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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 172 Aufhebung und Änderung von ... / 3.4.22 Änderung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 90

Die KfzSt ist eine Verkehrsteuer, keine Verbrauchsteuer.[1] Die Aufhebung oder Änderung von KfzSt-Bescheiden richtet sich daher nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, nicht nach der für Verbrauchsteuern geltenden Vorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO. Daher ist auch § 173 AO anwendbar, soweit § 12 Abs. 2 KfzStG keine Sonderregelung enthält.[2]

Der Tatbestand der KfzSt wird durch das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gebildet[3]; es handelt sich also um einen Tatbestand, der sich nicht in einem bestimmten Zeitpunkt oder fest umrissenen Zeitraum erschöpft, sondern sich auf einen i. d. R. unbestimmten Zeitraum, den des Haltens, erstreckt. Es liegt also ein Dauertatbestand vor, dessen Dauer unbestimmt ist.[4] Dementsprechend besteht die Steuerpflicht ebenfalls für eine unbestimmte Zeitdauer, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die Steuer wird für einen unbefristeten Zeitraum festgesetzt.[5] Der Kfz-Steuerbescheid wirkt also in die Zukunft; Wirkungsdauer und Zeitpunkt der Beendigung sind ungewiss, da der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht.[6]

 

Rz. 91

Bei einem solchen, im Besteuerungssystem sonst unüblichen Steuerbescheid mit ungewisser Wirkungsdauer zur Regelung eines Dauertatbestands mit unbestimmtem Ende ist die Möglichkeit der Anpassung des Steuerbescheids an Änderungen der Verhältnisse sowie zur Beseitigung von Fehlern, die sonst unbestimmte Zeit fortwirken würden, von besonderer Bedeutung.[7] Diese Regelung ist in § 12 Abs. 2 KfzStG enthalten.

 

Rz. 92

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KfzStG erfasst den Fall, dass sich durch Änderung der Bemessungsgrundlage eine andere Steuer ergibt. Dies verhindert, dass bei Änderung der Bemessungsgrundlage die Steuer für die restliche Zeit der Steuerpflicht nach der alten Bemessungsgrund...

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