diese Kapitalerträge bei Zufluss nach dem 31.12.2008 gleichermaßen dem KapESt-Abzug von einheitlich 25 % (§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 52a Abs. 1 EStG).

[1] Zum Steuerabzug vom Kapitalertrag aus Wertpapieren mit Zusatzverzinsung vgl. RFH v. 2.6.1931, I D 1/31, RStBl 1931, 558; RFH v. 20.9.1932, I A 276/32, RStBl 1932, 1071.

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