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Abberufung des Verwalters / 6.1 Vorbefassung der übrigen Wohnungseigentümer

Alexander C. Blankenstein
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Zunächst ist zu beachten, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht Sache des einzelnen Wohnungseigentümers ist, sondern diese vielmehr der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt. Vor Klageerhebung muss sich also der betreffende Wohnungseigentümer zunächst an die übrigen Wohnungseigentümer wenden, um einen Beschluss über die gewünschte Maßnahme herbeizuführen. Unterbleibt dieser Versuch, so fehlt einer entsprechenden Klage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.[1] Entsprechendes gilt beim Verlangen auf Abberufung des Verwalters. Der entsprechenden Klage eines Wohnungseigentümers fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn nicht die Wohnungseigentümerversammlung mit dem Abberufungsverlangen vorbefasst war und eine entsprechende Vorbefassung nicht nur eine reine "Förmelei" wäre.[2]

 
Praxis-Beispiel

"Mehrheitseigentümernaher" Verwalter

Mehrheitseigentümer und Verwalter verstehen sich bestens und sorgen stets dafür, dass die Interessen des Mehrheitseigentümers auf Kosten und zulasten der anderen Wohnungseigentümer gewahrt werden. Insoweit bestehen seit geraumer Zeit erhebliche Widerstände gegen den Verwalter. In einer Wohnungseigentümerversammlung hatten daher die Wohnungseigentümer den Verwalter aufgefordert, kurzfristig zu einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung zwecks seiner Abberufung zu laden. Der Mehrheitseigentümer hatte in diesem Zusammenhang geäußert, niemals einer Abberufung des Verwalters zuzustimmen.

In einem solchen Fall steht fest, dass ein Mehrheitsbeschluss auf Abberufung des Verwalters nicht zustande kommen wird. Die vorherige Befassung der Wohnungseigentümerversammlung mit dem Begehren auf Abberufung des Verwalters wäre daher lediglich eine überflüssige "Förmelei".

Achtung: Anerkenntnis im Prozess

Dass eine Vorbefassung der Wohnungse...

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