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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 14.2.2 Gewährung des Urlaubs (Absatz 1 Satz 2)

Klaus Beckerle
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Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; es genügt also nicht, wenn der Urlaub lediglich bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten wird. Der Urlaub kann dabei auch in Teilen genommen werden, muss aber mindestens aus ganzen Tagen bestehen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2).

Der fällige Urlaubsanspruch ist vom Arbeitnehmer durch Kundgabe seines Urlaubswunsches geltend zu machen. Dies kann z. B. durch Eintragung in eine Urlaubsliste erfolgen oder durch einen förmlichen Urlaubsantrag. Macht der Beschäftigte einen Urlaubswunsch geltend, kann der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung zu diesem Zeitpunkt nur verweigern, wenn dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Hierbei entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen unter Zugrundelegung des Einzelfalls, wobei die Ermessensentscheidung gerichtlich überprüfbar ist. Der Arbeitgeber ist Schuldner des Urlaubsanspruchs. Insofern darf seine Bestimmung nicht nach billigem Ermessen erfolgen, sondern er muss zur Verweigerung eines bestimmten Urlaubsantrags Gründe nach den oben genannten Grundsätzen geltend machen. Liegen diese nicht vor, ist er verpflichtet, den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen.

Dringend sind die betrieblichen Belange, wenn die Urlaubserteilung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führen würde. Maßgebend sind danach Umstände wie die Betriebsorganisation, der Arbeitsablauf und die Bedeutung der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Tätigkeit für den Betrieb. Hat der Arbeitgeber unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung Betriebsferien bei Schließung des Betriebs eingeführt, begründet dies dringende betriebl...

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