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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 165 Vorläufige Steuerfestsetzun ... / 2.6.8 Schicksal des Vorläufigkeitsvermerks bei Änderung der Steuerfestsetzung

Sebastian Siesenop
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Rz. 94

Wird der vorläufige Bescheid nach einer anderen Vorschrift als nach § 165 Abs. 2 AO geändert und enthält der Änderungsbescheid die Vorläufigkeit nicht, bleibt der Bescheid trotzdem vorläufig. Die Rechtsprechung[1] stützt sich hierfür auf die Rspr. zu § 164 AO[2] sowie auf den Grundsatz, dass ein Vorläufigkeitsvermerk ausdrücklich aufgehoben werden muss. Das schließt eine stillschweigende Aufhebung des Vermerks dadurch, dass er in einem Änderungsbescheid nicht wiederholt wird, aus.[3] Anders als zu § 164 AO ist dieser Rspr. zu § 165 AO zuzustimmen. Die Vorläufigkeit zu § 165 AO wirkt immer nur punktuell. Bei einer Entscheidung über einen anderen Bereich des Steuerbescheids ist offenkundig über den nur vorläufig geregelten Komplex noch nicht entschieden worden. Das ist auch für den Stpfl. erkennbar, sodass er nicht davon ausgehen kann, der Vorläufigkeitsvermerk sei aufgehoben worden. Es besteht daher kein Grund, die Vorläufigkeit insoweit entfallen zu lassen. Die Vorläufigkeit entfällt in diesen Fällen nur dann, wenn sie ausdrücklich aufgehoben wird.

 

Rz. 95

Einer ausdrücklichen Aufhebung steht es gleich, wenn der Änderungsbescheid als "endgültig" bezeichnet wird.[4]

 

Rz. 96

Betrifft die Entscheidung in dem Änderungsbescheid jedoch den Komplex, auf den sich die Vorläufigkeit bezieht, wird der Änderungsbescheid insoweit endgültig, wenn die Vorläufigkeit nicht ausdrücklich aufrecht erhalten wird.

 

Rz. 97

Wird in einem Änderungsbescheid der Vorläufigkeitsvermerk geändert, richtet sich der Umfang der Vorläufigkeit grundsätzlich nur noch nach dem Inhalt des Vorläufigkeitsvermerks in dem Änderungsbescheid.[5] Durch den neu formulierten Vorläufigkeitsvermerk wird der Umfang inhaltlich neu bestimmt. Ist der Umfang des Vorläufigkeitsvermerks geringer als der des ursprünglichen Vo...

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