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Jansen, SGB X § 113 Verjährung / 2.2 Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung

Heidrun Brettschneider
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Rz. 5

Abs. 2 bestimmt, dass für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden sind.

 

Rz. 6

Die Hemmung der Verjährung ist in §§ 203 bis 209 BGB geregelt. Sie tritt ein, wenn zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger Verhandlungen über einen Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben (§ 203 Satz 1 BGB). Dabei beginnt der Hemmungstatbestand mit dem Tag der Aufnahme der Verhandlungen und endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages, an dem sie von mindestens einem Verhandlungspartner abgebrochen werden. Die im Zeitpunkt des Beginns des Hemmungstatbestands noch nicht verstrichene Verjährungsfrist ist schließlich an den letzten Tag der Hemmungszeit anzuhängen. Die Verjährung tritt in diesen Fällen allerdings frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 Satz 2 BGB). Durch die in § 203 Satz 2 BGB geregelte besondere Ablaufhemmung, die bei einem Abbruch der Verhandlungen durch einen Verhandlungspartner zu beachten ist, soll dem Gläubiger (hier: dem erstattungsberechtigten Leistungsträger) einer Forderung hinreichend Zeit für die Entscheidung zu einer möglichen Klageerhebung eingeräumt werden.

Darüber hinaus bestimmt § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass die Hemmung erst 6 Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet. Außerdem tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der beteiligten Leistungsträger, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stellen, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand geraten ist, dass die beteiligten Leistungsträger es nicht mehr betreiben (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB).

 

Rz. 7

Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass die im Zeitpunkt des ...

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