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Haftung des Verwalters / 8 Rechtsprechungsübersicht

Alexander C. Blankenstein
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Abmahnung

  • Die Abmahnungsbefugnis gegenüber dem Verwalter steht nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Bei dilatorischem Verhalten des Verwalters können allenfalls dem Verband – als Vertragspartner des Verwalters – Ersatzansprüche zustehen.[1]

Anspruchsverzicht

  • Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen ehemaligen Hausverwalter stellt nicht per se einen Fall der nicht ordnungsmäßigen Verwaltung dar, da nicht zwangsläufig Vermögensinteressen der Wohnungseigentümergemeinschaft vereitelt werden.[2]

Bauträgerverwalter

  • Den mit dem Bauträger identischen, von ihm eingesetzten, mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Verwalter (sog. Bauträgerverwalter) treffen die gleichen Pflichten hinsichtlich der Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums wie jeden anderen Verwalter; er muss somit auch auf Gewährleistungsansprüche "gegen sich selbst" und auf eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinweisen.[3]

Beirat

  • Aus der Aufgabe des Verwaltungsbeirats, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, ergibt sich keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen.[4]

Beschlussdurchführung

  • Wer als Wohnungseigentümer einen Anwalt beauftragt, um den Verwalter zur zügigen Umsetzung gefasster Instandsetzungsbeschlüsse zu veranlassen, hat weder gesetzliche noch vertragliche Ansprüche auf Kostenersatz gegen den Verwalter.[5]

Darlehensaufnahme

  • Den Verwalter trifft keine Rechtsberatungspflicht im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme durch den Verband. Der Protokollierungspflicht ist bereits damit Genüge getan, wenn festgehalten wurde, da...

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