Dr. Carola Rinker, Prof. Dr. Harald Kessler
Herstellungskosten sind handelsrechtlich definiert als "die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen". Wie die Anschaffungskosten sind auch die Herstellungskosten final zu interpretieren. Als solche umfassen sie nicht nur die durch die Herstellung verursachten Kosten, sondern sämtliche Aufwendungen, die der Kaufmann für die Erstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands in Kauf nimmt. Gemeinsam ist beiden Wertmaßstäben zudem der pagatorische Charakter: Aktiviert werden ausschließlich vom Kaufmann getätigte Ausgaben, nicht dagegen kalkulatorische Kosten.
Die Herstellung eines Vermögensgegenstands ist im Gegensatz zur Anschaffung ein zeitraumbezogener Vorgang. Sie beginnt, wenn erstmals aufwandswirksame Maßnahmen ergriffen werden, um einen Vermögensgegenstand zu schaffen oder i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu verändern. Dieser Zeitpunkt fällt bei Vorräten regelmäßig mit dem technischen Fertigungsbeginn zusammen. In Ausnahmefällen können Vorbereitungskosten (z. B. Planungskosten bei langfristiger Auftragsfertigung) zu aktivieren sein. Die Herstellung endet bei Vorratsgütern in dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Absatzreife erlangt haben. Soweit die Lagerung dazu dient, die Qualität des Erzeugnisses zu verbessern, sind die Aufwendungen als Teil des Herstellungsvorgangs anzusehen (z. B. bei Wein, Whisky). Notwendige Abfüllkosten, Transportkosten zu den Auslieferungslagern und erforderliche Warenumschließungen sind dagegen stets dem Herstellungszeitraum zuzurechnen.
Anders als der Anschaffungskostenbegriff des § 255...