Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Vertretungsmacht

Rz. 50 Aus § 18 Abs. 3 WEG folgt nach wie vor keine Vertretungsmacht für den Verband,[281] weil die Vertretungsmacht für den Verband abschließend in § 9b WEG geregelt ist.[282] Ebenso ist eine auf Abs. 3 gestützte Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers für den Verband zu verneinen. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft hat der BGH – wegen der bestehenden Vertretu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Eintragung in das Grundbuch

Rz. 11 Als dingliche Belastung eines Grundstücks bedarf das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht der Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Berechtigtem und der Eintragung in das Grundbuch gem. §§ 873 ff. BGB.[10] Die Einigung bedarf keiner Form; § 925 BGB ist nach h.M. nicht anwendbar, da das Dauerwohnrecht kein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht ist, sondern eine ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anpassung der Kostenverteilung und Mängel der Verbrauchserfassung

Rz. 158 Der Umlageschlüssel für die Heiz- und Warmwasserkosten kann einer Anpassung unterliegen. Diese darf sich allerdings nur im rechtlichen Rahmen § 7 und § 8 Abs. 1 HeizkostenV bewegen. Verstößt der zur Beschlussfassung gestellte oder vereinbarte Umlageschlüssel gegen die Vorschriften der HeizkostenV, dann ist dieser nichtig.[528] Dies gilt insbesondere für die zukünftig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Einzutragende Beschlüsse

Rz. 77 § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 WEG unterwirft alle "in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse" der Eintragungspflicht. Wie bisher genügt eine konkludente Verkündung, etwa durch Bekanntgabe eines eindeutigen Beschlussergebnisses.[136] Dies umfasst auch die Ablehnung einer Beschlussvorlage, so genannte Negativbeschlüsse[137] und auch Beschlüsse über die E...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Räumliche Verlagerung der Erhaltungsmaßnahmen auf das Sondernutzungsrecht

Rz. 101 Die Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen (das Ob und Wie ) sowie die Kostentragungspflicht (Erhaltungskosten) können verlagert werden. Verpflichtet die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Wohnungseigentümer, die Erhaltungsmaßnahmen aller zum Sondereigentum gehörenden Teile der Eigentumseinheit einschließlich des Zubehörs sowie der seinem Sondernutzungsrecht unterliegen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Abstimmung, Stimmenmehrheit und Stimmrecht

Rz. 86 Für die Beschlussfassung erforderlich ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 25 Abs. 1 WEG. Die abgegebenen Stimmen sind solche der Anwesenden bzw. an der Abstimmung Beteiligten, die auf "Ja" oder "Nein" lauten; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Die fehlende "Ja"-Stimme bei einem Kandidaten bzw. die Ja-Stimme für einen anderen Kandidaten, die keine Enthal...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Veräußerung (Abs. 1, 3 S. 2)

Rz. 4 Veräußerung ist die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden auf einen neuen Rechtsträger und umfasst sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Bau-, Werk- oder Kaufvertrag) als auch das dingliche Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung); unerheblich ist, ob die Veräußerung entgeltlich oder unentge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Unterteilung von Wohnungseigentum

Rz. 23 Durch einseitige Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch kann ein Wohnungseigentum entsprechend § 8 WEG ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer in zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechte unterteilt werden, wenn und soweit der rechtliche Status der anderen Wohnungseigentümer unverändert bleibt.[40] Aus der Erklärung muss h...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Modernisierende Instandsetzung

Rz. 69 Absatz 2 Nr. 2 erfasst alle Maßnahmen der ordnungsmäßigen Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Maßnahmen, die darüber hinausgehen, sind nach § 20 Abs. 1 bauliche Maßnahmen, die dem Regime der §§ 20, 21 unterliegen. Problemtisch wird diese Abgrenzung bei der sog. modernisierenden Instandsetzung. Sie ist eine ordnungsmäßige Instandsetzung, die über die bloße Wied...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Zwingende Vorgaben und Wirksamkeitshindernisse

Rz. 397 Ein Verwaltervertrag, der gegen gesetzliche Verbote i.S.d. § 134 BGB (z.B. § 1 PreisklauselG), § 138 BGB oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, ist nichtig. Rz. 398 Auch ein Vertrag, der die Bestellung eines nicht bestellungsfähigen Verwalters vorsieht, ist insgesamt unwirksam (hierzu vgl. Rdn 19 ff.). Rz. 399 Sind nur einzelne Abreden oder...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines; insbes. Höchstfristen

Rz. 564 Die Amtszeit des Verwalters kann nicht vertraglich vereinbart werden. Die GdWE kann sich daher auch nicht dazu verpflichten, einen Verwalter nach Ablauf seiner Amtszeit wieder zu bestellen. Rz. 565 Abzugrenzen hiervon ist die Vertragslaufzeit und dessen Beendigung. Schon aus der Existenz des § 26 Abs. 3 S. 2 WEG ist ersichtlich, dass diese von der Amtszeit abweichen k...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Bestellungspflicht

Rz. 124 Aus dem Vorgesagten zieht der Gesetzgeber mit Absatz 2 Nr. 6 die Konsequenz. Er bestimmt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu einem Regelbeispiel für ordnungsmäßige Verwalter und macht sie damit zur Pflicht.[551] Bestellt werden muss aber nicht irgendein Verwalter, sondern ein zertifizierter Verwalter. Das ist nach § 26a Abs. 1, wer vor einer Industrie- ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum

Gesetzestext Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Gesetzgeberische Intention

Rz. 1 Das bis 2007 für viele bauliche Maßnahmen in Wohnungseigentümergemeinschaften geltende Einstimmigkeitsprinzip führte dazu, dass Gebäude in Wohnungseigentum deutlich seltener modernisiert wurde als anderer Baubestand. Selbst auch ohne Einstimmigkeit mögliche Maßnahmen unterblieben wegen der zu erwartenden Streitigkeiten darüber, ob und in welchem Umfang die Maßnahmen an...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Vermietung und Verpachtung

Rz. 5 Auch die Früchte und somit der Mietertrag aus der Vermietung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 16 Abs. 1 S. 1 fällt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Ein typischer Fall ist die Vermietung oder Verpachtung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flächen oder Räume z.B. ganzer Räume, Wohnungen oder Flächen.[19] Möglich ist eine Entscheidung durch Meh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Betriebskosten des Sondereigentums

Rz. 166 Die Umlage von Betriebskosten beim vermieteten Wohnungseigentum erfolgt nach § 556a Abs. 3 BGB. Diese Vorschrift ist lex specialis zu § 556a Abs. 1 BGB.[549] Betriebskosten des Sondereigentums werden nur erfasst, soweit sie über die Gemeinschaft abgerechnet werden, nicht aber, soweit sie von Dritten gegenüber einem Wohnungseigentümer unmittelbar abgerechnet werden (s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Rz. 42 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerber wirtschaftlich nicht in der Lage sein wird, seinen Beitrag zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu leisten[157] (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2 Abs. 1 WEG) und sein Sondereigentum instand zu halten (§ 14 WEG). Dies ist etwa der Fall, wenn das Einkommen des Erwerbers unterhalb oder nur knapp oberhalb ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bestellungserklärung und Annahme durch den Verwalter

Rz. 120 Der Bestellungsbeschluss stellt lediglich den internen Willensbildungsakt innerhalb der GdWE dar und führt für sich genommen nicht dazu, dass der Verwalter seine Stellung als Organ der GdWE Stellung erlangt.[99] Rz. 121 Dass der Verwalter darüber hinaus die Bestellung auch annehmen muss, ergibt sich bereits daraus, dass er nicht gegen seinen Willen gezwungen werden ka...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Faktisches Sondernutzungsrecht

Rz. 12 In der Rechtsprechung war die Frage nach der Existenz eines "faktischen Sondernutzungsrechts" bislang umstritten.[49] Beispielsweise ist dies der Fall, wenn Wohnungseigentümern eine bauliche Veränderung z.B. eine Terrasse, der Ausbau eines Gartens bewilligt werden. Grundsätzlich muss ein zugunsten eines Wohnungseigentümers bestehendes Sondernutzungsrecht vereinbart un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Haftungsbeschränkung (Abs. 3)

Rz. 53 Seit 1.12.2020 enthält § 29 Abs. 3 WEG eine Beschränkung der Haftung des unentgeltlich tätigen Beirats auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Regelung wurde als notwendig angesehen, da eine Haftungsprivilegierung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats über eine analoge Anwendung von § 708 BGB bzw. §§ 31a Abs. 1, 86 BGB abgelehnt wurde.[142] Unentgeltlich ist die B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Privatrechtliche Lasten

Rz. 46 Zu den privatrechtlichen Lasten gehören Grundschuld- und Hypothekenzinsen oder Renten. Soweit diese einzelne Wohnungseigentumsrechte betreffen, sind sie Sache des einzelnen Wohnungseigentümers und nicht der GdWE. Inwieweit Tilgungsbeträge, die sich auf Gesamtgrundpfandrechte beziehen, zu den Lasten gehören, ist streitig.[170] Eine willkürliche Abweichung von bestehend...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Sondereigentum für jeden Miteigentümer

Rz. 3 Nach § 3 Abs. 1 muss die vertragliche Teilungserklärung "jedem" Miteigentümer Sondereigentum einräumen (d.h. jeder Miteigentumsanteil muss mit Sondereigentum verbunden werden); rechtsgeschäftlich kann Wohnungseigentum nicht neben sondereigentumslosen (sog. isolierten) Miteigentumsanteilen begründet werden.[4] Die Einräumung von Sondereigentum scheitert daher, wenn der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Sondernutzungsgebühr und sonstige Leistungs-/ und Unterlassungspflichten

Rz. 52 Sondernutzungsgebühren als besondere (Zahlungs-) Pflichten können nicht durch Beschluss begründet werden. Ein Mehrheitsbeschluss, wonach für die Sondernutzung des gemeinschaftlichen Eigentums eine Nutzungsentschädigung in bestimmter Höhe zu zahlen ist, begründet ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage keinen Zahlungsanspruch. Dies würde der gesetzlichen Regelung des § 16 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 235 Tritt ein Wohnungseigentümer einem Rechtsstreit bei, ist dieser (streitgenössische) Beitritt mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. Zu den allgemeinen Risiken der Prozessführung tritt bei einem Beitritt auf Seiten der beklagten GdWE die Sonderregelung in § 44 Abs. 4 WEG. Rz. 236 § 44 Abs. 4 WEG betrifft lediglich die Frage der Erforderlichkeit der Nebeninterven...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Anwendbarkeit der HeizkostenV

Rz. 143 Nach § 3 S. 1 HeizkostenV gilt im für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Wohnungseigentum, d.h. im gemeinschaftlichen Eigentum und im Sondereigentum die HeizkostenV in unmittelbarer Anwendung.[483] Die HeizkostenV regelt abschließend, welche Kosten Heiz- und Warmwasserkosten sind.[484] Einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 S. 2 oder eines Beschlusses der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Anfechtungsklage

Rz. 44 Die erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses führt zur Ungültigkeitserklärung desselbigen (§ 23 Abs. 4 S. 2 WEG) und lässt ihn ex tunc entfallen; d.h. er ist von Anfang an als ungültig anzusehen. Rz. 45 Zu beachten ist, dass im Falle der Anfechtung des Beschlusses über die Bestellung des Verwalters zwar auch dessen Organstellung rückwirkend durch eine erfolgreiche Anf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Begründungserfordernisse; kein Nachschieben von Gründen

Rz. 62 Der Sinn und Zweck der Anfechtungsbegründungsfrist liegt darin, einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Klägers an der Rechtsverfolgung und demjenigen der Gemeinschaft an der möglichst alsbaldigen Schaffung von Klarheit darüber zu bekommen, auf welcher tatsächlichen Grundlage und in welchem Umfang ein Beschluss angefochten wird.[51] Rz. 63 Insofern muss der Lebenssa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / dd) Laufzeitregelungen

Rz. 536 Umstritten ist, ob § 309 Nr. 9 BGB, der eine Begrenzung der Laufzeit des Vertrages bei Dienst- und Werkleistungen auf zwei Jahre zum Gegenstand hat, Anwendung findet. Vor dem 1.12.2020 wurde von der Rechtsprechung in § 26 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. eine vorrangige Sonderregelung für Verwalterverträge gesehen, mit der Folge, dass § 309 Nr. 9 BGB nicht zur Anwendung gelangte....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Beurteilungsspielraum

Rz. 74 Der Verwalter hat sich auf zwei Ebenen mit gewissen Unsicherheiten auseinander zu setzen. Zum einen mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 WEG überhaupt vorliegen und zum anderen, falls ja, inwiefern er tätig werden muss. Rz. 75 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 WEG vorliegen, kommt dem Verwalter ein erheblicher Beurte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Persönliche Dienstleistungen

Rz. 175 Persönliche Dienstleistungen des einzelnen Wohnungseigentümers sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Grundsatz, dass sonstige Leistungspflichten durch Beschlussfassung begründet werden können, trifft m.E. nicht zu. Es gilt nach der hier vertretenen Auffassung ein Belastungsverbot. Daraus folgt wiederum, dass einzelne Leistungspflichten wie beispielsweise Reini...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Verbrauchserfassung und Kosten der Verbrauchserfassung

Rz. 154 Auch im Wohnungseigentum muss eine korrekte Verbrauchserfassung vorgehalten werden. Nach § 4 HeizkostenV gilt die Pflicht zur Verbrauchserfassung. Ferner besteht nach § 6 Abs. 4 HeizkostenV die Pflicht, eine verbrauchsabhängige Erfassung der Heiz- und Warmwasserabrechnung festzulegen. In einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer treffen die Wohnungseigentümer nach § ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Genehmigungsfiktion

Rz. 203 Vor allem ältere Gemeinschaftsordnungen bestimmen teilweise, dass die Jahresabrechnung auch ohne Beschluss der Wohnungseigentümer bestandskräftig wird, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch gegen sie erhoben wird.[546] Sowohl die Auslegung als auch die Frage der Wirksamkeit derartiger Klauseln wurden schon im alten Recht unterschiedlich beurteilt. D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Zuordnung der Kosten und Bindung von Sondernachfolger

Rz. 41 § 16 Abs. 2 S. 1 betrifft sämtliche Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kosten (Nutzungen) baulicher Veränderungen. Die noch in § 16 Abs. 2 a.F. enthaltene, an § 748 BGB angelehnte gesetzliche Differenzierung zwischen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums ist durch § 16 Abs. 2 S. 1 aufgegeben.[156] Für Kosten und Nutzungen baul...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Einzelfälle des Verstoßes gegen zwingendes Recht

Rz. 56 Regelungen, gegen die ein Beschluss nicht verstoßen darf, finden sich zum einen im Wohnungseigentumsrecht selbst. So kann die Eigentümerversammlung die Bestellung des Verwalters nicht ausschließen oder ihn umgekehrt auf zehn Jahre bestellen, da dies gegen § 26 Abs. 5 WEG verstieße. Ebenso wenig können zwei verschiedene Eigentümergemeinschaften ein gemeinsames Verwaltu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Begriff und Rechtsnatur

Rz. 23 Der Gesetzgeber geht in § 5 Abs. 4 von der Möglichkeit aus, Sondernutzungsrechte zu begründen, verzichtet aber auf weitere Regelungen dazu. Er versteht darunter das Recht, einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss des Mitgebrauchs der übrigen Wohnungseigentümer allein zu nutzen.[54] Der Begriff Sondernutzungsrecht bezeichnet die einem oder einigen W...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Leistungsannahme, Einziehen und Auszahlen von Geldern

Rz. 203 Zu den Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gehört das allgemeine Zahlungsmanagement, worunter auch die Entgegennahme von Geldern fällt.[168] Rz. 204 Dies betrifft etwa die Entgegennahme von Hausgeldern, von Sonderumlagen und Erhaltungsrücklagebeiträgen, Mieten aus der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums usw. Rz. 205 Leistungen an die GdWE – gleich welcher Art – si...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 14. Rauchwarnmelder

Rz. 142 Nach den Landesbauordnungen müssen in den Wohnräumen, gemeinschaftlichen Räumlichkeiten sowie in Flucht- und Rettungswegen Rauchwarnmelder installiert werden.[476] Die meisten Landesbauordnungen ordnen an, dass der "Eigentümer" verpflichtet ist, Rauchwarnmelder zu installieren bzw. vorhandene Wohnungen nachzurüsten.[477] Richtet sich die Pflicht zum Einbau von Rauchw...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der zum 1.12.2020 in Kraft getretene § 44 WEG a.F. hat die zuvor enthaltenen Regelungen über die Bezeichnung der Wohnungseigentümer (inklusive der nunmehr entfallenen Beiladung) in der Klageschrift sowie die §§ 47, 48 WEG a.F. über die Prozessverbindung und Urteilswirkung ersetzt. Rz. 2 Mit ihm verbunden ist die Abkehr von einem Mitgliederprozess innerhalb der Gemeinsch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Unterstützung und Überwachung des Verwalters (Abs. 2)

Rz. 23 Gemäß § 29 Abs. 2 WEG hat der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu überwachen. Er kann insbesondere den Verwalter beraten und zwischen ihm und den Wohnungseigentümern vermitteln, z.B. wenn es um Fragen der Hausordnung geht. Aus § 29 Abs. 2 WEG ergibt sich keine umfassende/allgemeine Überwachungspflicht und keine P...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 70 Liegen die Voraussetzungen für einen Änderungsanspruch vor, kann der betroffene Eigentümer von den übrigen Eigentümern im Rahmen einer Leistungsklage den Abschluss einer bestimmten Vereinbarung verlangen, mit der die Unbilligkeit beseitigt wird. Da es für die Beseitigung der Unbilligkeit in der Regel mehrere Varianten gibt, haben die Eigentümer einen Gestaltungsspielr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage bilden eine Rechtsgemeinschaft. Sie sind Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks und bilden eine besondere Form der Miteigentümergemeinschaft, die wiederum eine Sonderform der Gemeinschaft an einem Recht nach § 741 BGB. Ebenso wie die Gemeinschaft nach § 745 BGB und die Miteigentümer eines Grundstücks nach § 1010 BGB kön...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 105 Ein Individualanspruch auf Gestattung von Baumaßnahmen für einen barrierefreien Zugang, etwa durch den Bau einer Rollstuhlrampe im Eingangsbereich,[313] durch den Umbau eines Fensters in eine Tür[314] oder durch den Einbau eines Treppenlifts war schon vor dem Inkrafttreten von Absatz 2 S. 1 Nr. 2 anerkannt, aber regelmäßig nur, wenn der Wohnungseigentümer selbst behi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Einschränkungen

Rz. 268 Die Wohnungseigentümer können die Befugnisse des Verwalters aus § 27 Abs. 1 WEG durch Beschluss einseitig einschränken. Es bedarf insofern keiner Zustimmung des Verwalters. Rz. 269 Die Befugnis zur Einschränkung der gesetzlichen Aufgaben des Verwalters aus § 27 Abs. 1 WEG betrifft jedoch nur diejenigen Kompetenzen, die im Innenverhältnis bestehen. Die Vertretungsmacht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / g) Informationsmängel

Rz. 199 Informationsmängel sollen im neuen Recht grundsätzlich eine Anfechtbarkeit nicht begründen.[528] Der Verwalter ist weiter verpflichtet, den Wohnungseigentümern die schriftliche Abrechnung vor der Eigentümerversammlung, die über die Genehmigung der Jahresabrechnung beschließen soll, vorzulegen, d.h. zu übersenden.[529] Dies folgt allerdings nicht aus dem Wortlaut des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anfechtbarkeit von Zweitbeschlüssen

Rz. 195 Zweitbeschlüsse können Streitgegenstand der Anfechtungsklage sein. Vollziehbare Erstbeschlüsse stehen dem nicht entgegen. Die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage hängen maßgeblich davon ab, ob vertrauensbegründende Rechtspositionen, das Rückwirkungsverbot oder ggf. fehlerhafte Ermessenserwägungen dazu führen, dass ein Zweitbeschluss nicht hätte gefasst werden dü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Vertretung der – früher nur teilrechtsfähigen – GdWE war bis zum Inkrafttreten des § 9b im früheren § 27 Abs. 3 S. 1 für einzeln aufgeführte Tatbestände geregelt. Das konnte den Trugschluss auslösen, dass der Verwalter in anderen Angelegenheiten nicht vertretungsberechtigt ist, jedenfalls Unsicherheit darüber auslösen, ob die Vertretungsmacht ausreichte.[1] Wegen d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Willenserklärung des Verwalters; insbes. deren Zugang

Rz. 316 Zumeist unterbreitet der (künftige) Verwalter der GdWE ein Angebot, das auch Grundlage für die Beratung und den Beschluss der Wohnungseigentümer ist. Rz. 317 Ist noch ein (anderer) Verwalter bestellt, ist dieser während seiner Amtszeit gem. § 9b Abs. 1 S. 1 WEG der Empfangsvertreter im Hinblick auf ein Angebot eines etwaigen Nachfolgers. Erforderlich ist insofern nur,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Sonderfälle

Rz. 26 Die GdWE ist auch passivlegitimiert, wenn der Verwalter die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum nicht erteilt. Die Klage hierauf ist entgegen bisweilen vertretener Auffassung[33] nach dem WEMoG nicht mehr gegen ihn zu richten, sondern gegen die GdWE.[34] Denn die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Auslegung von Beschlussfassungen und Altvereinbarungen

Rz. 37 Die Neufassung des § 16 ändert nichts daran, dass die Regelungen der Teilungsordnung/Gemeinschaftsordnung weiterhin auszulegen sind und zu prüfen ist, ob diese nach dem Willen der Wohnungseigentümer weiterhin Bestand haben. Existiert eine Öffnungsklausel in der Teilungserklärung und bestehen Auslegungszweifel über deren Inhalt oder den Geltungsvorrang, ist deren Inhal...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Kündigungserklärung

Rz. 584 Die Kündigung des Verwaltervertrages bedarf der Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner. Rz. 585 Beabsichtigt der Verwalter den Vertrag zu kündigen, gelten dieselben Anforderungen an die Erklärung wie bei der Amtsniederlegung (hierzu siehe Rdn 291 ff.), wobei in den meisten Fällen in der Amtsniederlegungserklärung auch konkludent die Erklärung enthalten sein d...mehr