Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.1.1 Überblick

Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Eigentümerversammlung einzuberufen, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder subsidiär – nämlich dann, wenn, der Vorsitzende nicht handelt oder nicht handeln kann – sein Vertreter gem. § 24 Abs. 3 WEG die Versammlung einberufen. Der Verwaltungsbeirat als solcher besitzt hingegen kein Einberufungsrecht. Eine P...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.1 Unterstützung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 WEG)

Die Verwaltungsbeiräte haben die Verwaltung zu unterstützen. Ob und inwieweit die Verwaltungen die Unterstützung bei der Durchführung seiner gesetzlichen und ihm von den Wohnungseigentümern anvertrauten Aufgaben nutzen, eine Hilfe suchen und diese auch annehmen, ist eine Frage des Einzelfalls. In einem Misstrauen der Verwaltungsbeiräte gegenüber der Verwaltung kann ein Grund...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 5.3 Beendigung

Der Beiratsvertrag mit einem Verwaltungsbeirat kann – ist nichts anderes vereinbart – jederzeit von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vertreten wie beim Abschluss) oder dem jeweiligen Verwaltungsbeirat gekündigt werden. Wird ein Verwaltungsbeirat abberufen, liegt darin gegebenenfalls eine konkludente, indes noch auszuführende Kündigung des Beiratsvertrags mit ihm.[1] ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.3.5 Stellungnahme

Bevor die Wohnungseigentümer über die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse beschließen, sollen die Verwaltungsbeiräte zur Jahresabrechnung Stellung nehmen. Muster: Beiratsempfehlung zur Jahresabrechnung Empfehlung des Verwaltungsbeirats zur Jahresabrechnung _____ [Jahr] Der Verwaltungsbeirat hat die Jahresabrechnung sowie die Einzelabrechnungen _____ [Jahr] stichproben...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.2.2 Festgestellte Pflichtverletzungen

Haben die Verwaltungsbeiräte eine Pflichtverletzung der Verwaltung festgestellt, müssen sie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (= die Wohnungseigentümer) darüber angemessen und im Einzelfall unverzüglich informieren.mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 8.4 Beiratsvertrag

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den Verwaltungsbeiräten in einem Beiratsvertrag Pflichten übertragen und Rechte begründen. Der Beiratsvertrag ist allerdings – ebenso wie der Verwaltervertrag – kein Ort, Bestimmungen für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu treffen.mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 2.2 Vorsitzender und Stellvertreter

2.2.1 Überblick §§ 29 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 3, Abs. 6 Satz 2 WEG gehen davon aus, dass der Verwaltungsbeirat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden hat. 2.2.2 Bestimmung der Funktionen Welcher der Verwaltungsbeiräte Vorsitzender und wer Stellvertreter ist, können und sollten die Wohnungseigentümer durch Beschluss bereits bei der Wahl der Verwaltungsbeirät...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.1 Einberufung

3.1.1 Überblick Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsbeirat gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 WEG nach Bedarf ein. Wann ein "Bedarf" besteht, ist Frage des Einzelfalls. Ein Bedarf besteht mindestens einmal im Wirtschaftsjahr, um nämlich den Wirtschaftsplan und die Abrechnung über den Wirtschaftsplan vor ihrer Genehmigung zu prüfen. Ein Bedarf besteht aber auch beispielsweise, um Koste...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.4 Weiteres

Üblich, wenn auch nicht zwingend ist, dass die Verwaltung mit dem Verwaltungsbeirat den Ort der Versammlung, den Tag der Versammlung, den Einberufungszeitpunkt und auch die Tagesordnung abspricht.mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag stellt die Rechte der Verwaltungsbeiräte und deren Pflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und/oder den Wohnungseigentümern vor.mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.2.2 Formale Prüfung

Die Verwaltungsbeiräte haben formal zu prüfen, ob der Wirtschaftsplan die vom Gesetz vorgesehenen 4 Teile aufweist, wer ihn erstellt hat und wann er erstellt wurde.mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.6.4 Fehler nicht erkennbar

Eine Entlastung "hilft" den Verwaltungsbeiräten nicht, wenn ihre Fehler für die beschließenden Wohnungseigentümer nicht erkennbar waren.mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.7.1 Untereinander

Wohnungseigentümer haben gegenüber anderen Wohnungseigentümern für Pflichtwidrigkeiten der Verwaltungsbeiräte nicht einzustehen. Die Verwaltungsbeiräte sind im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne des § 278 BGB weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB.[1]mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 6.1 Allgemeines

Die Verwaltungsbeiräte können – und sollten – eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegen die Folgen fahrlässig begangener Sorgfaltspflichtverletzungen abschließen. Beim Abschluss ist darauf zu achten, dass sich die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht nur auf die gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsbeirats bezieht, sondern auch auf die zusätzlich übertrage...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.1.2 Form der Ladung

Der Vorsitzende kann die Ladung in jeder Form aussprechen, sofern nur sichergestellt ist, dass sie die anderen Verwaltungsbeiräte erreicht. Hinweis Formen Möglich sind beispielsweise schriftliche Einladungen, ausreichend ist aber auch eine mündliche Ladung, etwa in einem Telefonat, eine SMS oder eine E-Mail.mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.4.6 Anfechtung

Beschlüsse des Verwaltungsbeirats sind nicht nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 4, 44 Abs. 1 Satz 1 WEG anfechtbar.[1] Sie unterliegen allerdings im Wege der Feststellungsklage einer gerichtlichen Nachprüfung ohne zeitliche Befristung, sofern dafür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.3 Weisungen

Die Verwaltungsbeiräte können der Verwaltung keine Weisungen erteilen[1] und sind auch nicht befugt, ihre Pflichten näher zu konkretisieren. Umgekehrt kann auch die Verwaltung die Verwaltungsbeiräte weder zu einem Tun anweisen noch beauftragen oder gegen ihren Willen anderweitig in ihre Aufgabenerfüllung eingreifen. Die Wohnungseigentümer können etwas anders bestimmen.mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 8.1 Überblick

Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten der Verwaltungsbeiräte durch eine Vereinbarung, durch einen Beschluss nach § 27 Abs. 1 WEG oder vertraglich erweitern. Hinweis Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Werden den Verwaltungsbeiräten Aufgaben des Verwalters übertragen, sind sie insoweit Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 6.3.3 Verwalter

In Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für Hausverwalter ist teilweise eine Versicherung für Verwaltungsbeiräte enthalten. Diese Mitversicherung ist in der Regel allerdings nicht ausreichend, denn sie ist manchmal nicht dauerhaft. Die Verwaltungsbeiräte sind etwa bei der Übernahme einer Verwaltung mitversichert, aber nur bis zur nächsten Versammlung. Auch ist der Umfang...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.4.1 Allgemeines

Da der Verwaltungsbeirat ein Gremium ist, kann er über seine Willensbildung Beschlüsse fassen.[1] Das Gesetz bestimmt weder, welches Stimmprinzip für diese Beschlussfassung gilt, noch bestimmt es, welches Quorum erreicht werden muss oder ob eine Beschlussfassung eine Versammlung erfordert.mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.3.4 Niederschriften

Der Verwaltungsbeirat muss nicht – auch nicht entsprechend § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG – über seine Sitzungen Niederschriften führen. Hinweis Verwaltungsbeirat führt Niederschriften Führt der Verwaltungsbeirat Niederschriften, gehören diese zu den Verwaltungsunterlagen[1] und stehen im Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 4 W...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.5 Online-Versammlungen

Die Verwaltungsbeiräte müssen nicht physisch zusammenkommen. § 29 WEG spricht – anders als § 23 WEG für die Eigentümerversammlung – nicht von einer "Versammlung" der Verwaltungsbeiräte, die zwingend als Präsenzversammlung durchgeführt werden muss. Es obliegt deshalb den Verwaltungsbeiräten über die Form ihrer Zusammenkunft zu entscheiden; sie können sich insbesondere zu eine...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 1.1 Überblick

Soweit die Verwaltungsbeiräte für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anstelle des Verwalters gemeinsam handeln, sind sie ein Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Umstritten ist, ob dies auch dort gilt, wo nicht alle Verwaltungsbeiräte handeln können. Nach hier vertretener Ansicht sind dann nur die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigen...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.1 Allgemeines

Die Verwaltungsbeiräte sollen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen. Diese Pflichten nehmen den anderen Wohnungseigentümern nicht das Recht, selbst die Verwaltung zu prüfen. § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG macht die Verwaltungsbeiräte nicht zu Vertretern der Wohnungseigentümer oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Verwaltungsbeirät...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 2.2 Willensbildung

Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats gibt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr Erklärungen gegenüber dem aktuellen und ggf. ehemaligen[1] Verwalter ab. Auch als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nicht befugt, den Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Bezug auf den Verwalter zu bi...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.4 Gesamtschuldner

Die Verwaltungsbeiräte haften gem. § 425 BGB für eigenes Verschulden. Sind innerhalb des Verwaltungsbeirats Aufgaben verteilt, trifft die "abgebenden" Verwaltungsbeiräte wenigstens eine Aufsichtspflicht. Sind mehrere Verwaltungsbeiräte für einen Schaden verantwortlich, haften sie gem. §§ 421, 425 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner.[1] Beruht ein Schaden auf unerlaubter Handlung,...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.6.2 Stimmrecht

Grundlagen Ein Verwaltungsbeirat, über dessen Entlastung abgestimmt werden soll, ist bei der Abstimmung nach § 25 Abs. 4 WEG ausgeschlossen.[1] Vollmachten Ein Verwaltungsbeirat kann keine Vollmachten für sich erteilen und kann auch keine ihm erteilten Vollmachten ausüben. Der Verwaltungsbeirat als Vertreter darf allerdings einem anderen Wohnungs- oder Teileigentümer Untervollm...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 1.4 Wissenszurechnung

Sind die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzusehen, muss diese sich das Wissen der Verwaltungsbeiräte entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen.[1] Die Wohnungseigentümer müssen sich entgegen der bislang h. M.[2] im Rahmen der gesetzlichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsbeiräte hingegen eine Kenntnis/ein Kennenmüssen der Verwaltungsbeir...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.1.1 Überblick

Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsbeirat gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 WEG nach Bedarf ein. Wann ein "Bedarf" besteht, ist Frage des Einzelfalls. Ein Bedarf besteht mindestens einmal im Wirtschaftsjahr, um nämlich den Wirtschaftsplan und die Abrechnung über den Wirtschaftsplan vor ihrer Genehmigung zu prüfen. Ein Bedarf besteht aber auch beispielsweise, um Kostenangebote zu pr...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.2.4 Stellungnahme

Bevor die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse beschließen, sollen die Verwaltungsbeiräte zum Wirtschaftsplan Stellung nehmen. Muster: Beiratsempfehlung zum Wirtschaftsplan Empfehlung des Verwaltungsbeirats zum Wirtschaftsplan _____ [Jahr] Der Verwaltungsbeirat hat den Entwurf des Verwalters für den Wirtschaftsplan sowie die jeweiligen Einzelwirtschaftspläne _____ [Jahr] gep...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 2.1 Überblick

Der Verwalter scheidet in mehreren Fällen als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus, u. a. dann, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem Verwalter einen Vertrag schließen will (die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen und den § 181 BGB abbedingen), gegenüber dem Verwalter eine Erklärung abgeben will, z. B. eine Kündigung, den Verwalter ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.6.3 Ordnungsmäßigkeit

Die Entlastung der Verwaltungsbeiräte widerspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung und ist nach § 18 Abs. 2 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen[1] und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten.[2] Dieser Fall ist nach h. M. insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.1.2.2 Versammlung

In der Versammlung ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats – bestimmen die Wohnungseigentümer keine andere Person – als Ladender der "geborene" Versammlungsleiter. Als solcher eröffnet er die Versammlung, kann sie, sind nicht alle Tagesordnungspunkte "abgearbeitet", vertagen (= Tag und Ort bestimmen, an dem die Versammlung fortgesetzt wird) und sie auch unterbrechen. Hinw...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.2.1 Überblick

Seit dem 1.12.2020 haben die Verwaltungsbeiräte die Verwaltung zu überwachen.[1] Der Begriff "Überwachung" meint wohl (das ist noch nicht gesichert), dass die Verwaltungsbeiräte alle Pflichten der Verwaltung kontrollieren[2] und beispielsweise stichprobenartig die Buchführung sichten müssen, die Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kennen und wissen müssen, warum d...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 1.3 Gläubigerin

Ist ein Verwaltungsbeirat Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, kann diese von ihm grundsätzlich eine Handlung verlangen. Bleibt der Verwaltungsbeirat untätig, schuldet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatz. Seine Haftung ist nach § 29 Abs. 3 WEG ihr gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hinweis Haftung gegenüber den Wohnungse...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 8.2 Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG

Die Wohnungseigentümer können untereinander vereinbaren, dass der Verwaltungsbeirat weitere Aufgaben wahrnehmen soll.[1] In der Gemeinschaftsordnung kann z. B. vorgesehen sein, dass die Verwaltungsbeiräte im Sinne von § 12 Abs. 1 WEG berechtigt und damit auch – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – verpflichtet sind, der Veräußerung eines Wohnungseigentums zuzustimmen.[...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.2 Versammlungsort, Versammlungsstätte und Versammlungszeit

Den Ort, an dem der Verwaltungsbeirat zusammenkommt, bestimmt in der Regel der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Ort sollte nahe der Wohnungseigentumsanlage liegen. Als Versammlungsstätte kommt jede in Betracht, zum Beispiel die Wohnung des Vorsitzenden. Die Versammlungsstätte sollte "nicht öffentlich" sein, also gewähren, dass die Angelegenheiten der Wohnungseigentü...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 6.3.1 Einsichtsrechte

Der Verwaltungsbeirat kann über Unterlagen verfügen, z. B. Checklisten über die Abrechnung über den Wirtschaftsplan oder Niederschriften. Diese Unterlagen sind Verwaltungsunterlagen.[1] Jeder Wohnungseigentümer hat daher das Recht, die Unterlagen einzusehen.[2] Die Unterlagen des Verwaltungsbeirats können bei den Verwaltungsbeiräten oder beim Verwalter aufbewahrt werden. Wer...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.3.1 Allgemeines

Gem. § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG ist die Niederschrift über eine Versammlung – sofern nichts anderes vereinbart ist – unter anderem vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Sinn und Zweck dieser Unterschrift besteht darin, dass die Unterschreibenden mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen über...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 5.1 Allgemeines

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Verwaltungsbeiräte sind befugt, einen Beiratsvertrag zu schließen. Ist dort ein Entgelt für die Verwaltungsbeiräte vereinbart, wird er als Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. v. § 675 BGB angesehen.[1] Hinweis Haftung Diese Vereinbarung hat Auswirkungen auf die Haftung. Nur wenn die Verwaltungsbeiräte unentgeltlich tätig sind, haben...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 1.2 Einzelfälle

Die Verwaltungsbeiräte sind Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Unterstützung des Verwalters, bei der Überwachung des Verwalters, bei der Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht und in den von den Wohnungseigentümern bestimmten Fällen. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats ist Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1.2.1 Überblick

Haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Verwaltungsbeiräte keinen Beiratsvertrag mit Vergütungsregelung geschlossen, hat jeder Verwaltungsbeirat als Beauftragter nach §§ 662, 670 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz.[1] Schuldner ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[2] Gläubiger ist der jeweilige Verwaltungsbeirat.[3]mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.6.1 Allgemeines

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann die Verwaltungsbeiräte entlasten.[1] Entlastung in diesem Sinne ist die durch Beschluss erfolgende Erklärung, dass der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die Verwaltungsbeiräte keine Ansprüche zustehen. Ein Wohnungseigentümer kann sich wegen seiner Ansprüche nur individuell erklären. Hinweis Kein Anspruch Verwaltungsbeiräte h...mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.4.5 Ordnungsmäßigkeit

Jeder Beschluss muss ordnungsmäßig sein. Verstößt ein Beschluss gegen eine gesetzliche Vorschrift, eine Vereinbarung oder einen Beschluss der Wohnungseigentümer oder ist er auf andere Weise nicht ordnungsmäßig, ist er nichtig. Die Nichtigkeit kann in einem Verfahren gem. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG geltend gemacht werden.mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 2.7.2 Gegenüber Dritten

Treten die Verwaltungsbeiräte gegenüber Dritten, z. B. dem Verwalter, im Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer auf, kommt eine Haftung der Wohnungseigentümer nach §§ 278, 831 BGB in Betracht.mehr

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Verwaltungsbeirat: Organisation

Zusammenfassung Überblick Der Beitrag stellt den Verwaltungsbeirat bzw. die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor. Daneben werden seine Organisation, seine Versammlungen und seine Beschlussfassungen beschrieben. Ferner werden die Rechte der Verwaltungsbeiräte im Verwaltungsbeirat, der fakultative Beiratsvertrag und Versicherungen für die Ver...mehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendu... / 1.1 Allgemeines

Ob ein Verwaltungsbeirat gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen Aufwendungsersatz hat, ist danach zu beurteilen, in welcher rechtlichen Beziehung er zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und zu den Wohnungseigentümern steht. Aufwendungsersatzmehr

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Verwaltungsbeirat: Aufwendungsersatz und Haftungsfragen

Zusammenfassung Überblick Dieser Beitrag stellt die Aufwendungsersatzansprüche der Verwaltungsbeiräte und deren Haftung vor. 1 Aufwendungsersatzansprüche 1.1 Allgemeines Ob ein Verwaltungsbeirat gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen Aufwendungsersatz hat, ist danach zu beurteilen, in welcher rechtlichen Beziehung er zur Gemeinschaft der Wohnungse...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.3.3.2 Umlageschlüssel

Die Verwaltungsbeiräte sollten prüfen, welche Umlageschlüssel vereinbart und (ggf. abweichend) beschlossen sind und in welchen Fällen der subsidiäre gesetzliche Umlageschlüssel (Höhe der Miteigentumsanteile) anzuwenden ist.mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 2.3 Bestellung und Abberufung des Verwalters

Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats kann den Verwalter nicht bestellen oder abberufen. Es ist aber an ihm, dem Verwalter die Bestellung oder Abberufung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitzuteilen.mehr