Fachbeiträge & Kommentare zu Vorläufigkeitsvermerk

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Berichtigung und Änderung v... / 6. Änderung wegen rückwirkender Ereignisse (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Die Frage, ob ein Steuer- oder Feststellungsbescheid aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden kann, beschäftigt die Rspr. nach wie vor in nicht unerheblichem Umfang, wobei es insb. um die Frage geht, was als rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO anzusehen ist. So kann z.B. die finanzgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, dem materiell-recht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.3 Nachträgliches Bekanntwerden im Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 108 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Bekanntwerden neuer Tatsachen richtet sich nach dem der letzten sachlichen Prüfung des Steuerbescheids. Ein Änderungsbescheid tritt in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheids. Daher müssen in ihm alle bekannten oder als bekannt geltenden Tatsachen verwertet werden. Tatsachen und Beweismittel, die bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.6 Aufhebung oder Änderung ohne Zustimmung bzw. Antrag

Rz. 42 Nach der früheren Rspr.[1] war es möglich, einen Steuerbescheid dann ohne Zustimmung oder Antrag des Stpfl. aufzuheben oder zu ändern, wenn der Stpfl. die Änderung einer Steuerfestsetzung eines Jahres entsprechend seinem Begehren erreicht hatte, dann aber für die dadurch erforderlich gewordene Änderung der Veranlagung eines anderen Jahres seine Zustimmung verweigerte,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Umfang der Folgeänderung

Rz. 32 Der Umfang der Folgeänderung bestimmt sich nach dem bindenden Inhalt Grundlagenbescheid; es erfolgt keine Gesamtaufrollung (vgl. den Ausdruck "soweit" in Nr. 1).[1] Die Finanzbehörde ist zur Änderung des Folgebescheids nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als die Bindungswirkung des Folgebescheids reicht. Daher wird die Bestandskraft des Folgebescheids nur insowe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.2 Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses

Rz. 81 Für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kommt es für die materielle Wirkung, d. h. die Frage, ob das Ereignis eine steuerlich zu berücksichtigende Rückwirkung entfaltet, nur darauf an, dass es nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuer eingetreten ist. Nicht maßgebend sind daher die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Finanzbehörde. Es ist m. E. daher ...mehr

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Steuer Check-up 2026 / 1.5 Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Nach dem Auslaufen des Solidarpaktes II zum Jahresende 2019 wurde der Solidaritätszuschlag zunächst für das Jahr 2020 unverändert weitererhoben, ab dem Jahr 2021 erfolgte durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 v. 10.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2115) eine teilweise (gestaffelte) Rückführung der Erhebung des Soli. Laut BVerfG ist sowohl die in 2020 noch un...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 3.2 Gesetzliche Renten aus dem Inland

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4 Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten). den landwirtschaftlichen Alterskassen; berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vor al...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 11 Einzelheiten zu Veräußerungsgewinnen

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Anlage KAP Zeilen 7 und 8 bzw. 18 und 20 Unter die Einnahmen aus Kapitalvermögen und die Abgeltungsteuer fallen seit 2009 auch Vorgänge, die bisher als Spekulationsgewinne bezeichnet wurden. Für diese gilt keine Spekulationsfrist, d. h. Gewinne werden unabhängig von der Behaltenszeit besteuert. Allerdings sind diese Regelung...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Vorläufige Steuerfestsetzung, § 165 AO

Rz. 20 Streng von dem Vorbehalt der Nachprüfung zu unterscheiden ist die vorläufige Steuerfestsetzung. Soweit der Steuerbescheid eine vorläufige Festsetzung enthält, bedeutet dies nicht, dass jederzeit eine Änderung zugunsten wie auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen möglich wäre. Vielmehr ist der Vorläufigkeitsvermerk auf bestimmte Punkte innerhalb der Steuerfestsetzung b...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Prüfungsschritte zu (1): Ist nachhaltig über die Totalperiode von Eröffnung bis Aufgabe, Veräußerung, Liquidation ein "Gewinn" erzielbar bzw liegen noch unschädliche Anlaufverluste vor?

Rn. 123b Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Im Einzelnen: Wie definiert sich die Totalperiode, über die der Gewinn anzustreben ist? Wie ermittelt sich der relevante "Gewinn"? Was ist einzubeziehen (zB steuerfreie Zuwächse; inflationsbedingte stille Reserven)? Wann liegen noch unschädliche Anlaufverluste vor? Änderung der Verhältnisse: Wirkt sich wie auf die Beurteilung aus bei zunächst ...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 1.2 Ungewisse Vorschriften

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorläufige Steuerfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AO auch im Fall ungewisser Rechtsvorschriften zulässig. Zweck dieser Regelung ist es, im Fall schwebender "Musterverfahren" bei den Obergerichten den Steuerbescheid offenzuhalten und damit massenhafte Einsprüche zu verhindern. Neben der praktisch kaum bedeutsamen Möglic...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 4.1 Änderung oder Aufhebung

Soweit vorläufig festgesetzt ist, kann die Festsetzung (jederzeit) nach Satz 1 des § 165 Abs. 2 AO aufgehoben oder geändert werden. Auf dieser Vorschrift beruhende Änderungsbescheide können auch unter Fortbestand der Ungewissheit und damit auch des Vorläufigkeitsvermerks ergehen.[1] Ist die Ungewissheit beseitigt, muss das Finanzamt den entsprechenden Änderungs- oder Aufhebun...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 2 Umfang

In der Regel bezieht sich die Ungewissheit von Tatsachen oder die Frage der Verfassungsmäßigkeit nur auf einen Teil der für die Besteuerung maßgeblichen Voraussetzungen. In diesen Fällen kann und muss das Finanzamt die Vorläufigkeit auf diesen Teil beschränken. Praxis-Beispiel Vorläufigkeit nur teilweise Das Finanzamt hält geltend gemachte umfangreiche Aufwendungen für doppelt...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 4.2 Endgültige Steuerfestsetzung

Eine vorläufige Festsetzung ist für endgültig zu erklären, wenn die Ungewissheit, die zur vorläufigen Festsetzung geführt hat, beseitigt ist oder nicht mehr beseitigt werden kann und eine Änderung der Festsetzung nicht in Betracht kommt. Der Steuerpflichtige kann auch jederzeit die Endgültigkeitserklärung beantragen. Lehnt dies das Finanzamt ab, ist hiergegen der Einspruch m...mehr

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Solidaritätszuschlag zur Ei... / 6 Verfassungsmäßigkeit

Die verfassungsrechtliche Frage ist mittlerweile entschieden. Mit einem Urteil[1] hat der BFH im Januar 2023 eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen. Er sieht auch für die entschiedenen Streitveranlagungsjahre 2020 und 2021 noch keine verfassungswidrige Abgabe. Das Niedersächsische FG hatte die Ansicht vertreten, die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei spätest...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 1.1 Ungewisse Tatsachen

Ein Bescheid kann gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig ergehen, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind. Die Ungewissheit bezieht sich aber nur auf die Tatsachengrundlage eines Steuertatbestands; eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts rechtfertigt die Anordnung der Vorläufi...mehr

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Einspruch / 3.6 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

Die Entscheidung über einen Einspruch kann gem. § 363 Abs. 1 AO ausgesetzt werden, wenn ein für die Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Bei dem vorgreiflichen Rechtsverhältnis muss es sich um eine konkrete Tatsache handeln, die für die Entscheidu...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 7.11.3 Veräußerung von Aktien

Verluste aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (= Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden...mehr

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Einspruch / 3.10.1 Teil-Einspruchsentscheidung

Gem. § 367 Abs. 2a AO kann (Ermessen) das Finanzamt zunächst (nur) über Teile des Einspruchs befinden, wenn dies sachdienlich ist (Satz 1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, während über einen anderen Teil des Einspruchs zunächst nicht entschieden werden kann, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe nac...mehr

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Einspruch / 2.3 Beschwer

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist davon abhängig, dass der Einspruchsführer eine Beschwer geltend macht. Dies setzt voraus, dass er vom Regelungsinhalt des ergangenen oder erstrebten Bescheids persönlich und sachlich betroffen ist. Eine fehlende Begründung des Einspruchs oder mangelnde Erfolgsaussichten haben auf die Frage der Beschwer keinen Einfluss. Ob wirklich eine Rec...mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 1.1 Steuersystematische Einordnung

Im Hinblick auf die steuersystematische Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen wurde seit Jahren darüber gestritten, ob die Zuordnung zu den Sonderausgaben zutreffend ist. Aufgrund der späteren nachgelagerten Besteuerung wurde häufig die Auffassung vertreten, dass es sich bei den geleisteten Beiträgen um vorweggenommene Werbungskosten handeln würde. Dem hat sich das Bunde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Registeranmeldung des Hinauswechsels und weiteres Verfahren (I, II und V).

Rn 3 Die Anmeldung des Statuswechsels einer GbR in eine andere (rechts- und registerfähige) Personengesellschaft ist nur bei dem Gesellschaftsregister statthaft, bei dem die GbR eingetragen ist. Örtlich zuständig ist nach I das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Die Entscheidung fällt der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2d RPflG). Rn 4 Es obliegt sämlichen Gellschaftern, den Sta...mehr

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Renten / 2.2 Vorläufige Steuerfestsetzungen

Die Finanzbehörden waren früher angewiesen, einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten allen Steuerbescheiden ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst wird. Die Finanzverwaltung[1] hat wegen de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6 Vorläufigkeitsvermerk (Abs. 1 S. 3)

2.6.1 Allgemeines und Rechtsnatur des Vorläufigkeitsvermerks Rz. 76 Der Begriff des Vorläufigkeitsvermerks – oder des synonym verwendeten Begriffs der Vorläufigkeitserklärung – ist im Gesetz nicht näher definiert. § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO setzen die Vorläufigkeitserklärung vielmehr voraus, wenn sich die Finanzbehörde die spätere Überprüfung aufgrund von tatsächlichen oder r...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.8 Schicksal des Vorläufigkeitsvermerks bei Änderung der Steuerfestsetzung

Rz. 94 Wird der vorläufige Bescheid nach einer anderen Vorschrift als nach § 165 Abs. 2 AO geändert und enthält der Änderungsbescheid die Vorläufigkeit nicht, bleibt der Bescheid trotzdem vorläufig. Die Rechtsprechung[1] stützt sich hierfür auf die Rspr. zu § 164 AO [2] sowie auf den Grundsatz, dass ein Vorläufigkeitsvermerk ausdrücklich aufgehoben werden muss. Das schließt e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.7 Nachträgliche Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks

Rz. 91 Wollte die Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vorläufig vornehmen, ist dies aber versehentlich unterblieben, kann eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vorliegen.[1] Es handelt sich um das gleiche Rechtsproblem wie bei § 164 AO.[2] Rz. 92 Ob der Steuerfestsetzung nachträglich ein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt werden kann, hängt davon ab, ob die Bestandskraft de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.6 Unbestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks

Rz. 90 Kann der Umfang der Vorläufigkeit auch nach Auslegung nicht hinreichend bestimmt werden, weil die Angaben der Finanzbehörde zum Umfang fehlen oder mehrdeutig sind, ist der Vorläufigkeitsvermerk nach §§ 119 Abs. 1, 125 Abs. 1 AO unwirksam.[1] Die Unwirksamkeit des Vorläufigkeitsvermerks führt dazu, dass die Steuerfestsetzung endgültig ist.[2]Aus der mangelnden Bestimmu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.1 Allgemeines und Rechtsnatur des Vorläufigkeitsvermerks

Rz. 76 Der Begriff des Vorläufigkeitsvermerks – oder des synonym verwendeten Begriffs der Vorläufigkeitserklärung – ist im Gesetz nicht näher definiert. § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO setzen die Vorläufigkeitserklärung vielmehr voraus, wenn sich die Finanzbehörde die spätere Überprüfung aufgrund von tatsächlichen oder rechtlichen Ungewissheiten vorbehalten will. Inhaltlich triff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.5 Auslegung des Vorläufigkeitsvermerks

Rz. 89 Der Vorläufigkeitsvermerk ist als Nebenbestimmung i. S. d. § 120 Abs. 1 AO – ebenso wie der Verwaltungsakt selbst – der Auslegung zugänglich.[1] Nach § 124 Abs. 1 Satz 2 AO wird der Vorläufigkeitsvermerk in gleicher Weise wie der Verwaltungsakt selbst mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Für den Regelungsinhalt des Vorläufigkeitsvermerks ist entsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks

Rz. 127 DerVorläufigkeitsvermerk ist als unselbstständige Nebenbestimmung i. S. des § 120 Abs. 1 AO zum Steuerbescheid nicht selbstständig anfechtbar.[1] Steuerbescheid und Vorläufigkeitsvermerk bilden eine untrennbare Einheit, weil der Vorläufigkeitsvermerk unmittelbar den Inhalt (Regelungsgehalt) des Steuerbescheids betrifft, indem er eine Aussage über die Endgültigkeit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.5 Ungewissheit über die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, Nr. 3

Rz. 54 Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 3 kann die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden, wenn die Vereinbarkeit einer für die Steuerfestsetzung anzuwendenden Vorschrift mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist. Es muss die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (GG, europäisches Recht) infrage stehen. Diese Vereinbarkeit muss Gegenstand eines ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.4.1 Angabe des Umfangs der Vorläufigkeit

Rz. 81 Das Erfordernis, den Umfang der Vorläufigkeit zu benennen, ergibt sich bereits aus dem Bestimmtheitserfordernis des § 119 Abs. 1 AO.[1] Der Stpfl. muss erkennen können, wegen welcher im Einzelnen genannter tatsächlicher Sachverhaltsmerkmale oder rechtlicher Tatbestandsmerkmale die abschließende Klärung und endgültige Steuerfestsetzung noch aussteht.[2] Es genügt desha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.2 Anfechtung des vorläufigen Steuerbescheids

Rz. 128 Gegen den vorläufigen Steuerbescheid ist nach § 347 AO der Einspruch statthaft. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren[1] kann der Stpfl. gegen die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 40 Abs. 1 1. Halbs. FGO Anfechtungsklage erheben. Rz. 129 Zwar kann die gegen den Steuerbescheid insgesamt zu richtende Anfechtungsklage im Klageantrag auf die Beseitigung des Vorläufigkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Voraussetzungen des § 165 Abs. 2 Satz 1

Rz. 103 Eine Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO setzt lediglich voraus, dass sie mit einem wirksamen Vorläufigkeitsvermerk versehen ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Vorläufigkeitsvermerk auch rechtmäßig ist, wenn er nicht erfolgreich angefochten worden ist. Denn Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Vorläufigkeitsvermerk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2 Steuerfestsetzung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO sind unmittelbar auf Steuerfestsetzungen anwendbar. Sinngemäß gelten die Regelungen für Steuervergütungen i. S. d. § 155 Abs. 3 AO, wie die Investitionszulage[1] oder das Kindergeld;[2]; die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 181 Abs. 1 S. 1 AO [3]; Messbescheide i. S. d. § 184 Abs. 1 S. 1 AO [4]; Zerlegungsbescheide i. S. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.6 Ungewissheit bei Musterverfahren vor dem BFH, Nr. 4

Rz. 64 Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 4 kann die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens vor dem BFH ist. Bei dem Verfahren vor dem BFH handelt es sich, im Gegensatz zu dem Tatbestand der Nr. 3, um einfachgesetzliche Rechtsfragen. Die Vorschrift ist durch Art. 17 des Gesetzes v. 20.12.2008, BStBl I...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.5.1 Ermessensausübung

Rz. 71 Ob die Finanzbehörde einem Steuer- oder Feststellungsbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO beifügt, steht in ihrem Ermessen.[1] Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt und hat die Finanzbehörde den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt sowie seine Entscheidung hinreichend begründet[2], ist die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.4.2 Angabe des Grundes der Vorläufigkeit

Rz. 88 Die nach § 165 Abs. 1 S. 3 AO erforderliche Angabe des Grundes der Vorläufigkeit meint die Begründung der Vorläufigkeitserklärung nach § 121 Abs. 1 AO. Die Finanzbehörde hat zu erklären, aus welchem Grund in Bezug auf ein bestimmtes Sachverhalts- oder Rechtsmerkmal eine Ungewissheit besteht, also welche tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit einer endgültigen Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.2 Kennzeichnung der Festsetzung als vorläufig

Rz. 77 § 165 Abs. 1 S. 1 AO regelt lediglich, dass eine Steuerfestsetzung vorläufig erfolgen kann, nicht aber, wie eine Vorläufigkeitserklärung zu erfolgen hat. Allein § 165 Abs. 1 S. 3 AO bestimmt, dass Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben sind. Das Rechtsschutzinteresse des Stpfl. gebietet es jedoch, dass der Stpfl. nicht nur Umfang und Grund, sondern zunächst die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.4 Angabe von Umfang und Grund der Vorläufigkeit

Rz. 80 § 165 Abs. 1 S. 3 AO fordert von der Finanzbehörde, den Umfang und den Grund der Vorläufigkeit anzugeben. Diese Angaben dienen dem Rechtsschutzinteresse des Stpfl.[1] Nicht selten wird in der Praxis nicht hinreichend zwischen der Angabe von Umfang und Grund differenziert. Abzugrenzen sind die Angaben danach, inwiefern (Umfang) und weshalb (Grund) die Finanzbehörde die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.2 Rechtsfolge von Abs. 2 S. 2

Rz. 109 § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO schränkt die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung auf Rechtsfolgenebene dahingehend ein, dass sie nicht in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt, sondern zwingend vorzunehmen ist, wenn die Ungewissheit weggefallen ist. Des Weiteren regelt die Vorschrift auf Rechtsfolgenebene die Endgültigkeitserklärung für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Verbindung von Vorläufiger und Vorbehaltsfestsetzung (Abs. 3)

Rz. 126 Nach § 165 Abs. 3 AO kann die vorläufige Steuerfestsetzung mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO verbunden werden.[1] Die Vorschrift stellt klar, dass der Finanzbehörde eine vorläufige Steuerfestsetzung nicht deshalb verwehrt ist, weil sie sie gleichzeitig unter Nachprüfungsvorbehalt ergehen lassen will.[2] Die vorläufige St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.3 Subjektive Ungewissheit der Finanzbehörde

Rz. 19 Unter Ungewissheit ist die subjektive Ungewissheit der Finanzbehörde im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung zu verstehen, welche überhaupt nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten zu beseitigen ist.[1] Die Möglichkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung befreit die Finanzbehörde aber nicht von ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 88 AO. Dementsprechend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.6.3 Formerfordernisse

Rz. 79 Als untrennbarer Bestandteil der Steuerfestsetzung hat die Vorläufigkeitserklärung gem. § 157 Abs. 1 S. 1 AO schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Im gerichtlichen Verfahren ist das Formerfordernis auch durch Erklärung zu Protokoll des Gerichts gewahrt.[1] Schließlich muss die Vorläufigkeitserklärung nach § 119 Abs. 1 AO hinreichend bestimmt sein.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.3 Antrag auf Endgültigkeitserklärung, Abs. 2 S. 4

Rz. 120 Nach § 165 Abs. 2 S. 4 AO muss in den Fällen des § 165 Abs. 1 S. 2 AO eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 S. 2 AO nur auf Antrag des Stpfl. für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Die Regelung stellt eine Abweichung von dem Grundsatz des § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO dar, wonach bei Wegfall der Ungewissheit ein Rec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.3 Ablehnung des Antrags auf Vorläufigkeitserklärung

Rz. 135 Beantragt der Stpfl. nachträglich die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks und lehnt die Finanzbehörde dies ab, stehen ihm hiergegen der Einspruch und ggf. die Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 2. Halbs. FGO zu. Das FG darf das im Gesetz der Finanzbehörde eingeräumte Ermessen nicht selbst ausüben, sondern gem. § 102 FGO nur überprüfen, ob die Finanzbehörde die ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Systematische Einordnung

Rz. 3 Die Vorschrift gehört zu dem Bereich der Regelungen über die Steuerfestsetzung und ist daher im 3. Abschnitt richtig eingeordnet. Sie bildet, ebenso wie § 164 AO, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Steuerfestsetzungsverfahren auf die endgültige und bindende Entscheidung über den Steueranspruch gerichtet ist.[1] Das nach § 155 AO im Grundsatz einheitliche Verfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.4 Anfechtung des Änderungsbescheids nach § 165 Abs. 2 AO

Rz. 136 Gegen den von der Finanzbehörde nach § 165 Abs. 2 S. 1 und S. 2, 1. Halbs. AO geänderten Steuerbescheid kann sich der Stpfl. mit dem Einspruch und der Anfechtungsklage i. S. des § 40 Abs. 1 1. Halbs. FGO zur Wehr setzen. Bei der Anfechtung sind die Beschränkungen der § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 1 AO zu beachten.[1] Rz. 137 Bei der Anfechtung des Änderungsbescheids kö...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Aussetzung der Vollziehung bei Geltendmachung eines verfassungswidrig zu niedrigen Grundfreibetrags im Jahr 2023

Leitsatz Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Danach kommt d...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Fortbildungskosten: So werd... / 9 Anhängige Verfahren beim BVerfG und mögliche Auswirkungen

Seit 2014 gab es einen Vorlagebeschluss des BFH vom 17.7.2014[1] an das Bundesverfassungsgericht, welches von Bedeutung (Az. 2 BvL 23/14) war. Der BFH hat dem BVerfG zur Klärung folgende Frage vorgelegt: Verstößt es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen,...mehr