Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.5.1 Persönliche Abzugsberechtigung

Rz. 93 Allein unbeschränkt Stpfl. können Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben abziehen (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG; vgl. Rz. 16). Berechtigt zum Abzug ist grundsätzlich nur der Stpfl., der die Versicherungsbeiträge als Versicherungsnehmer leistet und der selbst durch die Aufwendungen wirtschaftlich belastet ist (zu Ehegatten/Lebenspartner Rz. 12). Zahlt daher eine Mutter Beit...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1 Wesentliche Inhalte

Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters auf einen seiner Erben, der im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsträgers noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 StBerG befugt ist, übertragen werden, kann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammer für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren einen Steuerberater zum Treuhänder bestellen.[1] In Ausna...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.4.3 Haftungsfallen

Grundsätzlich ist der von den Eltern des Mündels benannte Steuerberater (§ 1782 Abs. 1 BGB) zur Übernahme der Vormundschaft nach § 1785 BGB verpflichtet. Ihm stehen u. U. die nach § 1785 Abs. 1 BGB bestimmten Ablehnungsmöglichkeiten zu. Auf jeden Fall muss der Steuerberater aber beachten, dass derjenige, der die Übernahme einer Vormundschaft ohne Grund ablehnt, bei Verschuld...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.5.1 Besonderheiten

Die Anordnung einer Betreuung bedeutet nicht die Entmündigung oder Entrechtung des Betroffenen. Die betreute Person bleibt weiterhin geschäftsfähig. Eine Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Dementsprechend wird in die gerichtliche Entscheidung ein festes Datum für eine Überprüfung der Betreuung und ihrer weiteren Notwendigkeit aufgenommen. Nach spätestens 5 Jahr...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.4.1 Wesentliche Inhalte

Die Vormundschaft ist die Wahrnehmung einer Fürsorgepflicht für eine minderjährige Person und deren Vermögen. Sie ist geregelt in §§ 1773 ff. BGB. Als Vormund berufen ist, mit der Folge, dass das Familiengericht ihn bei der Auswahl des Vormunds nicht übergehen darf, wer durch letztwillige Verfügung der beiden Eltern des Mündels als Vormund benannt ist (§ 1777 Abs. 3 BGB a. F...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.5.2 Haftungsfallen

Der Betreuer ist innerhalb seines Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter der betreuten Personen (§ 1823 BGB).[1] Aus Rechtsgeschäften des Betreuers im zugewiesenen Aufgabenkreis wird allein der Betreute berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 BGB). Wichtig Einschränkungen durch das Betreuungsgericht Die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers ist eingeschränkt; bestimmte ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.6.3 Haftungsfallen

Die Aufgaben eines Nachlassverwalters sind sehr haftungsträchtig. Der Steuerberater sollte das Amt also nur übernehmen, wenn er ausreichend Zeit und erforderliche wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse hat. Im Zweifel sollte er sich auf eigene Kosten während der Amtsinhaberschaft Rechtsrat einholen. Sogleich nach seiner Bestellung muss der Steuerberater als Nachlassverwalt...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Arbeitsschutz in der Landwi... / 2.3 Forstarbeiten

Wichtig Forstwirtschaft Reine Forstwirtschaftsbetriebe bilden einen eigenen Schwerpunkt innerhalb der Landwirtschaft. Wenn es sich um große Unternehmen oder Forstverwaltungen handelt, sind die Strukturen und damit auch die Arbeitsbedingungen andere als in bäuerlichen Kleinbetrieben, die häufig Forstarbeiten nur als eine Betriebssparte neben anderen betreiben. Als gesetzliche ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grundbesitz und Insolvenz: ... / 6.2.3 Sonstige Gründe

Weitere Möglich­keiten Darüber hinaus kann das Verfahren eingestellt werden wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder (drohende) Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung vorliegt (§ 212 InsO). Schließlich ist eine Verfahrenseinstellung auf Antrag des Schuldners mit Zustimmung der Gläubiger möglich (§ 213 InsO). To...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Arbeitsschutz in der Landwi... / 2.5 Gefahrstoffe

Kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe kommen in landwirtschaftlichen Betrieben z. B. vor als Reinigungs- und Desinfektionsmittel (z. B. in der Milchwirtschaft und der Tierzucht), Treibstoffe, Pflanzenschutzmittel, Bauchemikalien (Beschichtungsstoffe, Zement usw.). Der Umgang damit hat wie sonst auch den Vorgaben des Gefahrstoffrechts zu folgen. Informationen zu Präventionsmaßnahme...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Sicheres Öffnen und Entlade... / Zusammenfassung

Überblick Ein ISO-Container, auch Seefrachtcontainer, Schiffscontainer, Frachtcontainer oder Importcontainer genannt, ist ein genormter Großraumbehälter, der zumeist aus Stahl bzw. Stahlblech besteht und ein einfaches und schnelles Verladen, Befördern, Lagern und Entladen von Gütern ermöglicht (im Folgenden "Container" genannt). Trotz (oder gerade wegen) seiner schlichten For...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2.2 Einzelfälle

Rz. 7 Fragen zum beruflichen Werdegang, zu Ausbildungs- und Weiterbildungszeiten und den entsprechenden Zeugnissen sind regelmäßig uneingeschränkt zulässig.[1] Das Gleiche gilt für berufliche und fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen des Arbeitnehmers, soweit sie für den zukünftigen Arbeitsplatz Bedeutung haben.[2] Hinweis Das Vorlegen eines gefälschten Arbeitszeugnisses im Be...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zwischenurteil über die verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung

Leitsatz Ein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung über die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nicht ergehen, wenn Feststellungen über Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen. Normenkette § 99 Abs. 2 FGO, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370 AO Sachverhalt Der Kläger und seine Ehefrau (Erblasserin)...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
7 typische Fehler beim Eins... / 1 Blindes Vertrauen

Einer der wohl häufigsten Fehler ist das blinde Vertrauen, dass die angewendete KI der Ober-Guru ist. Die KI sammelt mehrere Quellen aus dem Internet und konsolidiert daraus die beste Antwort. Nicht immer sind diese zu 100 % richtig. So hatte ich mal nach einer verstorbenen Persönlichkeit und deren Werken gesucht. Hier wurden dann Werke genannt, die nach dem Tod der Person v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.5.2 Rechtsnachfolge

Rz. 18 Von der Nichtübertragbarkeit des Verlustabzugs auf Dritte ließen Rspr. und Finanzverwaltung eine Ausnahme in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge zu. Der Erbe konnte einen in der Person des Erblassers entstandenen Verlust, der bei diesem nicht ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden konnte oder sollte (vgl. zum Wahlrecht Rz. 45), im Vz des Erblassers ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.8 Negative Einkünfte bei Ehegatten

Rz. 30 Auch bei Ehegatten/Lebenspartner (§ 2 Abs. 8 EStG sind negative Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der sie erlitten hat. Daher kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht mehr die negativen Einkünfte nach § 10d EStG abziehen, die der andere während der Ehe erlitten hat. Im Falle der Heirat, z. B. in 2019, kann kein Verlustabzug von Gewinnen des anderen Ehegatten in 2018...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.2 Bedeutung des § 10d EStG

Rz. 6 Nach § 2 Abs. 7 EStG ist die ESt eine Jahressteuer. Sie wird gem. § 25 Abs. 1 EStG nach Ablauf des Kj. nach dem Einkommen veranlagt, das der Stpfl. in diesem Vz bezogen hat; sog. Prinzip der Abschnittsbesteuerung (Perioditätsprinzip). Dieses Prinzip führt dann zu Härten und Verzerrungen, wenn das Einkommen erheblichen Schwankungen unterliegt oder sich Vz mit Gewinnen u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 3 Beitragserstattungen (§ 3 Nr. 3 Buchst. b) EStG)

Rz. 3 § 3 Nr. 3 Buchst. b) EStG betrifft zunächst die Steuerfreiheit der Rückerstattung von Versichertenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in den in § 210 SGB VI genannten Fällen,[1] in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs verfehlt wird, nämlich dann, wenn der Versicherte nicht versicherungspflichtig ist und ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Grundlage zur Ermittlun... / 1. Grundsatz: Die letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre

Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftige und nachhaltig zu erzielende Jahresertrag, so dass das vereinfachte Ertragswertverfahren eine zukunftsbezogene Wertermittlung zum Gegenstand hat. Da diese zukunftsbezogene Wertermittlung jedoch nur im Wege der Schätzung möglich ist, bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungs...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderrechtsnachfolger

Begriff Sondernachfolger ist der neue Eigentümer einer Sondereigentumseinheit, also insbesondere jeder Erwerber. Mit Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft übernimmt der Sondernachfolger die Rechtsstellung seines Vorgängers im Eigentum. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Jeder Wohnungseigentümer ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zur anteiligen Tragung der Kosten...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Betriebsaufgabe / Betriebsv... / 8 Besteuerung von Aufgabe- und Veräußerungsgewinnen

Betriebsaufgabe und -veräußerung werden steuerlich weitgehend gleichbehandelt. Das zeigt schon § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, wonach die Aufgabe eines Betriebs als Veräußerung des Betriebs gilt. Allerdings ist im Fall der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge – nicht hingegen bei einer Betriebsveräußerung gegen Kaufpreiszahlung in Form langjähriger Ratenzahlung[1] – ein ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der Erbfall / 5. Grundstückserwerb durch Schenkung auf den Todesfall, § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG i.V.m. § 2301 BGB

Rz. 231 Der Erwerb eines Grundstücks durch Schenkung von Todes wegen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG ist nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Grunderwerbsteuerfreiheit greift allerdings nicht, soweit der Erwerber für die Grundstückszuwendungen eine Gegenleistung zu erbringen hat oder diese in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt. Der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2025, Der praktisch... / C. Zwischen Tod und Anerkennung

Die als Erbin eingesetzte Stiftung von Todes wegen erwirbt das ihr vom Erblasser zugewendete Vermögen gem. § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 2 BGB mit ihrer Anerkennung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes des Stifters. Entsprechendes gilt gem. §§ 2176, 2174 BGB i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 2 BGB für ein der Stiftung zugewandtes Vermächtnis. Vor der Anerkennung ist die Sti...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.2.1 Tod

Tz. 28 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Die Mitgliedschaft in einem Verein endet bei natürlichen Personen mit dem Tod. Ist eine juristische Person Mitglied in einem Verein, endet die Mitgliedschaft mit der Vollbeendigung dieser juristischen Person (rechtlicher Tod). Die Satzung kann aber das Ende der Mitgliedschaft durch bloße Auflösung vorsehen. Die Satzung kann die Vererblichkei...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / B. Unwirksame Verfügungen von Todes wegen

I. Steuerliche Anerkennung einer unwirksamen Verfügung von Todes wegen Rz. 38 Zivilrechtlich können die Beteiligten aus einer nichtigen Verfügung von Todes wegen keine Rechte ableiten. Es greift grundsätzlich – sofern keine andere wirksame Verfügung vorliegt – die gesetzliche Erbfolge. Rz. 39 Steuerlich hingegen ist eine Unwirksamkeit für die Besteuerung unerheblich, wenn die ...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / B. Vor dem Tod

I. Gestaltung der letztwilligen Verfügung 1. Das Stiftungsgeschäft Im Stiftungsgeschäft hat der Stifter der Stiftung eine Satzung zu geben, die mindestens Bestimmungen über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands enthält, und ein Vermögen zu widmen, das der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur freien Verfügung überlassen wird, § 81 Abs. 1 BGB. Wi...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktische Fall der Stiftung von Todes wegen

1 Galt die Stiftung von Todes wegen zur Zeit der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch als der "gewöhnlichste Fall" der Stiftungserrichtung,[1] so wird sie heute wegen der mit ihr verbundenen Unsicherheiten und dem aus der Hand Geben des Errichtungsprozesses bisweilen als bloße "Notlösung" angesehen, von der "dringend" abzuraten sei.[2] Ziel dieses Beitrags ist es, p...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / I. Steuerliche Anerkennung einer unwirksamen Verfügung von Todes wegen

Rz. 38 Zivilrechtlich können die Beteiligten aus einer nichtigen Verfügung von Todes wegen keine Rechte ableiten. Es greift grundsätzlich – sofern keine andere wirksame Verfügung vorliegt – die gesetzliche Erbfolge. Rz. 39 Steuerlich hingegen ist eine Unwirksamkeit für die Besteuerung unerheblich, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis der Verfügung umsetzen, wobei...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / aa) Fälligkeit beim Tod des Längerlebenden

Rz. 12 Für die steuerliche Beurteilung der Fälligkeit eines Vermächtnisses ist die Regelung des § 6 Abs. 4 ErbStG zu beachten. Danach werden (erst) beim Tod des Beschwerten (Längerlebenden) fällige Vermächtnisse wie Nacherbschaften behandelt. Es greift also die erbschaftsteuerliche Fiktion des § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG, wonach bei Eintritt der Nacherbfolge derjenige, auf den da...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / II. Steuerliche Anerkennung einer nur mündlichen Verfügung von Todes wegen

Rz. 42 Da auch Formmängel unbeachtlich sind, reicht für die steuerliche Anerkennung nach Ansicht des BFH grundsätzlich (sogar) eine nur mündliche Erklärung des Erblassers als Verfügung aus.[39] Dies gilt auch, wenn sich der Erblasser der Unwirksamkeit seiner Verfügung bewusst war.[40] Die Auskehrung – diese muss dem Finanzamt in der Praxis nachgewiesen werden – eines (nur) m...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / IV. Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

Rz. 150 § 6 Abs. 4 ErbStG stellt ein Nachvermächtnis und ein beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis steuerlich der Nacherbschaft gleich. Zivilrechtlich liegt ein Nachvermächtnis vor, wenn ein Erblasser einen vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis einem Dritten zuwendet, § 2191 Abs. 1 BGB. Der D...mehr

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§ 10 Anzeigepflichten / II. Erwerb von Todes wegen

Rz. 7 Einer Anzeige bedarf es nach § 30 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ErbStG für einen Erwerb von Todes wegen nicht, wenn dieser auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. "Verhältnis" meint das Rechtsverhäl...mehr

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§ 3 Der Erbfall / H. Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen

I. Zivilrecht Rz. 170 Gemäß § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Ve...mehr

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§ 3 Der Erbfall / II. Grundstückserwerb von Todes wegen

1. Allgemeines Rz. 213 Das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt prüft im Todesfall unter Berücksichtigung des erbschaftsteuerlichen Verfahrens, ob ein Grundstückserwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG vorliegt. Für die Frage nach der Erbfolge ist regelmäßig der Erbschein zugrunde zu legen. Rz. 214 Ein (außer-)gerichtlicher Erbvergleich schlägt – wie ein ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 8. Grundstückserwerb aufgrund sonstiger Erwerbe von Todes wegen, § 3 Abs. 2 Nr. 4–7 ErbStG

Rz. 235 Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4–7 ErbStG gelten bestimmte weitere Erwerbe als vom Erblasser zugewendet und damit als Erwerb von Todes wegen. Besteht in solchen Fällen die Abfindung, das Entgelt oder die Erfüllung des Herausgabeverlangens nach § 2087 BGB in der Übertragung eines Grundstücks, ist der Erwerb nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / A. Einführung und Grundlagen

Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person, § 80 Abs. 1 S. 1 BGB. Zur Entstehung der Stiftung sind gem. § 80 Abs. 2 S. 1 BGB das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde erforderlich. Das Stiftungsgeschäft kann dabei unter Le...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / 6

Auf einen Blick Die Stiftung von Todes wegen ist ein unverzichtbares Instrument der Vermögensnachfolge. Sie ermöglicht es dem Erblasser und Stifter, "ein Stück Unsterblichkeit"[89] zu schaffen, ohne zu Lebzeiten ein Vermögensopfer erbringen zu müssen. Die zivil- und steuerrechtlichen Zweifelsfragen rund um die Stiftung von Todes wegen lassen sich insbesondere durch eine sorg...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / I. Gestaltung der letztwilligen Verfügung

1. Das Stiftungsgeschäft Im Stiftungsgeschäft hat der Stifter der Stiftung eine Satzung zu geben, die mindestens Bestimmungen über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands enthält, und ein Vermögen zu widmen, das der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur freien Verfügung überlassen wird, § 81 Abs. 1 BGB. Wird das Stiftungsgeschäft in einem Testame...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / II. Pflichtteilsverzicht

Vermögen, das der Erblasser einer Stiftung von Todes wegen zuwendet, entzieht er seinen gesetzlichen Erben, denen deshalb Pflichtteilsansprüche gem. §§ 2303 ff. BGB gegen die Stiftung zustehen können.[34] Dies gilt nach h.M. unabhängig davon, ob es sich um eine gemeinnützige Stiftung oder um eine Familienstiftung handelt, deren Zweck gerade die Versorgung des oder der Pflich...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / III. Ergänzung der unvollständigen Satzung

Unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist die Festlegung des Stiftungszwecks und der Vermögensausstattung durch den Stifter selbst unter Beachtung der erbrechtlichen Formvorschriften.[55] Die übrigen in § 81 Abs. 1 und Abs. 2 BGB genannten organisationsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Stiftung, insbesondere Name, Sitz...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / IV. Vorbereitung einer (rückwirkende) Steuerbefreiung

Rund 90 % der über 25.000 rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, da sie ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.[64] Ob und vor allem unter welchen Voraussetzungen diese Steuerbefreiung für eine Stiftung von Todes wegen auch für den unter Umständen mehrere Jahre dauernden Zeitraum zwischen de...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / II. Betreiben des Anerkennungsverfahrens

Auch wenn ein Antrag auf Anerkennung der Stiftung von Todes wegen für ein Tätigwerden der Stiftungsbehörde nicht erforderlich ist, empfiehlt es sich schon aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung, einen solchen Antrag zu stellen. Um die für die Entstehung der Stiftung notwendige Anerkennung auch ohne Antrag zur gewährleisten, ordnet § 356 Abs. 3 FamFG eine Mitteilungspflicht...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / 1

Galt die Stiftung von Todes wegen zur Zeit der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch als der "gewöhnlichste Fall" der Stiftungserrichtung,[1] so wird sie heute wegen der mit ihr verbundenen Unsicherheiten und dem aus der Hand Geben des Errichtungsprozesses bisweilen als bloße "Notlösung" angesehen, von der "dringend" abzuraten sei.[2] Ziel dieses Beitrags ist es, prak...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / I. Verwaltung des Nachlassvermögens

Ungeachtet seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist der Interimserbe jedenfalls, solange nicht feststeht, ob die Stiftung anerkannt wird oder nicht, als sog. vorläufiger Erbe nicht verpflichtet, sich um den Nachlass zu kümmern und muss daher auch keine Schadensersatzansprüche wegen Untätigkeit befürchten.[39] Andernfalls stünde der vorläufige Erbe vor einem Dilemma: Ei...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 213 Das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt prüft im Todesfall unter Berücksichtigung des erbschaftsteuerlichen Verfahrens, ob ein Grundstückserwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG vorliegt. Für die Frage nach der Erbfolge ist regelmäßig der Erbschein zugrunde zu legen. Rz. 214 Ein (außer-)gerichtlicher Erbvergleich schlägt – wie ein rechtskräftige...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 6. Grundstückserwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Rz. 232 Als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen gilt jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Der Vermögensvorteil wird außerhalb des Erbrechts (mithin nicht im Rahmen der Erbfolge oder durch Vermächtnis) im Wege eines Vertrags zugunsten D...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / 2. Testamentsvollstreckung

Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sollte stets durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung abgesichert werden.[21] Nur so kann sichergestellt werden, dass das gestiftete Nachlassvermögen ordnungsgemäß verwaltet und vor möglichen Beeinträchtigungen durch den bis zur Anerkennung der Stiftung verfügungsberechtigten Interimserben geschützt wird.[22] Neben der A...mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / 1. Das Stiftungsgeschäft

Im Stiftungsgeschäft hat der Stifter der Stiftung eine Satzung zu geben, die mindestens Bestimmungen über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands enthält, und ein Vermögen zu widmen, das der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur freien Verfügung überlassen wird, § 81 Abs. 1 BGB. Wird das Stiftungsgeschäft in einem Testament oder einem Erbvertrag...mehr

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§ 18 Sachverhalte mit Ausla... / 3. Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Rz. 17 Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden, gilt § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Danach ist bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer "entsprechenden" Steuer (ausländische Steuer) herangezogen werden, auf Antrag die – festgesetzte, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende – ausländische S...mehr

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Betriebsaufspaltung: Rechts... / 4.3.3 Einheitsbetriebsaufspaltung als Gestaltungsmittel zur Erhaltung der personellen Verflechtung

Soll die personelle Verflechtung auch nach einem Erbfall weiter bestehen, sollte vor dem Eintritt eines Todesfalls eine Einheits-Betriebsaufspaltung begründet werden. In diesem Fall ist die Besitzpersonengesellschaft, ggf. in der Rechtsform der Einpersonen-GmbH & Co. KG, alleinige Gesellschafterin der Betriebskapitalgesellschaft. Sollen weitere Personen an der Besitzpersonen...mehr