Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6 Ausfuhrlieferung / 3.1 Ausfuhr in das Drittlandsgebiet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG)

Roger Schwarz
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 20

Unter Ausfuhr versteht man den Vorgang, durch den ein Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet gelangt. Weder das UStG noch die MwStSystRL enthalten eine gesetzliche Definition des Begriffes "Ausfuhr". Nach der Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UStG 1967/73 musste der Gegenstand der Lieferung in das Ausland gelangt sein. Diese Definition entsprach dem Begriff der Einfuhr in Art. 7 der 6. EG-Richtlinie i. d. F. vor dem 1.1.1993 ("Die Einfuhr eines Gegenstands liegt vor, wenn dieser Gegenstand in das Inland gelangt"). Nach der durch die Richtlinie 91/680/EWG geänderten Fassung des Art. 7 lag eine Einfuhr eines Gegenstands vor, wenn dieser in die Union "verbracht" wird. Dem entspricht Art. 30 Unterabs. 1 MwStSystRL: Als "Einfuhr eines Gegenstands" gilt das Verbringen eines Gegenstands . . . in die Union. Auch das Zollrecht versteht unter Ausfuhr das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union (Art. 267 UZK). Im Gegensatz zum Umsatzsteuerrecht stellt das Zollrecht nicht auf den bloßen, rein tatsächlichen Ausfuhrvorgang, sondern auf die vom menschlichen Willen getragene Warenbewegung über die Grenze ab. Praktische Auswirkungen sind damit jedoch nicht verbunden, weil eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG nur durch eine der in § 6 Abs. 1 UStG aufgezählten Beförderungs- oder Versendungsarten erfüllt wird.

 

Rz. 21

Solange Gegenstände nicht in das Drittland gelangt sind bzw. verbracht wurden, sind die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 UStG nicht erfüllt, z. B. die Gegenstände gehen vor ihrer Ausfuhr unter. Für die Annahme einer Ausfuhrlieferung reicht es nicht aus, dass im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung die Absicht der Ausfuhr vorlag. Sind in diesen Fällen die Tatbestandsmerkmale einer Lieferung noch nicht erfüllt, liegt kein steuerbarer Umsatz vor. Der Gegenstand muss nicht dauerhaft im Drittlandsgebiet verbleiben, er muss nur dorthin gelangen. Auf sein weiteres Schicksal danach kommt es für die Annahme einer Ausfuhrlieferung nicht an. Ein Gelangen in das Drittlandsgebiet liegt jedoch nicht vor, wenn der Gegenstand im Rahmen der Lieferung Drittlandsgebiet nur berührt, letztlich aber in die übrige Union gelangt. Typische Fälle sind die Durchfuhren über Drittlandsgebiet in einen anderen Union-Mitgliedstaat, z. B. der Transport einer Ware von Deutschland über die Schweiz nach Italien.

 

Rz. 22

Die Begriffe "Inland" und "Ausland" waren vorübergehend im UStG 1980 durch die Begriffe "Erhebungsgebiet" und "Außengebiet" ersetzt worden. Zum Erhebungsgebiet gehörten das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik und von Berlin (West), nicht aber die Zollausschlüsse und Zollfreigebiete (insbesondere die Freihäfen). Außengebiet war das Gebiet, das weder zum Erhebungsgebiet noch zur ehemaligen DDR und zu Berlin (Ost) gehörte.[1] Durch das Binnenmarkt-UStG (Rz. 10) wurden seit dem UStG 1993 dem Inland und dem Ausland die Begriffe "Union" und "Drittlandsgebiet" beigefügt, die den Geltungsbereich des Umsatzsteuer-Binnenmarkts der Union bestimmen.

 

Rz. 23

Drittlandsgebiet ist nach der Definition in § 1 Abs. 2a S. 3 UStG das Gebiet, das nicht Unionsgebiet ist. Die Union umfasst grundsätzlich das Gebiet der Bundesrepublik und der übrigen Mitgliedstaaten. Abweichungen und Besonderheiten sind in § 1 Abs. 2 und 2a S. 1 und 2 UStG sowie in den nationalen Umsatzsteuervorschriften der übrigen Mitgliedstaaten enthalten. Darüber hinaus regelt Art. 5 bis 8 MwStSystRL den räumlichen Geltungsbereich der MwStSystRL, der mit dem räumlichen Geltungsbereich des EU-Vertrags im Wesentlichen übereinstimmt. Danach gehören folgende Gebiete zur Union i. S. v. § 1 Abs. 2a S. 1 UStG:

  • Belgien,
  • Bulgarien,
  • Dänemark,

    ausgenommen die Färöer und Grönland

  • Deutschland ausgenommen:

    Insel Helgoland,

    Gebiet von Büsingen,

    Freizonen, nämlich die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven,

    Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Basislinie,

    deutsche Schiffe und deutsche Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören;

  • Estland,
  • Finnland ausgenommen

    Aland-Inseln,

  • Frankreich einschließlich Monaco, ausgenommen

    Überseeische Departements Guadeloupe, Guyana, Martinique, Réunion,

    Überseeische Länder und Hoheitsgebiete Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Piere und Miquelon,

  • Griechenland ausgenommen

    Berg Athos

  • Irland
  • Italien ausgenommen

    San Marino,

    Livigno, Campione d´ Italia, Luganer See,

  • Kroatien,
  • Lettland,
  • Litauen,
  • Luxemburg,
  • Malta,
  • Niederlande ausgenommen

    Aruba und Niederländische Antillen,

  • Österreich einschließlich der Gemeinden Jungholz und Mittelberg,
  • Polen,
  • Portugal,
  • Rumänien,
  • Schweden,
  • Slowakische Republik,
  • Slowenien,
  • Spanien einschließlich Balearen, ausgenommen

    Ceuta und Melilla,

    Kanarische Inseln,

  • Tschechische Repunblik,
  • Ungarn,
  • Zypern ausschließlich der britischen Hoheitszonen Akrotiri und Dhekalia.

Das Drittlandsgebiet umfasst sämtliche Gebiete, die nicht zur Union gehören. Dies sind ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.868
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.035
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.710
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.665
  • Betriebsbedarf
    2.500
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.357
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.331
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.325
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.263
  • Anzahlungen, geleistete
    2.205
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.094
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.085
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.039
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.038
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.022
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.017
  • Größenklassen
    2.017
  • Degressive Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern / 2.2 Wie hoch ist die degressive AfA?
    1.947
  • Darlehen: Zinsen, Disagio und Tilgung richtig abgrenzen und buchen
    1.890
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.863
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.1 Allgemeines
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.1 Allgemeines

  Rz. 130 In den vorangehenden Ausfuhrtatbeständen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 UStG sind Ausfuhrlieferungen in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ausgenommen. Nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG können Lieferungen in diese ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren