Rz. 200
Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hatte zutreffend erkannt, dass die Klägerin bei der von ihr gewählten fiktiven Schadensberechnung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparaturbestätigung hatte. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.
Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der im Gegenzug nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt (Senatsurt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn 10).
Rz. 201
Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl. Senatsurt. v. 15.7.2003 – VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575; v. 15.2.2005 – VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175; v. 30.5.2006 – VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320, 2321 Rn 11; v. 17.10.2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn 15; v. 13.9.2016 – VI ZR 654/15, MDR 2017, 27 Rn 17). Übersteigen die konkreten Kosten der – ggf. nachträglich – tatsächlich vor...