Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberhaftung / 1 Haftung des Arbeitgebers

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber zu zahlen.[1] Er ist damit gleichzeitig auch Beitragsschuldner der Sozialversicherungsbeiträge. Wird ein Arbeitsverhältnis ursprünglich als versicherungsfrei beurteilt und stellt sich im Nachhinein heraus, dass Versicherungspflicht bestanden hat, so wird die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Inhalt und Systematik

Rz. 1 § 175b AO enthält eine besondere Regelung zur Durchbrechung der Bestandskraft für den Fall, dass Daten eines Stpfl. nach § 93c AO nicht oder nicht richtig verarbeitet wurden, dass sie zuungunsten des Stpfl. unrichtig sind oder dass der Stpfl. seine Einwilligung zur Übermittlung der Daten nicht gibt. Zur Durchführung dieser Änderungen enthält § 171 Abs. 10a EStG eine we...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Urlaub / 4 BAG: Verjährung von Urlaubsansprüchen

Video: BAG: Verjährung von Urlaubsansprüchen Entscheidung: BAG, Urteil v. 20.12.2022, 9 AZR 266/20mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.3.4 Höhe der Mietrückstände

Rz. 88 Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter entweder für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete "im Verzug ist" (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a) oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags "in V...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Haftung des Arbeitnehmers / 2.8 Ausschlussfrist und Verjährung

Haftungsansprüche des Arbeitgebers unterliegen der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TVöD (vgl. auch das Stichwort "Ausschlussfrist"). Für sie gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von 3 Jahren (vgl. auch das Stichwort "Verjährung").mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Mobbing / 8 Ausschlussfristen und Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mobbing beträgt gemäß §§ 195, 199 BGB 3 Jahre. Zu berücksichtigen ist allerdings der zeitlich gestreckte Tatbestand der Anspruchsentstehung, der sich über einen längeren Zeitraum prozesshaft entwickelt. Aus diesem Grund knüpft die Rechtsprechung für die Bestimmung der Anspruchsentstehung im Sinne ihrer Fälligkeit an...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Außergerichtliche Streitbei... / 3.3 Verjährungshemmung

Durch § 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB ist bestimmt, dass das Verfahren der Schlichtung die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs hemmt. Durch die Hemmung wird bewirkt, dass die Zeit des Verfahrens nicht in die Verjährung eingerechnet wird.[1] Maßgebend ist der Eingang des Streitbeilegungsantrags bei der Schlichtungsstelle, wenn der Antrag "demnächst" bekannt gegeben wird.[2] In ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beitragserstattung: Möglich... / 1 Prüfung der Leistungsgewährung

Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten[1], es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.[2] Die Regelung beruht auf dem Gedanken der wechselseitigen Abhängigkeit von Beiträgen und Le...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Außergerichtliche Streitbei... / 3.4 Ablehnung des Antrags

Nach Eingang des Antrags prüft der Schlichter dessen Zulässigkeit. Das Gesetz regelt die Ablehnungsgründe.[1] Diese liegen nach § 14 Abs. 1 VSBG vor, wenn die Schlichtungsstelle (sachlich oder örtlich) unzuständig ist.[2] Eine Vereinbarung zwischen den Parteien zur Zuständigkeit ist nicht möglich[3]; der Mieter den Anspruch nicht zuvor gegen den Vermieter geltend gemacht hat.[...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Kind (Kinderberücksi... / 2.1 Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern

Persönliche Angaben → Zeilen 4–9 Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind auszufüllen, unabhängig davon, ob das Kind bereits als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) beim LSt-Abzug berücksichtigt wurde. Die Angaben zum Kind (Identifikationsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt) sind für jedes Kind, das berücksichtigt werden sol...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Kind (Kinderberücksi... / 3.1 Kindergeld und Freibeträge

Erfüllt ein Kind alle Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung, erhalten die Eltern in jedem Fall Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und zusätzlich einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Weitere Vergünstigungen sind zusätzlich möglich. Familienleistungsausgleich Die vom BVerfG geforderte Freistellung (Familienle...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5.1 Vollständigkeitsgebot gem. § 371 Abs. 1 AO

Wegen des Vollständigkeitsgebots des § 371 Abs. 1 AO ist das nächste Ziel der Beratung, die nachzuerklärenden Besteuerungsgrundlagen so konkret und vollständig wie möglich zu ermitteln. Die Nacherklärung muss dieselben Anforderungen erfüllen, denen der Mandant bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerrechtlichen Offenbarungspflichten schon früher hätte genügen müssen. Er m...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 9a Die Durchset... / III. Neubeginn der Verjährung

Rz. 66 Die Verjährung beginnt erneut durch ein Anerkenntnis i.S.v. § 212 BGB. Anerkennt und beseitigt der Bauträger nach Ablauf der Verjährungsfrist einen Teil der Baumängel, so folgt allein daraus noch nicht, dass er darauf verzichtet, auch gegenüber den weiteren Ansprüchen der Wohnungseigentümer die Einrede der Verjährung zu erheben.[160] Rz. 67 Der auf Zahlung verklagte Er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Kurze Verjährung

Rz. 7 Eine eigenständige Regelung für den Grundstückseigentümer enthält § 34 Abs. 1 WEG bei Veränderungen und Verschlechterungen nur durch den Verweis auf § 1057 BGB, der eine kurze Verjährung der Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen vorsieht. Demnach beginnt die Verjährung wie beim Vermieter erst mit der Rückgabe der Räumlichkeiten. Da § 1057 S. 2 BGB...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Verjährung der Wohngeldansprüche

Rz. 278 Wohngeldansprüche unterliegen nach nahezu einhelliger Auffassung und der Rechtsprechung des BGH der Verjährung.[674] Alle Arten von Beitragsforderungen verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. fällig geworden, ist und der Gläubiger von den Umständen, die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Verjährung der Ansprüche von Grundstückseigentümer und Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten

Rz. 15 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz und Gestattung der Wegnahme verjährt gemäß § 34 Abs. 1 WEG i.V.m. § 1057 S. 1 BGB in sechs Monaten. Hinsichtlich des Beginns der sechsmonatigen Verjährung verweist § 1057 S. 2 BGB auf § 548 Abs. 2 BGB. Demnach beginnt die Verjährung nicht erst, wie beim Vermieter, mit der Rückgabe der Räumlichkeiten, sondern schon mit der Beendigung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Verjährung des Heimfallanspruches (Abs. 3)

Rz. 19 Der Heimfallanspruch verjährt abweichend von § 902 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Eigentümer vom Eintritt der Anspruchsvoraussetzung Kenntnis erlangt, und beträgt ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Eigentümers zwei Jahre ab dem Eintritt dieser Voraussetzungen. Beruft sich der Dauerwohnberechtigte a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 9a Die Durchset... / II. Hemmung der Verjährung

Rz. 63 Die Verjährung wird gehemmt, solange der Auftragnehmer (Veräußerer) das Vorhandensein eines Mangels und seine Verantwortlichkeit prüft oder Nachbesserungsarbeiten vornimmt (§ 203 BGB).[148] Sie wird ferner durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs (§ 204 Abs. 1 BGB) und auch durch Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) gehemmt. Die Verjährung hemmende Wir...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Verjährung des Anspruchs

Rz. 89 Hier ist zu trennen. Der Anspruch der GdWE gegen den Verwalter auf Erstellung der Abrechnung verjährt in der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).[241] Dies folgt daraus, dass es letztlich ein vertraglicher Anspruch gegen den Verwalter ist, welcher der normalen Verjährung unterliegt. Unverjährbar sind nur die Ansprüche der Eigentümer auf ordnungsmäßige Verwaltun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 9a Die Durchset... / G. Verjährung

I. Allgemeines Rz. 60 Nach dem Werkvertragsrecht des BGB gilt für die Ansprüche wegen Mängeln eines herzustellenden Bauwerks eine Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Frist beginnt mit der Abnahme (siehe dazu Rdn 67 ff.) oder der endgültigen Abnahmeverweigerung.[144] Dabei wird nicht zwischen erkennbaren und versteckten Mängeln unterschieden. Wird e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Verjährung

Rz. 174 Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.[566] Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch durch die Vornahme der baulichen Veränderung entstanden ist[567] und der Gläubiger davon und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Verjährung

Rz. 77 Der Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 auf Einhaltung des gemeinschaftlichen Regelwerks und – daraus folgend – auf Unterlassung einer dem gemeinschaftlichen Regelwerk widersprechenden Nutzung ist im Ausgangspunkt ein schuldrechtlicher Anspruch, der an sich der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt.[231] Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem S...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / X. Verjährung, Verwirkung

Rz. 58 Die vorstehend beschriebenen Ansprüche aus dem Sondernutzungsrecht unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren. Der Anspruch auf Einräumung des Besitzes an der Sondernutzungsfläche im Falle der vollständigen Besitzentziehung verjährt hingegen erst in 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB.[170] Der Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe der Sondernutzungsfläche zum Allei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 10. Verjährung

Rz. 109 Der Anspruch auf Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 ist unverjährbar. Ist eine Maßnahme im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung notwendig, erfordert diese ständig ihre Durchführung. Das gemeinschaftliche Eigentum muss instandgesetzt werden (Absatz 2 Nr. 2), auch wenn die Instandsetzungsbedürftigkeit...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / ff) Verjährungsverkürzungen

Rz. 555 Eine unzulässige Haftungsbegrenzung kann auch in der Verkürzung von Verjährungsfristen liegen.[412] Wird durch eine Klausel die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen verkürzt, die nicht nach § 309 Nr. 7 BGB eingeschränkt werden können, liegt in der Verjährungsverkürzung ebenfalls ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB.[413] Insofern muss aus der Klausel eindeutig ...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / III. Folgen der Abnahme

Rz. 70 Die Abnahme hat im Werkvertragsrecht mehrere Folgen: Sie bewirkt gemäß § 641 BGB die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Werkunternehmers (Bauträgers) und lässt dessen Verjährung beginnen. Vor Abnahme ist die Klage auf Vergütung grundsätzlich mangels Fälligkeit abzuweisen, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Danach ist eine Verurteilung Zug um Zug gegen Mangelbeseiti...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Untergang und Durchsetzbarkeit des Anspruches; Rückzahlungsanspruch

Rz. 485 Für die Zeit der Untersagung der Amtsausübung durch einstweilige Verfügung hat der Verwalter keinen Vergütungsanspruch.[370] Rz. 486 Leistet die GdWE aufgrund einer unwirksamen Preisklausel (z.B. bei unzulässiger Preisanpassung) kann sie die zu viel entrichtete Vergütung bzw. die zu viel entrichteten Aufwendungen nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen. Rz. ...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / IV. Zuständigkeit für die Abnahme

Rz. 75 Da jeder einzelne Wohnungseigentümer aufgrund des Erwerbsvertrages einen eigenen Anspruch auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum hat (vgl. Rdn 23), ist grundsätzlich jeder Erwerber für sich zur Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig.[170] Die Belange der Wohnungseigentümer verlangen keine gemeinschaftliche Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Baut...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Haftungsausschluss

Rz. 357 In welchem Umfang die Haftung des Verwalters im Hinblick auf dessen Verschulden, die zeitliche Durchsetzbarkeit (Verjährung), Beweislastregeln oder eine Haftungssumme begrenzt werden kann, hängt auch davon ab, ob es sich um einen formularmäßigen Ausschluss handelt. Hierzu siehe die Kommentierung zu § 26 WEG Rdn 513 ff.mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / 3. Anspruchshöhe

Rz. 49 Eine nach dem Miteigentumsanteil berechnete Quote des gesamten Mängelbeseitigungsaufwands bewirkt regelmäßig keinen angemessenen Ausgleich, wenn ein behebbarer Mangel des gemeinschaftlichen Eigentums sich auch an dem Sondereigentum auswirkt, weil unberücksichtigt bleibt, wie stark sich der Mangel im Sondereigentum auswirkt. Wird z.B. bei einem nicht behebbaren Mangel ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Materiell-rechtliche Erwägungen

Rz. 129 Da gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ein Anspruch auf Verwaltung besteht, kann jeder Wohnungseigentümer – auch gegen den Willen der Mehrheit – die Bestellung eines Verwalters verlangen. Rz. 130 Ein Dritter hat dagegen keine Möglichkeiten, die Bestellung eines Verwalters gerichtlich durchzusetzen. Rz. 131 Der Anspruch auf Bestellung eines Verwalters besteht immer dann, wenn ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Wesentlichkeitsgrenze

Rz. 341 In der Praxis stellt sich vor allem die Frage der Wesentlichkeit. Für Sachwerte wird empfohlen sich an den Regeln über geringwertige Wirtschaftsgüter zu orientieren (§ 6 Abs. 2 S. 1 EstG).[803] Die dortigen auf das Steuerrecht zugeschnittenen Regelungen werden aber wohl nicht ungeprüft zu übertragen sein,[804] für kleine Gemeinschaften dürfte der Wert von 800 EUR zu ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Ratenzahlungsvereinbarung

Rz. 277 Es widerspricht nicht in jedem Fall ordnungsmäßiger Verwaltung, bei einem bekannt zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Beitreibung von Forderungen abzusehen und eine Ratenzahlungsvereinbarung mit ihm zu treffen.[672] Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer, wenn gleichzeitig gegen zahlungsfähige Wohnungsei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 9a Die Durchset... / III. Anspruch auf Nacherfüllung

Rz. 24 Der Bauträger soll die Mängel insgesamt nur einmal beseitigen, weshalb die Nachbesserungsansprüche auf eine unteilbare Leistung gerichtet sind. Der einzelne Wohnungseigentümer kann deshalb Nacherfüllung hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums, d.h. die ganze Leistung verlangen, denn es besteht mangels teilbarer Leistung keine Teilgläubigerschaft gemäß § 420 BGB....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Beschränkung auf Verschlechterungen jenseits der ordnungsgemäßen Nutzung

Rz. 5 Nach dem Sinn der Regelung fallen ähnlich wie im Mietrecht nur Verschlechterungen unter die Ersatzpflicht und die kurze Verjährung, die über einen ordnungsgemäßen Gebrauch des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes hinausgehen. Denn der ordnungsgemäße Gebrauch, insbesondere den Vereinbarungen zwischen Grundstückseigentümer und Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigtem ents...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Rechtsnachteile

Rz. 55 Unter § 18 Abs. 3 fällt auch die Abwendung rechtlicher Nachteile;[294] z.B. Einleitung eines Rechtsstreits zur Hemmung oder Unterbrechung drohender Verjährung,[295] Einziehung rückständiger Wohngelder zur Abwendung der Illiquidität der Gemeinschaft,[296] Tilgung von Schulden des Verbandes zur Abwendung einer Versorgungssperre[297] oder des Verlustes von Versicherungss...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Schadensersatz

Rz. 91 Erleidet ein Wohnungseigentümer durch das gesetzes-, vereinbarungs- oder beschlusswidrige Gebrauchsverhalten eines anderen Eigentümers einen Schaden (z.B. infolge Mietminderung), stehen dem beeinträchtigten Eigentümer im Falle des Verschuldens gemäß §§ 280 ff., 823 BGB Schadensersatzansprüche gegen den Störer zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 2...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Zurechnung von Kenntnissen des Verwaltungsbeirats

Rz. 57 Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird in bestimmten Fällen die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Mitglieder des Verwaltungsbeirats zugerechnet. Dies gilt etwa bei der Entlastung des Verwalters oder bei der Verjährung von Wohngeldansprüchen. Ob der Verwaltungsbeirat als Repräsentant der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angesehen werden kann, ist jeweils im E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 9a Die Durchset... / I. Allgemeines

Rz. 60 Nach dem Werkvertragsrecht des BGB gilt für die Ansprüche wegen Mängeln eines herzustellenden Bauwerks eine Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Frist beginnt mit der Abnahme (siehe dazu Rdn 67 ff.) oder der endgültigen Abnahmeverweigerung.[144] Dabei wird nicht zwischen erkennbaren und versteckten Mängeln unterschieden. Wird ein Mangel bei ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Fristwahrung

Rz. 60 Soweit es um fristwahrende Handlungen und die damit verbundene Abwendung von Rechtsnachteilen geht, umfasst die gesetzliche Ermächtigung sowohl die Vertretung in Aktiv- als auch in Passivprozessen.[58] Rz. 61 Der Gesetzgeber hat sich für die ausdrückliche Nennung der Fristwahrung als Sonderfall zur "erforderlichen Abwendung eines Nachteils" entschieden, weil es sich "u...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Kausalität

Rz. 353 Im Rahmen der Haftung nach den §§ 280 ff. BGB ist zudem stets zu prüfen, ob die Pflichtverletzung auch (d.h. zumindest mit-)ursächlich für den Schadenseintritt war (haftungsausfüllende Kausalität).[282] Rz. 354 Bei einer Pflichtverletzung durch Unterlassen kann hiervon nur ausgegangen werden, wenn ein pflichtgemäßes Handeln den Schaden mit an Sicherheit grenzender Wah...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 70 Liegen die Voraussetzungen für einen Änderungsanspruch vor, kann der betroffene Eigentümer von den übrigen Eigentümern im Rahmen einer Leistungsklage den Abschluss einer bestimmten Vereinbarung verlangen, mit der die Unbilligkeit beseitigt wird. Da es für die Beseitigung der Unbilligkeit in der Regel mehrere Varianten gibt, haben die Eigentümer einen Gestaltungsspielr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 9a Die Durchset... / Literaturtipps

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Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Zweck und Wirkung der Ausübungsbefugnis

Rz. 20 Mit der Regelung, dass die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft "ausgeübt" und "wahrgenommen" werden, weist das Gesetz ihre Geltendmachung und Erfüllung der Gemeinschaft zu. Dies bedeutet, dass die Befugnis zur Ausübung von Rechten (Ausübungsbefugnis) aus der (bisherigen) Kompetenz der Gesamtheit der Wohnungseigentümer ausgegliedert und der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 9a Die Durchset... / 1. Grundsätzliche Einzelbefugnis

Rz. 25 Den auf ordnungsgemäße Erfüllung gerichteten Anspruch auf Nacherfüllung kann hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums jeder einzelne Erwerber auch ohne vorherigen Mehrheitsbeschluss grundsätzlich allein geltend machen.[52] Er ist dabei auch bei einer Mehrhausanlage nicht auf Ansprüche wegen Mängeln an dem Gebäude beschränkt, in dem sich die ihm als Sondereigentum...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Recht, die eine einheitliche Geltendmachung erfordern (Abs. 2 Fall 2)

Rz. 26 Die Gemeinschaft übt gemäß Absatz 2 Fall 2 die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordernden Rechte der Wohnungseigentümer aus. Die Norm stellt insoweit auf die Rechtsprechung des BGH zur Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Forderungen ab.[86] Die Ausübungsbefugnis ist ausschließlich und verdrängt die bestehende Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümer.[87] Die Wo...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Abweichende Vereinbarungen aus § 10 Abs. 1 S. 2

Rz. 99 Die Wohnungseigentümer sind nicht dauerhaft dazu gezwungen, sich hinsichtlich der Kosten der Erhaltungsmaßnahmen auf den (regulären) Umlageschlüssel für die Kostenverteilung nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 S. 1 festzulegen. Durch eine klare und eindeutige Vereinbarung kann die Verwaltungsbefugnis für die Erhaltungsmaßnahmen einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentum...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Verwirkung

Rz. 79 Sofern bei fortdauernden oder wiederholten Störungshandlungen auch über einen langen Zeitraum keine Verjährung eintritt, kann dem Abwehranspruch der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Voraussetzung der Verwirkung ist, dass der Beeinträchtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und weitere Umstände hinzutreten, die das Abwehrbegehren als gegen Treu u...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Sonstige Fälle ordnungsmäßiger Verwaltung (Übersicht über die Rechtsprechung)

Rz. 36 Als Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die mit Mehrheit beschlossen und somit vorbehaltlich der Entscheidung für eine Alternative, die ebenfalls einer korrekten Ermessensausübung entspricht, auch verlangt werden können, wurden anerkannt:mehr