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Verwaltungsbeirat: Aufwendungsersatz und Haftungsfragen

Dr. Oliver Elzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag stellt die Aufwendungsersatzansprüche der Verwaltungsbeiräte und deren Haftung vor.

1 Aufwendungsersatzansprüche

1.1 Allgemeines

Ob ein Verwaltungsbeirat gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen Aufwendungsersatz hat, ist danach zu beurteilen, in welcher rechtlichen Beziehung er zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und zu den Wohnungseigentümern steht.

Aufwendungsersatz

1.2 Auftrag

1.2.1 Überblick

Haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Verwaltungsbeiräte keinen Beiratsvertrag mit Vergütungsregelung geschlossen, hat jeder Verwaltungsbeirat als Beauftragter nach §§ 662, 670 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz.[1] Schuldner ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[2] Gläubiger ist der jeweilige Verwaltungsbeirat.[3]

[1] Exemplarisch OLG Schleswig, Beschluss v. 13.12.2004, 2 W 124/03, NZM 2005, 588; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 12.5.2023, 73 C 62/22, ZWE 2023, 334 Rn. 13; AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss v. 11.10.2007, 702 II 58/06, ZMR 2008, 335; AG Hattingen, Urteil v. 23.1.2014, 28 C 30/13, ZWE 2014, 373.
[2] AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss v. 11.10.2007, 702 II 58/06, ZMR 2008, 335.
[3] Schmid, ZfIR 2009, 721, 725.

1.2.2 Höhe

Einem Verwaltungsbeirat sind solche Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.[1] "Erforderlich" sind solche Aufwendungen, die er nach verständigem Ermessen bei Berücksichtigung aller Umstände als notwendig erachten darf. Aufwendungen müssen angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu der Bedeutung des Geschäfts stehen. Beachtlich ist beispielsweise, ob die Aufgaben des Verwaltungsbeirats gegenüber den gesetzlichen Aufgaben erweitert sind oder ob die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

Erforderlich können beispielsweise die Kosten für den Besuch eines Seminars, für Büche...

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