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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 1. Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 105

Ein Individualanspruch auf Gestattung von Baumaßnahmen für einen barrierefreien Zugang, etwa durch den Bau einer Rollstuhlrampe im Eingangsbereich,[313] durch den Umbau eines Fensters in eine Tür[314] oder durch den Einbau eines Treppenlifts war schon vor dem Inkrafttreten von Absatz 2 S. 1 Nr. 2 anerkannt, aber regelmäßig nur, wenn der Wohnungseigentümer selbst behindert war. Absatz 2 S. 1 Nr. 2 wählt demgegenüber einen grundlegend anderen Ansatz. Die Vorschrift soll nicht nur einem Wohnungseigentümer mit Behinderungen die Möglichkeit verschaffen, sein Wohnumfeld barrierefrei oder -reduziert zu gestalten, sondern allen Wohnungseigentümern, auch solchen in Anlagen, in denen bislang Menschen mit Behinderungen nicht wohnen, nach der Durchführung der Maßnahmen aber barrierefrei oder barriereärmer leben könnten. Nach Absatz 2 S. 1 Nr. 1 gehören zu den privilegierten baulichen Veränderungen solche, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Mit dem Verb "dienen" stellt die Vorschrift auf die Zweckdienlichkeit der Maßnahme ab. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der interessierte Wohnungseigentümer selbst oder einer Angehörigen eine Behinderung hat und diese durch die Maßnahmen eine Erleichterung erhalten. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Möglichkeiten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums und über § 13 Abs. 2 auch des Sondereigentums in der Wohnanlage durch Menschen mit Behinderungen unabhängig davon verbessert, in welcher Rolle oder Funktion sie das gemeinschaftliche oder Sondereigentum gebrauchen.[315]

 

Rz. 106

Die bauliche Veränderung muss nicht zur Barrierefreiheit führen. Diese wird in § 4 BGG wie folgt definiert:

Zitat

"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Info...

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