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Jahresabrechnung / 2.2.2 Abweichende Kostenverteilungsschlüssel

Alexander C. Blankenstein
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Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG ist durch Vereinbarung abdingbar. So wird in vielen Gemeinschaftsordnungen eine abweichende Kostenverteilung vereinbart, die für unterschiedliche Kostenarten verschiedene Verteilungsschlüssel vorsieht, die dem Gerechtigkeitsempfinden der Eigentümer eher entsprechen oder aus anderen Gründen praktikabler erscheinen. So wird z. B. häufig eine Verteilung umlagefähiger Betriebskosten im Verhältnis der Wohnflächen bevorzugt, um vermietenden Eigentümern eine problemlosere Weiterbelastung dieser Kosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an ihren Mieter zu ermöglichen, wobei dies vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 556a Abs. 3 BGB nicht mehr erforderlich ist. Danach ist nämlich auch für die mietrechtliche Betriebskostenabrechnung die Jahresabrechnung maßgeblich, wenn die Mietvertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Für Kostenpositionen wie Verwalterhonorar und Kabel-TV-Gebühren wird im Übrigen oft eine Verteilung nach Anzahl der Wohnungen/Garagen (bzw. Anzahl der tatsächlichen Nutzer) als gerechter empfunden.

§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG ist nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG mit Ausnahme der Kosten baulicher Veränderungen durch einfachen Mehrheitsbeschluss abänderbar. Eine Änderung der Kostenverteilung von Maßnahmen baulicher Veränderungen ist nach § 21 Abs. 5 WEG ebenso einfachmehrheitlich möglich.

Insoweit kann mehrheitlich auch von einer etwa in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung vereinbarten Kostenverteilung auch nur für einzelne Kosten abgewichen werden.

 

Achtung: Beschluss erforderlich

Stets zu beachten ist, dass es eines ausdrücklichen, eigenständigen Beschlusses über die Änderung der Kostenverteilung bedarf. Lediglich die Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die Festsetzung v...

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