Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Herabsetzung des Formerfordernisses

Rz. 18 Zu diesem Zweck setzt § 25 Abs. 3 WEG die Anforderungen an die Vollmachtsurkunde herab. Demnach bedürfen Vollmachten gemäß § 25 Abs. 3 WEG nur noch der Textform. Folglich genügt mithin die Übersendung einer E-Mail. Dies kann sogar zur Einholung eines Vollmachtnachweises noch in der Versammlung führen, wenn der abwesende Wohnungseigentümer dem Verwalter etwa auf entspr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Vereinbarung und Abdingbarkeit

Rz. 19 Die Vorschriften des § 16 stehen vollständig zur Disposition der Wohnungseigentümer.[74] Daraus folgt, dass davon auch der Gebrauchs- und Nutzungsumfang umfasst sind. Dies gilt auch für die anteiligen Gebrauchsvorteile am gemeinschaftlichen Eigentum, die aus § 16 Abs. 1 S. 3 folgt. Vorrangig hat m.E. zunächst die Auslegung der Bestandsregelung.[75] Es soll nach einer ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Willensbildungsorgan

Rz. 5 § 23 Abs. 1 WEG fokussiert sich sehr auf die Funktion der Eigentümerversammlung als Ort der Mehrheitsentscheidung durch Beschluss. Um dieser Zielsetzung unter Wahrung der Eigentümerinteressen gerecht zu werden, hat jeder Wohnungseigentümer das unabdingbare Recht, in der Versammlung seine Auffassung zu einem Tagesordnungspunkt darzulegen und so auf die Meinungsbildung i...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Fortbestand und Zweifel an der Verwaltereigenschaft

Rz. 655 Sofern der Nachweis i.S.d. § 26 Abs. 4 WEG betreffend die Verwalterbestellung erbracht ist, hat das Grundbuchamt grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser für die beschlossene Dauer bzw. unter Berücksichtigung der in § 26 Abs. 2 S. 1 WEG vorgesehene Dauer bestellt ist. Hieran ändert auch die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung nach § 26 Abs. 3 S. 1 WEG nichts,...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Wohnungen und Räume

Rz. 12 Nach § 3 Abs. 1 kann Sondereigentum nur an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (vgl. Rdn 8, 9) begründet werden. Es ist zulässig, Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als auch an sonstigen Räumen mit einem Miteigentumsanteil zu einem gemischten Wohnungs- und Teileigentum zu verbinden (vgl. § 1 WEG Rdn 9, § 7 WEG Rdn 5). Rz. 13 Ein R...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Mehrheitserfordernisse

Rz. 9 Für den Beschluss gelten nunmehr die allgemeinen Mehrheitserfordernisse. Es bedarf also nicht mehr der Mehrheit aller Wohnungseigentümer, vielmehr genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Gegensatz zum früheren Recht gilt hierfür die allgemeine, also auch eine vom gesetzlichen Kopfstimmprinzip gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 WEG abweichende Stimmkraft, sofern in der Geme...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Pflichten der Wohnungseigentümer gegenüber der GdWE

Rz. 13 Umgekehrt ergeben sich aus dem durch die Regelungen des WEG modifizierten Auftragsverhältnis auch Pflichten der Wohnungseigentümer gegenüber der GdWE. So lässt sich die schon früher zu Recht angenommene Pflicht zur ausreichenden finanziellen Ausstattung der GdWE nunmehr problemlos auf § 669 BGB i.V.m. § 28 WEG stützen. Die Verletzung dieser Pflicht zieht Schadensersat...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Wohnrecht nach § 1093 BGB

Rz. 4 Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte unterscheiden sich vom Wohnungsrecht nach § 1093 BGB zum einen durch seine Verkehrsfähigkeit. Wie aus § 37 Abs. 3 WEG hervorgeht, ist es veräußerlich. Zum anderen muss es nicht persönlich genutzt werden müssen. Wie § 37 WEG zeigt, können die Räume, an denen ein Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht besteht, auch vermietet werden.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Ergänzung der Tagesordnung

Rz. 12 Ein Entziehungsverfahren ist naturgemäß mit erheblichem Ärger verbunden. Deshalb kann es vorkommen, dass der Verwalter untätig bleibt. Auch in diesen Fällen darf nicht sogleich das Gericht angerufen werden. Der Entziehungswillige muss zuerst die Eigentümerversammlung mit seinem Anliegen befassen, ansonsten fehlt seiner Beschlussersetzungsklage das Rechtsschutzbedürfni...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Weitere gesetzliche Aufgaben

Rz. 26 Gemäß § 24 Abs. 3 WEG ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Stellvertreter befugt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn ein Verwalter fehlt oder wenn der Verwalter sich pflichtwidrig weigert, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen (s. § 24 WEG Rdn 3). Rz. 27 Gemäß § 24 Abs. 6 S. 2 WEG hat der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Gemeinschaftliche Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs

Rz. 120 Befolgt der Verwalter den Beschluss nicht, ohne durch gerichtliche Entscheidung hierzu ermächtigt zu sein, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft dies im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG durchsetzen. Die Vollstreckung erfolgt aus § 888 ZPO, da es sich um eine unvertretbare Handlung handelt, zu der nur der Verwalter befugt ist. Ähnliches gilt für einen sonstigen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Existentes oder zu errichtendes Gebäude

Rz. 6 Die Begründung eines Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes setzt zunächst voraus, dass sich dieses auf ein Gebäude bezieht, wobei dieses noch nicht vorhanden sein muss. Wie § 31 Abs. 1 S. 1 WEG zeigt, genügt ein "zu errichtendes Gebäude". Insoweit kann auf die Kommentierung zur wort- und inhaltsgleichen Formulierung in § 3 Abs. 3 Abs. 1 WEG verwiesen werden.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Voraussetzungen

Rz. 47 Die Möglichkeit des § 24 Abs. 2 WEG ist nicht subsidiär zur Einberufung nach § 24 Abs. 3 WEG. Sie setzt auch nicht voraus, dass sich Verwalter und Verwaltungsbeirat weigern, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Da gerade die Einberufung der Eigentümerversammlung begehrt wird, ist deren Vorbefassung, anders als bei Beschlussersetzungen, ebenfalls nicht Voraussetzun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Verletzung von Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 26 Neu als Grund für die Entziehung in das Gesetz eingefügt ist die Verletzung von Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Sache nach war dies schon nach altem Recht selbstverständlich. Denn die Nichterfüllung der Zahlungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F., die zur Entziehung führen konnte, war eine Verletzung von Pflichten gegenüber der Wohnu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Sondereigentum

Rz. 42 Ein Raum des Gebäudes oder eine Freifläche kann zum Gemeinschaftseigentum oder zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehören. Erwirbt die Gemeinschaft einen "Rezeptionsraum mit Kiosk" steht dieser im Sondereigentum der Gemeinschaft und nicht im Gemeinschaftseigentum, sondern zum Gemeinschaftsvermögen.[166] Die Wohnungseigentümer haben keinen Ans...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Erstreckung auf das Grundstück

Rz. 8 Wie das Wohnungs- bzw. Teileigentum (s. § 3 Abs. 2 WEG) kann auch das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 1 S. 2 auf einen "außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt." Dem Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht kann somit auch ein Teil des Gartens, eine Gartenhütte oder ähnlic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Ermessensspielraum

Rz. 80 Sofern die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 WEG vorliegen, stellt sich die Frage, ob und auf welche Weise der Verwalter tätig werden darf/muss. Rz. 81 Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 WEG selbst beinhaltet keinen Ermessensspielraum für den Verwalter. Hieraus folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass der Verwalter bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 WEG zwingend ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Zertifizierung

Rz. 36 Der Verwalter muss, damit die Bestellung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, gem. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG grundsätzlich ein zertifizierter Verwalter oder eine ihm gleichgestellte Person sein (hierzu § 26a WEG Rdn 8). Rz. 37 Sofern nicht der Sonderfall des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG vorliegt, geht das Gesetz unwiderleglich davon aus, dass demjenigen, der nicht als Verwalter...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 8 Abs. 1 WEG kann an Räumen in einem bereits vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude durch einseitige Teilungserklärung des oder der Grundstückseigentümer Sondereigentum eingeräumt (und damit Wohnungseigentum begründet) werden. Im Gegensatz dazu regelt § 3 WEG die Begründung von Wohnungseigentum durch ­vertragliche Teilungserklärung der Miteigentümer (§ 10...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / i) Mitglieder des Verwaltungsbeirats

Rz. 21 Die Zugehörigkeit zum Verwaltungsbeirat schafft keine Erweiterung des Kreises der Teilnahmeberechtigten. Sofern entgegen § 29 Abs. 1 S. 1 WEG Nichteigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellt werden, dürfte diese Bestellung ohnehin mangels Beschlusskompetenz nichtig sein.[57] Jedenfalls ergibt sich hieraus kein Recht zur unbeschränkten Teilnahme an Eigent...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Irrtümliche Wahrnehmung von Gemeinschaftsaufgaben

Rz. 58 Bei der nicht berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ebenso wie bei der irrtümlichen Wahrnehmung einer Gemeinschaftsaufgabe, in der Annahme, sie sei eine eigene, besteht weder ein Aufwendungs- noch ein Bereicherungsanspruch. Diesen Grundsatz hat der BGH schon in seinem Urt. v. 25.9.2015 entwickelt.[304] Weder die Regelungen des Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrec...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VIII. Feststellungsklagen mit Beschlussbezug

Rz. 124 Sofern es um die Feststellungen im Hinblick auf das Vorliegen eines Beschlusses bzw. dessen Inhalt geht, unterfallen auch diese – auf einen Beschluss bezogenen – Klagen in analoger Anwendung den Regelungen des § 44 WEG. Ob und unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Klage zulässig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Gesetzgeber hat die bereits zuvor vorhandenen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Fallgruppen und Einzelfälle

Rz. 103 Aufzug Ist nichts geregelt, sind die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen hinsichtlich eines Aufzugs durch die Miteigentümer zu tragen.[336] Steht die Regelung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Kosten des Aufzugs im unmittelbaren Zusammenhang mit den Betriebskosten, sind unter diesen Aufzugskosten die allgemeinen Betriebskosten zu verstehen....mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Aufteilung nach § 3 WEG (Mehr-Personen-GdWE)

Rz. 6 Die Eigentümergemeinschaft als Schuldverhältnis der Wohnungseigentümer entstand früher und entsteht nach wie vor im Fall der Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungsvertrag nach § 3 unmittelbar mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher und im Fall der Begründung der Wohneigentumsanlage durch einen aufteilenden Alleineigentümer nach § 8 mit Eintragung eines weiteren Ei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Dreigliedriges Verfahren: Veräußerungsverlangen, Entziehungsklage und Vollstreckung

a) Dreistufiges Verfahren Rz. 5 Das Entziehungsverfahren ist nach wie vor dreistufig konzipiert. Am Anfang steht gemäß § 17 Abs. 1 WEG ein Akt der internen Willensbildung, der in der Aufforderung zur Veräußerung mündet. Dieser hat freilich, wie gleich zu zeigen sein wird, gegenüber dem früher erforderlichen Beschluss nach § 18 Abs. 3 WEG a.F. erheblich an Bedeutung verloren. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Inhalt

Rz. 65 Auch nach der Normierung des Rechtes auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gemäß § 18 Abs. 4 WEG bestehen darüber hinausgehende Auskunftsansprüche, die vom Verpflichteten ein aktives Tun, nämlich die Beschaffung und Herausgabe von Informationen abverlangt.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Alternativen zur Klage der GdWE auf Beseitigung oder Unterlassung von Störungen des Gemeinschaftseigentums

a) Beschlussersetzung Rz. 21 Einem einzelnen Wohnungseigentümer verbleibt in den Fällen, in denen sich die Eigentümerversammlung nicht auf Maßnahmen zur Durchsetzung solcher Rechte aus dem Gemeinschaftseigentum verständigen kann, zum einen die Beschlussersetzung. Denn er kann aus § 18 Abs. 2 WEG eine Verwaltung und Benutzung des Gemeinschaftseigentums verlangen, die ordnungsm...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Eintragungen bei Grundbuchanlegung

Rz. 41 Für die Eintragungen in das Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbuch bei seiner Anlegung gelten die WGV, die GBV, die GBO und das WEG. Unverbindliche Muster enthalten die Anlagen zur WGV. I. Bestandsverzeichnis Rz. 42 Der Miteigentumsanteil an dem Grundstück ist als zahlenmäßiger Bruchteil in Spalte 3 einzutragen (§ 3 Abs. 1 Buchst. a WGV); dabei ist einzutragen, dass das ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 22 § 43 WEG beinhaltet Regelungen über die deutsche örtliche Zuständigkeit. Die Vorschrift ist lex specialis zu den §§ 12 ff. ZPO, insbesondere zu § 17 Abs. 1 ZPO, und verdrängt diese. Zur sachlichen und internationalen Zuständigkeit siehe Rdn 83 ff., 95 ff. I. Eilrechtschutz, Mahnverfahren, besondere Verfahrensarten Rz. 23 Im Eilrechtsschutz (einstweilige Verfahren; selbs...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Das Sonderproblem der Verstöße gegen finanzielle Verpflichtungen

a) Bedeutung nach Streichung von § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F. Rz. 30 Unklar ist nach der ersatzlosen Streichung von § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F. (und in der Folge des § 19 Abs. 2 WEG a.F.) und den unklaren Ausführungen der Gesetzesmaterialien, inwieweit und nach welcher Vorschrift, Generalklausel (§ 17 Abs. 1 WEG) oder § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, bei einer Verletzung finanzieller Verp...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Beiratssitzungen

Rz. 37 Über die Tätigkeit des Beirats enthält das Gesetz kaum Regelungen. § 29 Abs. 4 WEG enthält eine Regelung über die Einberufung von Beiratssitzungen. I. Einberufung (Abs. 1 S. 3) Rz. 38 Gemäß § 29 Abs. 1. S. 3 WEG werden die Sitzungen des Verwaltungsbeirates von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Ein Bedarf besteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Sitzu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen GdWE und Wohnungseigentümern

a) Bedeutung Rz. 10 Die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der GdWE und Wohnungseigentümern sind im Gesetz nicht geregelt oder auch nur angesprochen. Sie sind zwar von geringerer Bedeutung als der Verwaltervertrag, weil die GdWE naturgemäß nicht selbst, sondern nur durch Dritte handeln kann. Deren Pflichtverletzungen werden der GdWE ohnehin, wie soeben ausgeführt, nach § ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Haftungsausschluss

Rz. 357 In welchem Umfang die Haftung des Verwalters im Hinblick auf dessen Verschulden, die zeitliche Durchsetzbarkeit (Verjährung), Beweislastregeln oder eine Haftungssumme begrenzt werden kann, hängt auch davon ab, ob es sich um einen formularmäßigen Ausschluss handelt. Hierzu siehe die Kommentierung zu § 26 WEG Rdn 513 ff.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Gesetzestext Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Dingliche Bestellung des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes

a) Belastungsgegenstand und mögliche Rechtsinhaber Rz. 10 Mit einem Dauerwohnrecht belastet werden ­können Grundstücke (§ 31 Abs. 1 S. 1 WEG), aber auch Wohnungs- bzw. Teileigentum[5] oder Erbbaurechte,[6] nicht aber Sondernutzungsrechte[7] oder ideelle Bruchteile eines Grundstücks.[8] Berechtigter kann jede natürliche oder ­juristische Person einschließlich des Grundstücksei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 10 Überschreitung der Höchstsätze

Gesetzestext Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 14 Inkrafttreten

Gesetzestext Anmerkungen zur Verordnung über die Heizungskostenabrechnung A. Zweck und Anwendungsbereich Rz. 1 Die auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes erlassene HeizkostenV findet auch auf das Wohnungseigentum Anwendung. Rz. 2 Die HeizkostenV will eine Verminderung des Energieverbrauchs im Bereich der Gebäudeheizung erreichen. Dieses Ziel soll dadurch verwirklicht ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Kostenbegriff

Rz. 39 Der Kostenbegriff im Wohnungseigentumsgesetz ist differenziert zu betrachten. Kosten i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 sind sämtliche Ausgaben, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insbesondere bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Gebrauchs entstehen.[151] Das bedeutet, dass die Vorschrift sämtliche verteilungsrelevanten Kosten der Gemeinschaft erfasst.[152] Die Kos...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 18 Gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 WEG sind der Eintragungsbewilligung der Aufteilungsplan (Nr. 1, vgl. Rdn 21) und die Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 WEG (Nr. 2, vgl. Rdn 34) als Anlagen beizufügen. Dies erfordert keine körperliche Verbindung durch Schnur und Siegel (§ 44 BeurkG) mit der Eintragungsbewilligung, sondern es reicht aus, wenn sie mit der Eintr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Willkürverbot und Abweichung vom bisherigen Umlageschlüssel

Rz. 162 Eine Kostenverteilung muss für die Adressaten der Kostenschuld nachvollziehbar sein. Der Umlageschlüssel darf somit nicht einseitig ohne sachlichen Grund Wohnungseigentümer bevorzugen oder einen generellen Kostenverteilungsschlüssel vorsehen, mit dem einzelne Wohnungseigentümer im Einzelfall oder generell benachteiligt werden. Dies bedeutet, dass das "Ob" und das "Wi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Verfügungen zwischen Wohnungseigentümern

Rz. 4 Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sind Verfügungen sowohl nur über den Miteigentumsanteil als auch nur über das Sondereigentum möglich, solange nicht isoliertes Sondereigentum oder isoliertes Miteigentum entsteht (Rdn 1). Rz. 5 Zulässig ist eine Verfügung nur über den Miteigentumsanteil, durch dessen Vergrößerung unter gleichzeitiger Verkleinerung eines...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Handlungs- und Zustandsstörereigenschaft

Rz. 496 Bei der Frage, ob ein Verwalter öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen werden kann, gilt es sowohl nach der Art der Inanspruchnahme als auch nach der jeweiligen Verantwortlichkeit des Verwalters zu differenzieren. Rz. 497 Grundsätzlich ist im gefahrenabwehrrechtlichen Bereich zwischen dem sog. Zustandsstörer und dem Handlungsstörer (oder Verhaltensstörer) zu differ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Während der Verwalter gemäß § 20 Abs. 2 WEG ein notwendiges Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, steht es den Wohnungseigentümern frei, ob sie gemäß den §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 1 WEG durch Mehrheitsbeschluss einen Verwaltungsbeirat bestellen. Der Verwaltungsbeirat ist Verwaltungsorgan.[1] § 29 WEG ist durch Vereinbarung insgesamt abänderbar. Wenn die G...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Bedeutung der Norm

Rz. 1 § 14 beschreibt als Gegenstück zu § 13 (Regelung zu den Rechten) die besonderen Pflichten eines Wohnungseigentümers und konkretisiert in den hier angesprochenen Fällen die sich aus der Gemeinschaft allgemein ergebenden Schutz- und Treuepflichten, insbesondere die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Vorschrift wird ergänzt durch § 16 (Nutzung und Kosten) und §...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Verhältnis von § 16 Abs. 2 S. 2 zum Regelfall aus § 16 Abs. 2 S. 1

Rz. 181 Der Regelfall für Umlageschlüssel folgt aus § 16 Abs. 2 S. 1. Umlageschlüssel, gleich ob gesetzlich oder vereinbart, genießen aufgrund der Beschlusskompetenz aus § 16 Abs. 2 S. 2 jedoch keinen dauerhaften Bestandsschutz, solange diese im rechtlich zulässigen Rahmen abgeändert werden. Umlageschlüssel als Grundlage der Kostenverteilung werden i.d.R. vereinbart[601] und...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 13. Waschküche

Rz. 141 Die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege (§ 2 Nr. 16 BetrKV) gehören ebenfalls zu den Betriebskosten. Waschmaschinen, die in zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Räumen stehen und dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können gemäß § 5 Abs. 2 nicht Sondereigentum sein. Da sie in der Regel nicht durch Einbau zu wesen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Erweiterungen

Rz. 279 Die Wohnungseigentümer können nach § 27 Abs. 2 WEG Entscheidungsbefugnisse, die ihnen selbst gem. § 19 Abs. 1 WEG zugewiesen sind auf den Verwalter übertragen; nicht aber diejenigen, welche ihnen von Gesetzeswegen zwingend vorbehalten sind. Rz. 280 Zwingend durch die Wohnungseigentümer zu entscheiden sind etwa die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters (§ 26 Abs....mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Einzelne Kosten

Rz. 189 Für einzelne Kosten ermöglicht § 16 Abs. 2 S. 2 die Abweichung vom gesetzlichen oder vereinbarten Umlageschlüssel.[635] Die Beschlusskompetenz aus § 16 Abs. 2 S. 2 ist gesetzliche Öffnungsklausel und daher weitreichend. Einzelne Kosten sind konkret bestimmbare, einmalig anfallende Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[636] Die Kosten baulicher Veränderungen...mehr