Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 37
Durch Gesetz v. 14.8.2007 ist die Definition der inländischen Einkünfte und damit die beschränkte Steuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf bestimmte Gestaltungen erweitert worden, die zum Ausschluss der Kapitalertragsteuerpflicht bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts führten und damit den Ausschluss aus der beschränkten Steuerpflicht zur Folge hatten. Diese in Nr. 2 letzter Halbsatz enthaltenen Gestaltungen (insb. der Wertpapierleihe) werden als nicht gerechtfertigte Umgehungsgestaltungen ebenfalls der beschränkten Steuerpflicht unterworfen. Diese Vorschrift hat daher den Charakter einer speziellen Norm zur Verhinderung von Missbräuchen. Diese geht § 42 AO vor.
Rz. 38
Nach § 2 Nr. 2 letzter Hs. Buchst. a) KStG liegen inländische Einkünfte vor, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, deren Ausschüttungen kapitalertragsteuerpflichtig sind, einem anderen in der Weise überlässt, dass die Anteile dieser anderen Person aufgrund rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen sind. Hinzukommen muss, dass diese andere Person nach der Vereinbarung verpflichtet ist, die gleichen oder gleichartige Anteile zurückzugeben.
Bei diesem Geschäft handelt es sich rechtlich um ein Sachdarlehen. Der Darlehensnehmer (üblicherweise eine Bank) zahlt der juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Vergütung in Höhe der während der Dauer des Sachdarlehens zu beziehenden Kapitalerträge (abzüglich einer Provision). Diese Vergütung ist kein Kapitalertrag und unterliegt daher nicht der KapESt. Das hätte ohne den Sondertatbestand in Nr. 2 letzter Hs. Buchst. a) zur Folge, dass die Sachdarlehensvergütung bei der juristischen Person des öffentli...