Fachbeiträge & Kommentare zu Verbrauchsteuer

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Steuerberatervergütungsvero... / 10 Übersicht über die relevantesten Gebührentatbestände

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Verbrauchsteuern

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2 Ermessensentscheidung bei Aufhebung oder Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen

Rz. 10 Im Gegensatz zu §§ 173ff. AO besteht bei rechtswidrigen Verbrauchsteuerbescheiden, die die Verbrauchsteuer zu niedrig festsetzen, keine unbedingte Pflicht der Finanzbehörde zur Korrektur. Die Änderung der Verbrauchsteuerbescheide liegt im Ermessen der Verwaltung.[1] Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Verbrauchsteuerbescheid unrichtig ist, a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 3 Nach seinem Wortlaut ist § 173 AO anwendbar auf Steuerbescheide. Damit sind alle Steuerbescheide sowie Bescheide, die wie Steuerbescheide behandelt werden, erfasst. Zum Begriff der Steuerbescheide und der gleichbehandelten Bescheide vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 155 AO Rz. 13ff. Daher können auch Freistellungsbescheide nach § 173 AO geändert werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Aufhebung oder Änderung von Besitz- und Verkehrsteuerbescheiden

Rz. 17a § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO enthält Änderungstatbestände für "andere" Steuern. "Andere" Steuern sind nach der durch Gesetz v. 20.12.2001[1] eingeführten Ergänzung nicht Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. d. Art. 5 Nr. 20, 21 ZK (im Wesentlichen: Zölle) und nicht Verbrauchsteuern. Für die Aufhebung oder Änderung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gelten die Vorschriften de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.22 Änderung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden

Rz. 90 Die KfzSt ist eine Verkehrsteuer, keine Verbrauchsteuer.[1] Die Aufhebung oder Änderung von KfzSt-Bescheiden richtet sich daher nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, nicht nach der für Verbrauchsteuern geltenden Vorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO. Daher ist auch § 173 AO anwendbar, soweit § 12 Abs. 2 KfzStG keine Sonderregelung enthält.[2] Der Tatbestand der KfzSt wird du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Ermessensentscheidung bei Aufhebung oder Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen

Rz. 11 Auch die Änderung oder Aufhebung eines rechtswidrigen Verbrauchsteuerbescheids zugunsten des Stpfl. liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Für die Ausübung des Ermessens ist entscheidend, ob die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Eine Aufhebung oder Änderung zugunsten des Stpfl. ist vor Unanfechtbarkeit des Verbrauchsteuerbescheids immer vorzunehmen, wenn der Antrag auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4 Anwendung der §§ 173–176

Rz. 16 Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO gelten die sonstigen Vorschriften über die Durchbrechung der Bestandskraft nur für "andere Steuern" als Verbrauchsteuern. §§ 173, 175 AO sind also auf Verbrauchsteuerbescheide nicht anwendbar.[1] Die Anwendbarkeit des § 176 AO ist nicht auf Besitz- und Verkehrsteuerbescheide eingeschränkt, der Vertrauensschutz tritt also auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Aufhebung oder Änderung bei Steuerfestsetzung durch sachlich unzuständige Behörde (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)

Rz. 44 Ein Steuerbescheid, der andere Abgaben als Zölle und Verbrauchsteuern betrifft, kann auch geändert oder aufgehoben werden, soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist. Die Änderungsmöglichkeit besteht nur bei sachlicher Unzuständigkeit der Behörde; zur sachlichen Zuständigkeit § 16 AO sowie § 17 FVG. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, übe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 49 § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO lässt andere gesetzliche Möglichkeiten der Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden sowie von den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden[1] unberührt; kraft ausdrücklicher Vorschrift sind die §§ 130, 131 AO auf Steuerbescheide jedoch nicht anwendbar.[2] Diese Vorschriften können auch nicht auf die Einspruchsentscheidung angewandt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Tatbestand

Rz. 8 Steuerbescheide über Verbrauchsteuern werden i. d. R., ebenso wie Zollbescheide, ohne eingehende Prüfung in einem Veranlagungsverfahren summarisch erlassen; es besteht daher ein erhöhtes Bedürfnis für nachträgliche Korrekturen sowohl zugunsten wie zuungunsten des Stpfl.[1]; das Bedürfnis nach Schutz durch die Bestandskraft tritt demgegenüber zurück. § 172 Abs. 1 Nr. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Aufhebung und Änderung nach Einspruchsentscheidung

Rz. 101 Nach § 172 Abs. 1 S. 2 AO sind alle Vorschriften über die Änderung und Aufhebung eines Steuerbescheids und der den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheide auch dann anwendbar, wenn der Bescheid durch eine Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist.[1] Dies gilt sowohl dann, wenn die Einspruchsentscheidung unanfechtbar geworden ist, als auch in den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.1 Tatbestand

Rz. 18 Hinsichtlich anderer Abgaben als Zölle und Verbrauchsteuern können Bescheide nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO aufgehoben und geändert werden, wenn und soweit der Stpfl. zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Erfasst werden alle Steuerbescheide sowie Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Aufhebung oder Änderung des Verwaltu...mehr

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Steuerrückstellung / 1 Ansatz in der Handels- und Steuerbilanz

Steuerrückstellungen sind für betriebliche Steuerschulden und Steuernachforderungen an Ertragsteuern, wie Körperschaftsteuern, den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuern, zu bilden. Sie sind typische Beispiele für Verbindlichkeiten, bei der die Ungewissheit nur bezüglich der Höhe besteht. Auch dem Unternehmen angelastete und noch nicht entrichtete Que...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.11 Postbeschlagnahme und Telefonüberwachung

Rz. 32 Im Steuerstrafverfahren kann eine Postbeschlagnahme [1] erfolgen; zuständig hierfür ist grundsätzlich der Richter.[2] Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Bußgeld- und Strafsachenstelle (nicht die Fahndung) eine solche Verfügung treffen, die aber dann binnen drei Tagen vom Richter bestätigt werden muss.[3] Unter die Postbeschlagnahme fällt auch die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 81. Gesetz zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen (Solidaritätsgesetz), BGBl I 90, 1318

Rn. 101 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Am 14.05.1991 hat der Deutsche Bundestag das Solidaritätsgesetz in dritter Lesung verabschiedet. Die erforderliche Verpflichtung von Arbeitgebern, Geldinstituten, Kapitalgesellschaften zum Einbehalt der Ergänzungsabgabe neben Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsteuer etc ergibt sich jedoch erst aus einer Vorschrift des Steueränderu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 31. Die Änderungen des Jahres 1976 (EStÄndG/KStRG/EGAO)

Rn. 35 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 § 10d EStG, der erst durch das EStRG 1974 dergestalt geändert wurde, daß der Gewinn zwar durch Vermögensvergleich, jedoch nicht mehr aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt sein mußte, wurde durch EStÄndG vom 20.04.1976 (BStBl I 76, 282) erneut und nunmehr viel wesentlicher geändert. Den Verlustabzug können ab dem VZ 1975 alle Steuerpf...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3.2 Zölle, Verbrauchsteuern, Monopolabgaben (Abs. 2 S. 1 2. Alt.)

Rz. 11 Für Streitigkeiten über Zölle, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das FG örtlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk (Rz. 5) ein Tatbestand verwirklicht wurde, an den das jeweilige Gesetz die Abgabe knüpft; z. B. die Abfertigung einer aus dem Drittland eingeführten Ware zum freien Verkehr. Soweit der Rechtsstreit aber nicht eine Abgabenschuld betrifft, soll die G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2 Grundsatz: Sitz der Behörde (Abs. 1 und 3)

Rz. 4 Grundsätzlich ist nach § 38 Abs. 1 FGO das FG örtlich zuständig, in dessen (Gerichts-)Bezirk die tatsächlich verklagte Behörde ihren Sitz hat. Insoweit ist maßgebend, welche Behörde der Kläger/Antragsteller in seiner Klage- bzw. Antragsschrift benannt hat; unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist.[1] Wenn allerdings der Sitz der Behörde und de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.3 Positiver Zuständigkeitskonflikt mehrerer FG (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 9 Haben sich mehrere FG rechtskräftig für zuständig erklärt (sog. positiver Kompetenzkonflikt), kann eine Entscheidung des BFH über das zuständige FG (auch ein solches, das sich bisher gar nicht selbst für zuständig erklärt hat) herbeigeführt werden. Dies setzt denklogisch eine mehrfache Rechtshängigkeit derselben Sache (identische Streitgegenstände) voraus, wobei sich d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.4 Negativer Zuständigkeitskonflikt mehrerer FG (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 12 Haben sich mehrere FG, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig (z. B. durch Beschluss nach § 70 Abs. 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 1 GVG oder durch Zwischenurteil nach § 97 FGO) für unzuständig erklärt (sog. negativer Kompetenzkonflikt), kann gem. § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO eine Entscheidung des BFH über das zuständige FG herbeigeführt werden. Eine An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.3 Anknüpfung an Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Verwaltungshoheit durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden

Rz. 15 Allerdings wird durch §§ 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 FGO nicht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet, sondern nur für solche Abgaben, die einerseits der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und andererseits durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden i. S. der §§ 1, 2 FVG [1] verwaltet werden. Rz. 16 Im H...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.2 Abgabenangelegenheiten (Abs. 2)

Rz. 10 Der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO setzt ferner voraus, dass es sich bei der Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt. Während das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit die Entscheidungskompetenz zwischen den ordentlichen Gerichten bzw. der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie den allgemeinen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 5.2 Landesgesetzlich zugewiesene Streitigkeiten

Rz. 30 Die Landesgesetzgeber eröffnen den Finanzrechtsweg üblicherweise für (öffentlich-rechtliche) Streitigkeiten über solche Steuern, die – abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO – der Landesgesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. auch Rz. 16a) unterliegen und von Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Ebenso werden in diesem Zusammenhang regelmäßig die Vorschriften d...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.4 Von der Rückwirkung betroffene Steuerarten

Rz. 50 Hinsichtlich des sachlichen Regelungsbereichs erfasst die Rückwirkung alle Steuerarten, die an das Einkommen und das Vermögen anknüpfen. Dies sind ESt und KSt mit Annexsteuern (SolZ bzw. KiSt) sowie, nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 UmwStG, auch die GewSt. Die Rückwirkung hat keine Auswirkungen auf Verkehrs- und Verbrauchsteuern, örtliche Aufwandst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Europarecht / 1. Zuständigkeit auf Seiten des Gerichtshofs

Rz. 18 Bisher war für Vorabentscheidungsersuchen ausschließlich der EuGH zuständig. Um den EuGH zu entlasten, wurde die Zuständigkeit im Zuge der Reform der Satzung des Gerichtshofs im Herbst 2024 zwischen EuGH und EuG aufgeteilt.[31] Im Grundsatz bleibt zwar der EuGH zuständig, allerdings kann das EuG seither auf folgenden spezifischen Sachgebieten über Vorabentscheidungser...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2.2 Sichverschaffen oder Ankaufen von unversteuerten Zigaretten, die aus einem Drittland über einen Mitgliedstaat nach Deutschland kommen, im Inland

Rz. 47 In der Fallkonstellation, in der Waren (oft Zigaretten) aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland gelangen und sich der Täter die Waren erst in Deutschland verschafft, ist Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und vorhandene Verbrauchsteuer, i. d. R. TabSt, des EU-Mitgliedstaates angefallen. Die Hinterziehung dieser Steuern stellt eine taugliche Vortat der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Taugliches Tatobjekt

Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 StGB ("Sache") – nur "Erzeugnisse" oder "Waren", also bewegliche Sachen. Das Gesetz trägt mit diesen Begriffen, die inhaltlich identisch sind, allein dem unterschiedlichen Sprachgebrauch in den zoll- (Waren) und steuerrechtlichen (Erzeugnisse) Gesetzen Rechnung.[1] Rz. 5 Taugliche Tatobjekte sind dami...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2.3 Sichverschaffen oder Ankaufen von unversteuerten Waren, die aus einem Drittland stammen, im Inland

Rz. 48 Verschafft sich der Täter die unversteuerten Waren im Inland, also erst, nachdem durch einen dritten Täter Zoll, deutsche Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer hinterzogen wurde, so macht er sich wegen Steuerhehlerei strafbar.[1] Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist hingegen nicht gegeben, denn Voraussetzung wäre, dass der Besitz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2.1.1 Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als Vortat

Rz. 10 Nicht jede Steuerhinterziehung ist geeignete Vortat des § 374 AO, sondern nur Taten, die sich auf Tatobjekte beziehen, hinsichtlich derer deutsche Verbrauchs- oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben hinterzogen sind (zum geeigneten Tatobjekt näher Rz. 4–8). Zudem umfasst der Anwendungsbereich des § 374 AO gem. § 374 Abs. 4 AO i. V. m. § 370 Abs. 6 und Abs. 7 AO auch Einfuhr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9.5 Absehen von der Verfolgung bzw. Einstellung nach §§ 154, 154a StPO

Rz. 63 Der Schuldumfang einer Steuerhehlerei umfasst zwar alle, d. h. auch die im Ausland verkürzten Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern[1], da die Ware aber grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsteuern mehrerer Mitgliedsstaaten belastet werden soll, haben ausländische Verbrauchsteuern im Rahmen der Strafzumessung außer Betracht zu bleiben.[2] Vor diesem Hintergrund liegt es...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Objektiver Tatbestand

Rz. 3 Nach § 374 AO macht sich u. a. strafbar, wer in Bereicherungsabsicht Waren oder Erzeugnisse, hinsichtlich derer Verbrauchsteuern oder Einfuhrabgaben hinterzogen sind, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft oder sie absetzt oder absetzen hilft. 2.1 § 374 Abs. 1 AO 2.1.1 Taugliches Tatobjekt Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.5 Strafmildernde Gesichtspunkte

Rz. 56 Auch bei § 374 AO gelten die allgemeinen Strafmilderungsgründe, wie z. B. ein Geständnis oder eine Schadenswiedergutmachung durch den Täter.[1] Weiter ist bei § 374 AO zu beachten, dass der Schuldumfang einer Steuerhehlerei zwar alle, d. h. auch die im Ausland verkürzten Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern umfasst, doch haben die Auslandssteuern bei der Strafzumessung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.2 Verhältnis von § 370 AO zu § 374 AO

Rz. 45 Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und -hehlerei ist nicht immer einfach. Werden z. B. Zigaretten illegal nach Deutschland eingeführt, hängt es von der Ausgestaltung des Transportwegs, dem Tatbeitrag des einzelnen Täters und dessen Kenntnis bzw. Vorstellung um die objektiven Gegebenheiten ab, welche der in Betracht kommenden Steuerstraftatbestände (Schmuggel ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.2 Strafzumessungsgesichtspunkt des Hinterziehungsbetrags

Rz. 51 Wesentlicher Gesichtspunkt der Strafzumessung ist die Handelsmenge und damit die Höhe der durch die jeweilige Vortat hinterzogenen Verbrauchsteuern und Einfuhrabgaben.[1] Dies entspricht dem von § 374 AO unter Strafe gestellten Tatunrecht, das in der Aufrechterhaltung eines vom Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen Zustands liegt.[2] Rz. 52 Da bestimmender Strafzu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Voraussetzungen der Erstatt... / VI. Insolvenzfälle

Teil-Direktanspruch des Belasteten: Wäre – bei bestehender Rückzahlungsverpflichtung ("Nettopreisabrede") – eine Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten und abgeführten Steuer vom Steuerzahler an den Belasteten (s. oben III.2.a.) nur zum Teil möglich (z.B. wenn nach der Zahlung des MwSt-Betrags vom Belasteten an den Steuerzahler über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren e...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (4) Begrenzung auf Umsatz- und Verbrauchsteuern

Rz. 1126 [Autor/Stand] Als weiteres Tatbestandsmerkmal fordert § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO, dass Umsatz- oder Verbrauchsteuern verkürzt sind oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchsteuervorteile erlangt werden. Als Tathandlungen kommen insofern beispielsweise infrage: die Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung, einer unzutreffenden Umsatzsteuervoranmeldung ode...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, Umsatzsteuern und harmonisierten Verbrauchsteuern (§ 370 Abs. 6 AO)

Schrifttum: Ambos, Europarechtliche Vorgaben für das (deutsche) Strafverfahren Teil II, NStZ 2003, 14; Anton, Zum Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung, ZfZ 1995, 2; Bender, Rechtsfragen um den Transitschmuggel mit Zigaretten, wistra 2001, 161; Bender, Neuigkeiten im Steuerstrafrecht 2002 für die Zollverwaltung, ZfZ 2002, 146; Bender, Gestellung, Zollanmeld...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XV. Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

Schrifttum: Alexander, Zollzuschlag im grünen Ausgang, DDZ 2007, F. 55; Allgayer/Sackreuther, §§ 52 ff. StGB: Konkurrenzen bei illegaler Einfuhr von Zigaretten, PStR 2009, 44; Allgayer/Sackreuther, Anm. zum Beschluss des BFH v. 12.12.2012 – VII R 44/22 – Zum Empfängerbegriff i.S.v. § 19 TabStG a.F., NZWiSt 2014, 235; Bauer, Praktische Fragen im Zusammenhang mit dem "organisie...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Umsatzsteuern und harmonisierte Verbrauchsteuern von EU-Mitgliedstaaten (§ 370 Abs. 6 Satz 2 AO)

Rz. 556 [Autor/Stand] Nach § 370 Abs. 6 Satz 2 AO gilt § 370 Abs. 1–5 AO, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Art. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008[2] genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden. Dazu gehören bspw. die (französische) Biersteuer [3] oder die (niederländische...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ee) Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern als Mitglied einer Bande (§ 370 Abs. 3 Nr. 5 AO)

(1) Allgemeines Rz. 1122 [Autor/Stand] Die Umsatz- oder Verbrauchsteuerverkürzung als Mitglied einer Bande wurde zum 1.1.2008 in § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO als neues Regelbeispiel eingeführt und ersetzt damit den entsprechenden Verbrechenstatbestand des zu diesem Zeitpunkt aufgehobenen § 370a AO a.F. Ziel der Vorschrift ist es vornehmlich, Um satzsteuerkarusselle und organisierte ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Überblick

Rz. 1547 [Autor/Stand] Die Verbrauchsteuerhinterziehung umfasst die Hinterziehung von Verbrauchsteuern mit Ausnahme derjenigen, die als Einfuhrabgaben geschuldet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG). Verbrauchsteuern – soweit sie nicht bei der Einfuhr in das Zollgebiet der EU anfallen (s. Rz. 1530 f.) – werden als Binnenabgaben – auch im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Strafzumessung

Rz. 1552 [Autor/Stand] Bei der Strafzumessung wegen Verbrauchsteuerhinterziehung ist zu berücksichtigen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren in der Union grds. nicht mit Verbrauchsteuern mehrerer Mitgliedstaaten belastet sein sollen[2]. So durften in casu nicht sowohl die polnische (Einfuhr-)Tabaksteuer (sog. Akzise) als auch die deutsche (Verbringungs-)Tabaksteuer den Schu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Steuerentstehung und Steuererklärungspflichten

Rz. 361.1 [Autor/Stand] Die Steuerentstehung ist in § 15 TabStG geregelt, für die Einfuhr und den unrechtmäßigen Eingang von Tabakwaren[2] unter Einschluss von Wasserpfeifentabak[3] (jetzt § 1a TabStG) aus Drittstaaten in § 21 TabStG und für die Beförderung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten der EU in das Steuergebiet der Bundesrepublik (§ 1 Abs. 1 TabStG) in § 23f A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Alexander, Zollzuschlag im grünen Ausgang, DDZ 2007, F. 55; Allgayer/Sackreuther, §§ 52 ff. StGB: Konkurrenzen bei illegaler Einfuhr von Zigaretten, PStR 2009, 44; Allgayer/Sackreuther, Anm. zum Beschluss des BFH v. 12.12.2012 – VII R 44/22 – Zum Empfängerbegriff i.S.v. § 19 TabStG a.F., NZWiSt 2014, 235; Bauer, Praktische Fragen im Zusammenhang mit dem "organisierten Schmug...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (2) Begriff der Bande

Rz. 1123 [Autor/Stand] Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus[2]. Diese müssen sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps (hier: Steuerhinterziehungen) zu begehen. Gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO müssen sich die Bandenmitglieder zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterzie...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Achenbach, Der BGH zu den Strafbarkeitsrisiken des nachträglich bösgläubigen Steuerberaters, Stbg 1996, 299; Beermann, Das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz, DStZ 1993, 258; Beneke, Der Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zu § 153 AO vom 23.5.2016, BB 2016, 2327; Beyer, Anwendungserlass zu § 153 AO – Praktische Bedeutung für Berichtigungserklärungen und Selbstanzei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Rechtsgrundlagen

Rz. 1526 [Autor/Stand] Inzwischen machen Verfahren wegen gewerbs- und bandenmäßig begangener Einfuhrdelikte einen Großteil der Revisionen beim BGH aus[2]. In der Regel handelt es sich um Taten im Zusammenhang mit der Einfuhr unversteuerter und unverzollter Zigaretten aus osteuropäischen Staaten in die EU unter Hinterziehung von Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsat...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (5) Ausmaß der Verkürzung

Rz. 1126.3 [Autor/Stand] Umgekehrt bleibt allerdings fraglich, ob es gerechtfertigt ist, jede bandenmäßige Umsatz- oder Verbrauchsteuerverkürzung – also auch Fälle mit äußerst geringen Hinterziehungsbeträgen – als besonders schweren Fall einzustufen. De lege lata ist dies der Fall. Nach dem Gesetzeswortlaut erfüllt allein die bandenmäßige Hinterziehung von Umsatz- und Verbrau...mehr