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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 165 Vorläufige Steuerfestsetzun ... / 2.2 Steuerfestsetzung (Abs. 1 S. 1)

Sebastian Siesenop
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Rz. 10

§ 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO sind unmittelbar auf Steuerfestsetzungen anwendbar. Sinngemäß gelten die Regelungen für

  • Steuervergütungen i. S. d. § 155 Abs. 3 AO, wie die Investitionszulage[1] oder das Kindergeld;[2];
  • die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 181 Abs. 1 S. 1 AO[3];
  • Messbescheide i. S. d. § 184 Abs. 1 S. 1 AO[4];
  • Zerlegungsbescheide i. S. d. § 188 AO.[5]
 

Rz. 11

Für Eingangs- und Ausfuhrabgaben (Zölle, Abschöpfungen u. ä. Abgaben) enthält der UZK[6] in Art. 129 UZK abschließende Sonderregelungen über Nacherhebung und Erstattung dieser Abgaben. § 165 AO wird daher von diesen Vorschriften überlagert und ist insoweit unanwendbar.[7]

 

Rz. 12

Nicht anwendbar sind § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO auch auf

  • Haftungsbescheide i. S. d. § 191 Abs. 1 AO[8];
  • Abrechnungsbescheide i. S. d. § 218 Abs. 2 AO;
  • Billigkeitsentscheidungen i. S. d. § 163 AO.
 

Rz. 13

Eine Ausnahme im Anwendungsbereich des § 165 AO besteht aufgrund der speziellen Regelung des § 13 Abs. 4 InvStG v. 15.12.2003 für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Investmentgesellschaft. Die Richtigstellung einer unrichtigen Feststellung erfolgt nicht durch eine Änderung der ursprünglichen Feststellung, sondern durch einen Ergänzungsbescheid. Da somit keine Änderung der ursprünglichen Feststellung erfolgt, ist für diese die Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks nicht erforderlich. Daher ist § 165 AO auf den Feststellungsbescheid gegenüber einer Investmentgesellschaft nicht anwendbar. Das InvStG v. 19.7.2016 enthält keine entsprechende Vorschrift mehr. Vielmehr steht die gesonderte Feststellung bei Spezial-Investmentfonds nach § 51 InvStG kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.

 

Rz. 14

Ob, wie Seer[9] meint, ein rechtspolitisches Bedürfnis daran besteht, auch...

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