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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen ... / 2.2.2 Einzelfälle

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 7

Fragen zum beruflichen Werdegang, zu Ausbildungs- und Weiterbildungszeiten und den entsprechenden Zeugnissen sind regelmäßig uneingeschränkt zulässig.[1]

Das Gleiche gilt für berufliche und fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen des Arbeitnehmers, soweit sie für den zukünftigen Arbeitsplatz Bedeutung haben.[2]

 
Hinweis

Das Vorlegen eines gefälschten Arbeitszeugnisses im Bewerbungsverfahren stellt eine Täuschung dar.[3]

Die Vorlage eines von einer Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit ordnungsgemäß ausgestellten Zeugnisses hingegen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Täuschung, wenn dieses Zeugnis nicht durch falsche Angaben erschlichen wurde und nicht an einem offensichtlichen Mangel leidet. Dabei ist nicht erheblich, ob die Behörde das Zeugnis mit dem Inhalt, den Noten und in dieser Form überhaupt erteilen durfte, da sich hieraus keine Schlussfolgerungen auf ein Vorspiegeln falscher Tatsachen ergeben.[4]

 

Rz. 7a

Der Arbeitgeber hat des Weiteren ein Fragerecht dahingehend, ob der Arbeitnehmer bereits früher bei ihm beschäftigt war, da er nur so feststellen kann, ob eine befristete Beschäftigung mit § 14 Abs. 2 TzBfG vereinbar ist.[5]

Im Zusammenhang mit einer Befristung nach dem WissZeitVG besteht darüber hinaus ein Fragerecht nach dem Promotionsbeginn.[6]

 

Rz. 8

Fragen zu Vermögensverhältnissen des Arbeitnehmers betreffen seine Privatsphäre und sind daher nur zulässig, sofern der konkret zu besetzende Arbeitsplatz sie erfordert. Eine solche Ausnahme besteht regelmäßig bei leitenden Angestellten und dann, wenn die angestrebte Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer voraussetzt, der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit also etwa mit Geld umgehen muss oder die Gefahr der Bestechung oder des Geheimnisverrats besteht.

Ob Fragen nach dem derzeitigen Vorlie...

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