Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 4 Formvorschriften bei no... / C. Mitwirkungsverbote für den Notar

Rz. 3 Für die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen verweist § 27 BeurkG auf die allgemeinen Vorschriften, die Mitwirkungsverbote enthalten. So ist gem. § 7 BeurkG die Beurkundung von Willenserklärungen insoweit unwirksam, als sie dem Notar, seinem jetzigen oder früheren Ehegatten oder Lebenspartner oder einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwä... mehr

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§ 24 Erbvertrag / V. Zustimmung des vertraglich Bedachten

Rz. 67 Eine Zustimmung des vertraglich Eingesetzten zu einer späteren Verfügung von Todes wegen gibt dem Erblasser seine Testierfreiheit wieder zurück. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung, weil darin eine – jedenfalls teilweise – Aufhebung des Erbvertrags zu sehen ist (§§ 2290 Abs. 4, 2276 BGB).[52] Unter Ehegatten genügt die Form des gemeinschaftlichen Testame... mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / VII. Unselbstständige Stiftung durch Auflagenanordnung

Rz. 69 Durch die Belastung eines Erben[75] oder eines Vermächtnisnehmers[76] kann der Erblasser von Todes wegen eine sog. unselbstständige Stiftung (auch fiduziarische Stiftung genannt) errichten. In Abgrenzung zur selbstständigen Stiftung nach §§ 80 ff. BGB handelt es sich nicht um eine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern um ein Zweckvermögen, das einem Rechtsträger zur Er... mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 13. Zusammentreffen von Testamentsvollstreckeramt und Nießbrauch in einer Person

Rz. 178 Der überlebende Ehegatte ist aufgrund gemeinschaftlicher Verfügung von Todes wegen häufig sowohl Nießbraucher am Nachlass als auch Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des gesamten Nachlasses des Erstversterbenden. Der Nießbraucher, dem sonst nur Verwaltungs- und geringe Verfügungsbefugnisse an den dem Nießbrauch unterliegenden Nachlassgegenständen zustehen, erhält ... mehr

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§ 24 Erbvertrag / VIII. Wegfall der Aufhebungswirkung bei Unwirksamwerden des Erbvertrags

Rz. 74 Die Aufhebungswirkung des § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt, wenn der Erbvertrag aufgehoben, er durch Vorversterben des Bedachten oder Ausschlagung gegenstandslos wird, wenn vom Erbvertrag zurückgetreten wird oder wenn – beim Ehegattenerbvertrag – die Ehe geschieden wird bzw. bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft diese aufgehoben wird (§ 15 LPartG). Haben sich Ehele... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / a) Formelle Wirksamkeit

Rz. 68 Aus Art. 22 Abs. 4 EuErbVO ergibt sich, dass auch die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen muss. D.h., Art. 27 Abs. 2 EuErbVO bzw. Art. 2 HTestformÜ, die den Kreis der nach Art. 27 Abs. 1 EuErbVO bzw. Art. 1 HTestformÜ in Betracht kommenden Rechtsordnungen erweiter... mehr

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§ 24 Erbvertrag / aa) Sachverhalt

Rz. 132 Beispiel (Nach DNotI-Report 2000, 119) Mutter M und Tochter T schließen einen Erbvertrag, wonach M ihre Tochter T in vertraglich bindender Weise und ohne Rücktrittsvorbehalt zur Alleinerbin einsetzt. T hat sich im Gegenzug zur Zahlung einer wertgesicherten Leibrente an M verpflichtet. Außerdem sollte die Leibrente durch Eintragung einer Reallast auf einem Hausgrundstü... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Erwerbe bei Beendigung der Gütergemeinschaft

Rz. 257 [Autor/Stand] Mit der Beendigung der Gütergemeinschaft [2] haben sich die Ehegatten über das ihnen weiterhin gesamthänderisch gehörende Gesamtgut auseinanderzusetzen (§§ 1471 ff. BGB). Die Durchführung der Auseinandersetzung erfolgt, soweit nicht durch Vereinbarung geregelt (§ 1474 BGB), nach Maßgabe der §§ 1475–1481 BGB). Endet die Gütergemeinschaft durch Tod eines E... mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / 1. Auflagen betreffend den Umgang mit einzelnen wertvollen Nachlassgegenständen

Rz. 57 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.13: Auflagenanordnung betreffend eine Kunstsammlung Mein Erbe _________________________, ersatzweise seine Ersatzerben (Auflagenbeschwerte), ist mit folgender Auflage beschwert: meine Kunstsammlung für _________________________ Jahre nicht zu veräußern oder zu verschenken und diese der interessierten Öffentli... mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 1. Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnungen

Rz. 38 Eine Absicherung kann sowohl über eine Erbeinsetzung als auch über Vermächtnisanordnungen zugunsten des Partners erfolgen. Ist dem Mandanten daran gelegen, den Lebensgefährten als seinen Rechtsnachfolger zu installieren, wird einer Erbeinsetzung der Vorzug zu geben sein. Sollen dritte Personen – insbesondere Abkömmlinge – nachfolgen, erfolgt die Absicherung regelmäßig... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / II. Objektive Anknüpfung des Erbstatuts

Rz. 3 Das objektive Erbstatut richtet sich gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO grundsätzlich nach dem Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Ausnahmsweise ist gem. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO stattdessen das Recht des Staates maßgebend, zu dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine wesentlich engere Verbindung hatte. 1. Anknüpfung an den letzten gewöh... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / a) Errichtung

Rz. 191 Wird ein Trust unter Lebenden errichtet, erfolgt dies durch einen Vertrag des "Trustor" mit dem "Trustee". Der "Trustor" hat in diesem Fall die Möglichkeit, anzuordnen, dass er bis zu seinem Tod der alleinige Begünstigte ("Beneficiary") des Trusts bleibt. Es handelt sich dann um einen sog. "Grantor Trust". In dieser Konstellation gelangen Dritte erst nach dem Tod des... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Qualifikation im Internationalen Privatrecht

Rz. 195 Die Frage, wie der "Testamentary Trust" im Internationalen Privatrecht zu qualifizieren ist, ist sehr umstritten. Art. 1 Abs. 2 Buchst. j EuErbVO schließt die Errichtung, die Funktionsweise sowie die Auflösung des Trusts aus dem Anwendungsbereich der EuErbVO ausdrücklich aus. Dies bedeutet allerdings nach Erwägungsgrund 13 S. 2 EuErbVO nicht, dass der Trust generell ... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Mündliche Testamente

Rz. 101 Unter das HTestformÜ fallen aus deutscher Sicht auch mündliche Testamente. Gem. Art. 10 HTestformÜ hat zwar jeder Vertragsstaat des HTestformÜ die Möglichkeit, sich das Recht vorzubehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen in mündlicher Form errichtet hat, wenn er keine andere Staatsangehörigkeit besaß, sofern nicht auße... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift ist sowohl in der Mobiliar- als auch in der Immobiliarzwangsvollstreckung anzuwenden; sie gilt auch bei der Vollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen gem § 887 mit der Begründung, diese ähnele der Vollstreckung zur Erwirkung eines Zahlungs- oder Herausgabetitels, eine unterschiedliche Behandlung sei daher nicht gerechtfertigt (MüKoZPO/K. Schmidt... mehr

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zfs 08/2025, Erhöhung der V... / 3 Anmerkung:

Die vom OLG Frankfurt behandelte Gebührenrechtsfrage stellt sich in der Praxis gerade im Schadensrecht recht häufig. Obwohl wohl die meisten Probleme bei der Anwendung der Nr. 1008 VV RVG bei Tod eines Mandanten und beim Eintritt seines oder seiner Erben in das laufende Mandat höchstrichterlich geklärt sind, herrscht bei vielen Praktikern, so auch hier bei dem Rechtspfleger ... mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Einzelunternehmen als Gegenstand eines Vermächtnisses

Rz. 82 Das Vermächtnis begründet gem. § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten gegen den Beschwerten auf Erfüllung des Vermächtnisses. Da ein Einzelunternehmen kein Sondervermögen darstellt, richtet sich der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten nicht auf Herausgabe des Unternehmens als solches, sondern auf Herausgabe der ... mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / H. Genehmigung der Niederschrift durch den Erblasser

Rz. 28 Eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen kann durch mündliche Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar errichtet werden (§ 2232 S. 1 BGB). Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 8 BeurkG), die den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss (§ 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Vermag ein Beteil... mehr

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ZErb 08/2025, Zur Frage der... / Leitsatz

1. Dem Erben steht gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB) ein Anspruch auf Herausgabe der zur Erbschaft gehören Geldbeträge zu, die bis zum Tod des Erblassers auf dessen Konto gebucht waren und erst nach seinem Tod von dem Erbschaftsbesitzer von diesem Konto abgehoben wurden. 2. Zu den Kosten der Bestattung des Erblassers – welche gem. § 1968 BGB von dem Erben zu tragen si... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Konsequenzen für iranische Erblasser

Rz. 77 Für einen iranischen Erblasser hat Art. 8 Abs. 3 S. 1 des Abkommens zur Konsequenz, dass sich seine Rechtsnachfolge von Todes wegen unabhängig davon, ob er eine letztwillige Verfügung errichtet hat oder die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt, nach iranischem Recht richtet. Art. 21 ff. EuErbVO gelangen nicht zur Anwendung. Umstritten ist allerdings, ob das Abkommen au... mehr

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§ 24 Erbvertrag / 4. Verwahrung

Rz. 45 Der Erbvertrag soll grundsätzlich in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts, das eine Abteilung des Amtsgerichts ist, verbracht werden, wenn nichts anderes verlangt wird (§ 2277 BGB). Die Beteiligten können somit die (besondere) amtliche Verwahrung ausschließen (§ 34 Abs. 2 BeurkG). Dann verbleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars. In jedem Fall... mehr

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§ 8 Testierfreiheit / F. Wirkungen eines Zuwendungsverzichts gem. § 2352 BGB

Rz. 65 Eine eingetretene Beschränkung der Testierfreiheit kann durch eine vertragliche Regelung mit dem hierdurch Geschützten wieder beseitigt werden. Ein Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB bewirkt keine Aufhebung der Verfügung von Todes wegen, sondern verhindert in entsprechender Anwendung des § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB nur den Anfall der Zuwendung (Erbeinsetzung, Vermächtnis, ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Beendigung.

Rn 12 Der Schiedsrichtervertrag endet mit der Beendigung des Schiedsverfahrens (§ 1056 III). Wegen § 613 BGB endet der Schiedsrichtervertrag auch mit dem Tod des Schiedsrichters oder dem Wegfall seiner Geschäftsfähigkeit. Dagegen löst der Tod einer Partei den Schiedsrichtervertrag nicht auf. Ebenso wenig endet der Schiedsrichtervertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfah... mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 4. Erlöschen und Unterlassen des Bestimmungsrechts

Rz. 46 Das Bestimmungsrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar.[43] Es erlischt, wenn der Bestimmungsberechtigte geschäftsunfähig oder verstorben ist. Das gilt jedenfalls, solange der Erblasser keine anderen Anordnungen getroffen hat. Besonders praxisrelevant erscheint in diesem Zusammenhang die Frage nach der Höchstpersönlichkeit des Bestimmungsrechts im Rahmen der Erfüllu... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / ff) Rentner mit teilweisem Aufenthalt im In- und Ausland

Rz. 22 Hat ein Rentner seinen Aufenthalt teilweise im Inland und teilweise im Ausland, wird ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt in der Regel nicht begründet.[26] Es handelt sich in diesen Fällen allerdings um eine Einzelfallbeurteilung, ob sich der gewöhnliche Aufenthalt in dem bisherigen oder im neuen Aufenthaltsstaat befindet.[27] Auch in einem solchen Fall empfiehlt sich ei... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Kumulative Einhaltung mehrerer unterschiedlicher Testamentsformen

Rz. 233 Sehen die verschiedenen in Betracht kommenden Rechtsordnungen unterschiedliche Testamentsformen vor, die inhaltlich nicht übereinstimmen, empfiehlt sich die kumulative Einhaltung der Testamentsformen aller dieser Rechtsordnungen.[260] Sofern nach einer ausländischen Rechtsordnung die notarielle Form vorgeschrieben ist, sollte unbedingt geprüft werden, ob die Hinzuzie... mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / III. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

Rz. 54 Zunächst ist bei der Auslegung, aber auch bei der Formulierung von (gemeinschaftlichen) letztwilligen Verfügungen penibel darauf zu achten, dass im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach der Begriff des Vorerben für den Erben beim Tod des Erstversterbenden verwendet und insbesondere der Begriff des Nacherben mit dem des Schlusserben verwechselt wird. Aufgrund der Sachnäh... mehr

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§ 25 Testamente für Geschie... / 1. Regelungen zur Vor- und Nacherbschaft

Rz. 73 Im Rahmen des Kombinationsmodells wird während der Dauer, in der der geschiedene Ex-Partner und leibliche Elternteil des Kindes lebt, das Vor- und Nacherbenmodell gewählt. Mit dem Tod des Ex-Partners fallen die Regelungen zur Vor- und Nacherbschaft qua auflösender Bedingung weg und das Recht erstarkt zum Vollrecht. Gleichzustellen mit dem Tod des geschiedenen Ex-Partn... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweckrichtung des Gesetzes.

Rn 1 Mit dem Tod einer Partei wird das Verfahren grds kraft Gesetzes unterbrochen (zum Begriff der Unterbrechung Vor § 239 Rn 6; für das FamFG vgl → vor §§ 239 ff Rn 2). Für das materielle Recht gilt § 1922 BGB. Der Erbe tritt mit dem Erbfall (Tod) als Gesamtrechtsnachfolger in die vermögensrechtliche Position des Erblassers und ist deshalb von diesem Zeitpunkt an Partei. Al... mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Steuerliche Behandlung des Nacherben

Rz. 139 Der Nacherbe erwirbt schon mit dem Vorerbanfall eine Anwartschaft auf den späteren Erwerb, welche noch nicht als steuerpflichtiger Erwerb anzusehen ist, aber bereits vererblich und veräußerlich ist. Eine Steuerpflicht des Nacherben entsteht grundsätzlich erst mit Eintritt des Nacherbfalls,[153] weshalb weder durch Vererben der Anwartschaft von Todes wegen noch durch ... mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / 5. Abkömmlinge des Erblassers

Rz. 38 Bei nachträglichem Wegfall eines zum Erben eingesetzten Abkömmlings sind gem. § 2069 BGB im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit als Ersatzerben bedacht, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge (nach dem Erblasser) nachrücken würden. Es handelt sich um eine gesetzliche Regel der ergänzenden Testamentsauslegung, da nicht eine Mehrdeutigkeit der Verfügung von Todes wegen b... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Enge Auslegung der Ausweichklausel

Rz. 27 Nach herrschender Meinung ist die Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO eng auszulegen.[32] Aus Erwägungsgrund 25 S. 2 EuErbVO ergibt sich nämlich, dass die offensichtlich engere Verbindung nicht als subsidiärer Anknüpfungspunkt gebraucht werden darf, wenn sich die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes als schwier... mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 5. Mitwirkungsverbote (§§ 7, 24, 27 BeurkG)

Rz. 39 Bereits durch die Regelung des § 7 BeurkG ist normiert, dass Beurkundungen, welche dem Notar oder ihm nahestehenden Personen einen rechtlichen Vorteil verschaffen, die Unwirksamkeit der Verfügung zur Folge haben.[24] Hinsichtlich der Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen ist darüber hinaus § 27 BeurkG zu beachten. Dieser stellt klar, dass keine Verfügungen von T... mehr

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§ 24 Erbvertrag / 2. Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Kürzung des Freibetrags um nicht steuerbare Versorgungsbezüge (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 5 [Autor/Stand] Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören insb. nach R E 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019:[2] mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 3. Gegenstand des Nachvermächtnisses

Rz. 69 Grundsätzlich kann jeder Gegenstand Inhalt eines Vermächtnisses und somit auch eines Nachvermächtnisses sein. Inhalt des Nachvermächtnisses ist zwangsläufig, dass der Gegenstand bei Vor- und Nachvermächtnis identisch ist. Problematisch kann dies in der praktischen Abwicklung sein, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein Inbegriff von Sachen ist. Hat der Erblasser hinsi... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 4 Darunter versteht man den wirksam beauftragten RA, dh den Prozessbevollmächtigten, wobei es auf die jeweilige Instanz ankommt (BGH NJW-RR 22, 1284 [BGH 18.07.2022 - V ZB 22/21] Rz 5; Saenger/Wöstmann § 244 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 244 Rz 4). Die nächst höhere Instanz beginnt erst mit der Einlegung des Rechtsmittels, so dass eine Unterbrechung auch dann eintritt, wenn das U... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO A

Abänderbarkeit § 707 ZPO 14; § 719 ZPO 9 Abänderung § 48 FamFG 2 Titel § 166 FamFG 18 Abänderungsbefugnis § 166 FamFG 11; § 283a ZPO 26 Abänderungsgründe § 323 ZPO 42 Abänderungsklage § 323 ZPO 1 Anerkenntnisurteil § 323 ZPO 5 Annexkorrektur § 323 ZPO 53 Anpassung § 323 ZPO 53 Beweislast § 323 ZPO 32 fiktive Leistungsfähigkeit § 323 ZPO 37 gegenläufige § 323 ZPO 47 Neufestsetzung § 323 ... mehr

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§ 22 Einzeltestament / 1. Grundsatz

Rz. 67 Auch verheiratete Personen können ein Einzeltestament errichten. Sie sind nicht dazu verpflichtet, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu nutzen. Dieses ist neben einem Erbvertrag lediglich eine weitere Möglichkeit, letztwillig zu verfügen. Ein Einzeltestament räumt dem Erblasser die Möglichkeit ein, dieses in der Zukunft ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten und... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / c) Angehörige von Mehrrechtsstaaten

Rz. 45 Erblasser, die Angehörige eines Mehrrechtsstaates sind, haben nur die Möglichkeit, die Gesamtrechtsordnung ihres Heimatstaates zu wählen.[50] Welche Teilrechtsordnung dieses Staates zur Anwendung gelangt, richtet sich im Falle des Interlokalen Kollisionsrechts nach Art. 36 EuErbVO und im Falle des Interpersonalen Kollisionsrechts nach Art. 37 EuErbVO.[51] Existiert in... mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 7. Inhalt des Vorkaufsrechts

Rz. 235 Der Erblasser kann das Vorkaufsrecht auflösend oder aufschiebend bedingen oder befristen (§§ 158, 163 BGB). Denkbar wäre bspw., dass das Vorkaufsrecht nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt wird, z.B. für den ersten Verkaufsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem Todeszeitpunkt des Erblassers oder auch für alle Verkaufsfälle innerhalb von zehn Jahren nach d... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / a) Objektive Anknüpfung

Rz. 125 Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit eines Testaments – mit Ausnahme gemeinschaftlicher Testamente, die eine Bindungswirkung entfalten (siehe Rdn 138 ff.) – unterliegen nach Art. 24 Abs. 1 EuErbVO dem Recht, das nach der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, welche die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / aa) Nachlass einer einzigen Person

Rz. 130 Betrifft der Erbvertrag den Nachlass einer einzigen Person, unterliegen die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung nach Art. 25 Abs. 1 EuErbVO dem Recht, das nach der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt v... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / aa) Belegenheit in einem Vertragsstaat

Rz. 92 Nach Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-sowjetischen Konsularvertrags finden hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände belegen sind. Die Folge ist, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich der in Deutschland belegenen Immobilien von Angehörigen eines Nachfolgestaates de... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Anwaltswechsel.

Rn 14 Werden im Verlauf eines Rechtsstreits infolge eines Anwaltswechsels mehrere Anwälte tätig, so sind ihre Kosten dann erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel notwendig war (§ 91 II 2). Im Einzelnen gilt nach der Rspr Folgendes: Beim Tod des Anwalts ist grundsätzlich von einem notwendigen Anwaltswechsel auszugehen (Frankf AnwBl 80, 517 = MDR 80, 1026 = Rpfleger 81, 29 = ... mehr

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§ 24 Erbvertrag / IV. Begriff der Beeinträchtigung

Rz. 66 Geschützt wird das Recht des vertragsmäßig Bedachten. Soweit die anderweitige Verfügung von Todes wegen diese Rechtsstellung mindert, beschränkt, belastet oder gegenstandslos macht, liegt eine Beeinträchtigung vor. Umstritten ist, ob es für die Feststellung einer Beeinträchtigung i.S.d. § 2289 Abs. 1 BGB allein auf einen Vergleich aus rechtlicher Sicht ankommt[49] ode... mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 2. Familienrechtliche Anordnungen

Rz. 47 Bekommen nichteheliche Lebensgefährten gemeinsame Kinder und liegt eine Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann nach § 1592 Nr. 2 BGB vor, können gemeinsame Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) abgegeben werden und der leibliche Vater kann zusammen mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Das Anerkenntnis kann dabei genauso wie die Zustimmung hierz... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 2. Struktur

Rz. 183 Der Trust ist eine treuhänderische Beziehung.[234] Einer der Beteiligten, nämlich der "Trustor" oder "Settlor", überträgt Vermögen auf eine andere Person, den "Trustee". Dieser tritt sodann im Außenverhältnis, also Dritten gegenüber, formell als "Eigentümer" des Trustvermögens auf. Der "Trustee" hält das Vermögen zugunsten der begünstigten Person oder Personen, d.h. ... mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 1. Allgemeines

Rz. 181 Die Zuwendung eines Vermächtnisses auf Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) dient der Absicherung des Vermächtnisnehmers im Hinblick auf das elementare Grundbedürfnis des Wohnens. Dem Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner, dem nichtehelichen Lebenspartner soll bspw. das Wohnen in der bisherigen Wohnung nach dem Tod eines Partners sichergestell... mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Allgemeines

Rz. 21 Ist eine persönliche Steuerpflicht gegeben, ist weiter zu prüfen, ob solche Vermögensübertragungen vorliegen, die eine sachliche Steuerpflicht nach dem ErbStG begründen. § 1 Abs. 1 ErbStG enthält einen Katalog sämtlicher steuerpflichtiger Vorgänge. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen mehr