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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 5. Genehmigungsfiktion

Dr. Frank Zschieschack
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Rz. 203

Vor allem ältere Gemeinschaftsordnungen bestimmen teilweise, dass die Jahresabrechnung auch ohne Beschluss der Wohnungseigentümer bestandskräftig wird, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch gegen sie erhoben wird.[546] Sowohl die Auslegung als auch die Frage der Wirksamkeit derartiger Klauseln wurden schon im alten Recht unterschiedlich beurteilt. Die Klausel: "Wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Absendung der Abrechnung ein schriftlicher, begründeter Widerspruch von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile eingelegt ist, gilt die Abrechnung als anerkannt", hält nach verbreiteter Ansicht der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des § 242 BGB nicht stand und ist unwirksam, weil sie die Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers unzulässig aushöhlt, denn die Voraussetzungen dieser Genehmigungsfiktion werden so gut wie immer eintreten.[547] Nach Ansicht des KG ist die Klausel: "Die Abrechnung gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb vier Wochen nach Absendung dieser schriftlich widersprochen wird." unwirksam, weil ein an das einseitige Verwalterhandeln (Absendung der Abrechnung) geknüpfter Automatismus des Erlöschens gesetzlicher Eigentümerbefugnisse (Beschlussfassung über die Jahresabrechnung) die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer zu stark aushöhlt und deshalb der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB nicht standhält.[548] Der BGH hat die Frage offen gelassen, weil die Eigentümergemeinschaft in einer Versammlung die Abrechnung wirksam beschlossen hatte, wozu sie auch befugt war, falls bereits aufgrund der Genehmigungsfiktion eine bestandskräftige Abrechnung vorgelegen haben sollte. Die Eigentümergemeinschaft kann, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut beschließen. Sie muss dabei aber schutzwürdige Belange ein...

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