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Einspruch / 2.3 Beschwer

Dr. Nikolaus Raub
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Die Zulässigkeit des Einspruchs ist davon abhängig, dass der Einspruchsführer eine Beschwer geltend macht. Dies setzt voraus, dass er vom Regelungsinhalt des ergangenen oder erstrebten Bescheids persönlich und sachlich betroffen ist. Eine fehlende Begründung des Einspruchs oder mangelnde Erfolgsaussichten haben auf die Frage der Beschwer keinen Einfluss. Ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, ergibt sich erst bei der sachlichen Prüfung im Laufe des Verfahrens und ist eine Frage der Begründetheit.

Persönlich beschwert ist grundsätzlich nur der materielle Adressat eines Steuerverwaltungsakts, da er selbst unmittelbar betroffen ist. In bestimmten Fällen können ausnahmsweise auch Dritte persönlich beschwert sein.

 
Praxis-Beispiel

Rechtsschutz des Erben

Dem Erblasser wird am 1.8.00 ein Einkommensteuerbescheid bekannt gegeben. 2 Wochen später verstirbt er und wird von seinem Sohn beerbt. Dieser kann den Bescheid bis zum 1.9.00[1] anfechten. Als Gesamtrechtsnachfolger i. S. d. § 45 AO rückt er materiell- und verfahrensrechtlich in die Position seines Vorgängers ein.[2]

Die persönliche Beschwer ist nach § 352 AO eingeschränkt in den Fällen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Diese Vorschrift wurde im Rahmen der zum 1.1.2024 erforderlich gewordenen und der durch Art. 23 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes v. 29.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411, umgesetzten Anpassung der AO an die zivilrechtlichen Änderungen durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz v. 10.8.2021 (MoPeG)[3] neu gefasst. So ist jetzt hinsichtlich der Einspruchsbefugnis zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen zu differenzieren. Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist grundsätzlich nur die Personenvereinigung selbst einspruchsbefugt. Die Regelungen der ...

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  Rz. 114 Nach § 350 AO setzt die Zulässigkeit des Einspruchs voraus, dass der Einspruchsführer zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung durch den Steuerbescheid beschwert ist (Einspruchsbefugnis).[1] Entsprechendes gilt für die Klage (§ 40 Abs. 2 FGO). Eine ...

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