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Vorläufige Steuerfestsetzung / 4.1 Änderung oder Aufhebung

Dr. Nikolaus Raub
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Soweit vorläufig festgesetzt ist, kann die Festsetzung (jederzeit) nach Satz 1 des § 165 Abs. 2 AO aufgehoben oder geändert werden. Auf dieser Vorschrift beruhende Änderungsbescheide können auch unter Fortbestand der Ungewissheit und damit auch des Vorläufigkeitsvermerks ergehen.[1]

Ist die Ungewissheit beseitigt, muss das Finanzamt den entsprechenden Änderungs- oder Aufhebungsbescheid nach Satz 2 des § 165 Abs. 2 AO erlassen.

In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO, also bei vorläufiger Steuerfestsetzung wegen einfachgesetzlicher Fragen, endet nach Satz 3 des § 165 Abs. 2 AO die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind. Denn die Entscheidung des BFH im Musterverfahren begründet allein keine Bindung für gleich gelagerte Fälle. Sie gilt nur zwischen den Verfahrensbeteiligten. Die Ungewissheit wird erst beseitigt, wenn durch Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl oder durch Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO[2] feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung über den vom BFH entschiedenen Fall hinaus auf alle vergleichbaren offenen Fälle anzuwenden sind.

Zeitlich sind die Korrekturmöglichkeiten nach § 165 Abs. 2 AO durch die Festsetzungsverjährung[3] begrenzt. Diesbezüglich gibt es einen speziellen Ablaufhemmungstatbestand.[4]

Bedeutet die Änderung oder Aufhebung des vorläufigen Bescheids eine Verschlechterung für den Steuerpflichtigen, kann er Einspruch gegen den Änderungsbescheid einlegen. Mit ihm kann er jedoch grundsätzlich nicht mehr einwenden, die Änderung oder Aufhebung sei deswegen unrechtmäßig, weil ein vorläufiger Bescheid nicht hätte ergehen dürfen.[5] Dies folgt aus dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, dass fehlerhafte Steuerbesche...

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