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Abberufung des Verwalters / 7.2 Pflicht zur Rechnungslegung

Alexander C. Blankenstein
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Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über das Auftragsverhältnis besteht die Pflicht zur Rechnungslegung gemäß §§ 675, 662, 666 BGB. Da es sich beim Verwaltervertrag um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 BGB handelt, bedarf es einer Spezialregelung im WEG nicht.

Unabhängig davon, ob die Abberufung des Verwalters im laufenden Jahr oder aber am Ende eines Wirtschafts- bzw. Kalenderjahrs erfolgt, ist der ausscheidende Verwalter zur Rechnungslegung verpflichtet. Als nachwirkende vertragliche Nebenpflicht besteht eine solche Verpflichtung unabhängig von einer Beschlussfassung seitens der Eigentümergemeinschaft.[1] Als verhaltener Anspruch muss die Rechnungslegung jedoch gegenüber dem Verwalter geltend gemacht werden. Es spricht also nichts dagegen, als eine Art "Gedankenstütze" mit der Abberufung des Verwalters und der Kündigung des Verwaltervertrags auch das Verlangen der Wohnungseigentümer nach Rechnungslegung ausdrücklich zu beschließen.

 

Musterbeschluss: Abberufung des Verwalters, Kündigung des Verwaltervertrags und Pflicht zur Rechnungslegung

TOP XX: Abberufung des Verwalters, Kündigung des Verwaltervertrags, Pflicht zur Rechnungslegung

Die _____-GmbH wird mit sofortiger Wirkung als Verwalterin abberufen. Der Verwaltervertrag vom ______ wird aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt. Die _____-GmbH hat bis zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung gemäß §§ 675, 662, 666 BGB Rechnung zu legen. Die Vertreterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter, die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, Frau _________, wird ermächtigt, die Kündigung namens und im Auftrag der Eigentümergemeinschaft schriftlich gegenüber der Verwalterin auszusprechen und dieser mitzuteilen, dass sie von ihrem Amt abberufen und zu...

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