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Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft / 4.3 Fehlende Vertretungsberechtigung

Alexander C. Blankenstein
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Dem Verwalter fehlt die Berechtigung zur Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dann, wenn ein konkreter Interessenkonflikt vorliegt, wie dies insbesondere im Fall eines Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB der Fall sein kann oder er gerichtlich nach den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausscheidet.

 
Praxis-Beispiel

Regress gegen den Verwalter

Infolge fehlerhafter Beschlussdurchführung ist der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Schaden entstanden. Diesen möchte sie nun vom Verwalter ersetzt bekommen und entsprechend Klage erheben.

Da der Verwalter Vertretungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, müsste er als Vertreter der Gemeinschaft gegen sich selbst klagen. Dies ist allerdings nicht möglich. Auch bei Rechtsgeschäften mit dem Verwalter würde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vom Verwalter vertreten werden. Hierin würde ein Verstoß gegen § 181 BGB liegen, der Insichgeschäfte des Vertreters mit sich selbst verbietet. Für diese Fälle muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer also durch einen anderen als den Verwalter vertreten werden.

Für diese Fälle sieht die Bestimmung des § 9b Abs. 2 WEG vor, dass der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter vertritt. Den Wohnungseigentümern ist weiter die Kompetenz eingeräumt, einen anderen Wohnungseigentümer mit dieser Aufgabe durch Beschluss zu betrauen.

 

Beschlussmuster: Bestellung eines Vertreters gegenüber dem Verwalter

TOP XX: Bestellung eines Vertreters gegenüber dem Verwalter

Die Wohnungseigentümer bestellen Frau/Herrn ________________ zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen...

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