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Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 5.4.3.2 Für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag

Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 248

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Ertrag oder Aufwand eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag betrifft. Der Grund für diese Beschränkung liegt einerseits in der Befolgung des Gewinnrealisierungsprinzips: Eine Einnahme soll erst dann zum Ertrag werden, wenn die hierfür geschuldete Gegenleistung erbracht ist. Andererseits entspricht die Beschränkung aber auch dem Vorsichtsprinzip: Eine Verlagerung in andere Wirtschaftsjahre als die des Anfalls von Einnahmen und Ausgaben soll nur infrage kommen, wenn eine eindeutige zeitliche Zuordnung möglich ist (oder die zu übertragenden Positionen Wirtschaftsgutcharakter haben). Deshalb muss die zeitliche Verpflichtung, auf die sich der Aufwand oder Ertrag bezieht, gegenüber einem Dritten bestehen, eine Verpflichtung gegen sich selbst genügt nicht. Die Rspr. fordert deshalb für eine aktive Rechnungsabgrenzung zu Recht, dass einer Vorleistung des Kaufmanns eine noch nicht erbrachte zeitbezogene Gegenleistung des Vertragspartners gegenübersteht.[1] Das ist nicht der Fall, wenn ein Kaufmann eine Entschädigung für künftige Umsatzeinbußen erhält. Dann steht der Entschädigungszahlung keine künftig zu erbringende Leistung des Kaufmanns gegenüber.[2]

 

Rz. 248a

Allerdings braucht es sich nicht um eine schuldrechtlich fest vereinbarte Gegenleistung und um eine Gegenleistung i. S. eines gegenseitigen Vertrags zu handeln. Es genügt, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Vorleistung und der im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses zu erbringenden Leistung besteht.[3] Eine zeitraumbezogene Gegenleistung besteht regelmäßig dann, wenn die Vorle...

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