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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / I. Unterstützung und Überwachung des Verwalters (Abs. 2)

Dr. Olaf Riecke
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Rz. 23

Gemäß § 29 Abs. 2 WEG hat der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu überwachen. Er kann insbesondere den Verwalter beraten und zwischen ihm und den Wohnungseigentümern vermitteln, z.B. wenn es um Fragen der Hausordnung geht. Aus § 29 Abs. 2 WEG ergibt sich keine umfassende/allgemeine Überwachungspflicht und keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter zu jedweder Pflichterfüllung anzuhalten.[81] Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Verwalter sieht § 29 Abs. 2 WEG nicht vor.[82] Bleibt der Verwalter untätig oder setzt er Beschlüsse unvollständig oder fehlerhaft um, kann aber der einzelne Wohnungseigentümer den Beirat einschalten, der zwar keine Weisungsrechte hat, aber jedenfalls auf den Verwalter einwirken muss.[83] Der Verwaltungsbeirat hat ebenso wie andere Wohnungseigentümer die Befugnis, Einblick in die dem Verwalter zur Eigentümerversammlung erteilten Vollmachten zu nehmen.[84]

Die in der WEG-Reform 2020 hinzugefügte Überwachungsaufgabe hätte nach Lehmann-Richter[85] Anlass geben sollen, die Unterstützungsaufgabe aus dem Gesetz zu streichen.

Nach § 29 Abs. 2 S. 1 Var. 2 hat der Beirat seit 1.12.2020 den Verwalter auch zu überwachen.[86] Damit ist dem Beirat nur die Aufgabe zugewiesen, das Handeln des Verwalters nicht umfassend, sondern eher stichprobenartig zu kontrollieren. Kontrollinstrumente, die ihm eine vollständige Überwachung ermöglichen könnten, fehlen deshalb weiterhin. "Überwachen" bedeutet keine gesteigerte Kontrollpflicht des Verwaltungsbeirats im Vergleich zum bisherigen Recht.

Da der Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 auch der Kontrolle des Verwalters dient, kann (vgl. § 9b Abs. 2 Alt. 1 WEG) der Beiratsvorsitzende diesen namens der GdWE vom Verwalter anfordern. Dies umfasst nicht eine klagew...

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