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Vorläufige Steuerfestsetzung / 2 Umfang

Dr. Nikolaus Raub
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In der Regel bezieht sich die Ungewissheit von Tatsachen oder die Frage der Verfassungsmäßigkeit nur auf einen Teil der für die Besteuerung maßgeblichen Voraussetzungen. In diesen Fällen kann und muss das Finanzamt die Vorläufigkeit auf diesen Teil beschränken.

 
Praxis-Beispiel

Vorläufigkeit nur teilweise

Das Finanzamt hält geltend gemachte umfangreiche Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung für aufklärungsbedürftig. Es kann die Einkommensteuerbescheide bezüglich dieser Aufwendungen für vorläufig erklären. Eine Erstreckung der Vorläufigkeit auf die gesamten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist unzulässig.

Gewöhnlich geht das Finanzamt so vor, dass es im Tenor des Bescheids die Vorläufigkeit unbeschränkt ausspricht, sie in den Erläuterungen jedoch einschränkt, indem es z. B. ausführt, dass der Bescheid "hinsichtlich …" vorläufig ergeht. Dies ist durchaus möglich, wenn nur für den Empfänger bei verständiger Würdigung klar und eindeutig ist, dass die Vorläufigkeit eingeschränkt ist und auf welche Besteuerungsgrundlagen ("Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer") sie sich bezieht.

Besteht bezüglich des Umfangs Unklarheit, ist er durch Auslegung zu ermitteln[1], ggf. unter Heranziehung der Erläuterungen zum Steuerbescheid.[2] Entscheidend hierbei ist – entsprechend dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz –, wie der Adressat selbst, also der Steuerpflichtige, nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Vorläufigkeitsvermerks unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte.[3] Aus dem Auslegungsergebnis folgt auch die Antwort auf die Frage, in welchem Umfang der Steuerbescheid bei Wegfall der Ungewissheit später geändert werden kann.[4]

 
Praxis-Beispiel

Steuerbescheid maßgeblich

Nach einer Außenprüfung will der Prüfer die Beurteilung der Ein...

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    Vorläufige Steuerfestsetzung

    Zusammenfassung Überblick Die Vorläufigkeit bietet zwar wie der Vorbehalt der Nachprüfung die Möglichkeit, die Steuerfestsetzung über die Einspruchsfrist hinaus nicht bestandskräftig werden zu lassen. Allerdings gilt dies nicht hinsichtlich der gesamten ...

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