Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 1

Anlagen oder Beförderungsmittel beschädigt, zerstört oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen Eingriff vornimmt, ein Fahrzeug führt, obwohl der infolge des Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen, ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel sich nicht sicher ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 6. "Geisterfahrer"

Als Todsünde wird auch angesehen, wenn man auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht. Auch für diesen Fall bedarf es nach der Ansicht des Verfassers keiner Änderung der Regelung.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / II. Was gehört zusätzlich in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB?

Müssen weitere Verhaltensweisen in die Bestimmung integriert werden? 1. Verlorene Ladung/Fahrzeugteile Viele Gefahrenmeldungen, die bei der Polizei eingehen, hängen mit verlorener Ladung oder verlorenen Fahrzeugteilen zusammen. So hat die Polizeiautobahnstation (PAST) Kaiserslautern auf ihren 258 BAB-Kilometern (beide Fahrtrichtungen zusammen) vom 1.1.2024 – 15.11. 2024 1.290 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Anzeigepflichten / H. Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen im Erbfall

Rz. 15 Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwaltung oder Verwahrung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 1. "Grob verkehrswidrig"

Das Tatbestandsmerkmal muss objektiv geprüft werden. Anhand des jeweiligen Einzelfalls muss festgestellt werden, ob sich dieses Verhalten aus der Masse der üblichen Verkehrsverstöße hervorhebt. Görlinger[29] stellt dazu fest: "Grob verkehrswidrig ist ein Verhalten, das sich objektiv als besonders schwerer Verstoß gegen Verkehrsregeln darstellt. Hilfreichere als solche paraphr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / I. Die aktuellen Todsünden

Den Begriff der "sieben Todsünden" findet man z.B. bei Görlinger,[3] Hecker [4] oder auch bei Pegel.[5] Wenn man sich die Straßenverkehrsunfallstatistik betrachtet, dürfte bei der Vorfahrt, beim Überholen oder auch beim zu schnellen Fahren kein Zweifel daran bestehen, dass dies weiterhin sehr schwere Verstöße sind, die man als Todsünde ansehen kann. 1. Vorfahrt Zur Vorfahrt soll...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 4. Geschwindigkeit

Wenn man an zu schnelles Fahren denkt, hat sich der Gesetzgeber im Jahr 2017 zur Einfügung des § 315d StGB entschlossen. Hier geht es um verbotene Kraftfahrzeugrennen. Genannt ist dort auch der Einzelraser. Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich auch strafbar, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos f...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / Einführung

Der Verfasser war Referent beim 63. Verkehrsgerichtstag im AK IV. Der Titel dieses Beitrages war auch der Titel des Referats und die Ausführungen die Grundlage für den Vortrag im Arbeitskreis. Wenn man sich den Titel des Arbeitskreises betrachtet, ist ein Blick in die geschichtliche Entwicklung der Bestimmung von Interesse. Görlinger [2] stellt dazu fest: “Die Vorschrift wurde ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / III. Grob verkehrswidrig, rücksichtslos, konkrete Gefahr

Abschließend sollte noch auf diese Tatbestandsmerkmale hingewiesen werden, die im Arbeitskreis keine übergeordnete Rolle spielten, die allerdings notwendig sind, damit der Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung erfüllt werden kann. Alle Todsünden findet man auch in Bestimmungen der StVO. Bei einem Verstoß dagegen ist in vielen Fällen von Ordnungswidrigkeiten auszugehen, die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 1. Vorfahrt

Zur Vorfahrt soll festgehalten werden, dass hier der so genannte erweiterte Vorfahrtbegriff zu nennen ist. Somit nicht nur Verstöße im Zusammenhang mit der Vorfahrt aus § 8 StVO, sondern auch Verstöße gegen die §§ 6, 9, 10, 18, 36, 37 StVO, also immer dann, wenn jemand vor einem anderen fahren darf. Quarch [6] führt aus, dass ein Nichtbeachten der Vorfahrt i.S.d. Norm nach de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 5. Rechtsfahrgebot

Das Rechtsfahrgebot aus § 315c Abs. 1 Nr. 2e StGB ist immer mal wieder für die Rechtsprechung interessant, hat in der Kommentierung jedoch nicht den größten Stellenwert. Diesen Passus zu streichen, hält der Verfasser jedoch nicht für angezeigt. Interessant hierzu eine Entscheidung des OLG Zweibrücken.[18] "Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 7. Liegengebliebene oder haltende Fahrzeuge

Bei § 315c Abs. 1 Nr. 2g StGB wird formuliert: haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. Dazu soll ein Beispiel dargestellt werden. Auf der Bundesautobahn 6, vom Autobahnkreuz Frankenthal in Richtung Kaiserslautern, befindet sich kurz nach der Ausfahrt Grünstadt eine drei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 3. Abstand/Nötigung

Insbesondere im Zusammenhang mit dem Überholen kommt es häufig zu Nötigungshandlungen. Siehe dazu auch die Entscheidungen bei I. 2, Überholen. Sollte man zu einer Empfehlung kommen, diese Möglichkeit umfassender zu gestalten, erübrigt sich für den Verfasser eine Aufnahme in § 315c StGB für viele Fälle. Allerdings ist es auch eine Überlegung wert, § 4 StVO, nicht genügender S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2025, Der praktisch... / D. Nach der Anerkennung

Die als Erbin eingesetzte Stiftung wird mit ihrer Anerkennung rückwirkend Vollerbin und – soweit vom Stifter nicht anders angeordnet – Inhaberin aller postmortalen Nutzungen und Erträge.[78] Hat der gesetzliche Erbe oder ein vom Stifter eingesetzter Ersatzerbe im Zeitraum zwischen dem Tod des Stifters und der Anerkennung der Stiftung Verfügungen getroffen, wird er mit der An...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / I. Allgemeines

Rz. 128 Der (Rück-)Erwerb von Vermögensgegenständen, die Eltern (und Voreltern) ihren Abkömmlingen lebzeitig schenkweise zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen, sind erbschaftsteuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG. Der allgemeine Freibetrag von Eltern (und Voreltern) im Todesfall i.H.v. 100.000 EUR gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (siehe § 5 Rdn ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / c) Berücksichtigung später eintretender Umstände

Rz. 19 Grundsätzlich finden später eintretende Umstände (insbesondere ein erheblich vor der Lebenserwartung des Berechtigten eintretender Todesfall) keine Berücksichtigung. Zu beachten ist allerdings in allen Fällen der lebzeitigen Übertragung unter Nutzungs-, Duldungs- und Leistungsvorbehalten die Regelung des § 14 Abs. 2 S. 1 BewG . Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 3. Überlebender Ehegatte/Lebenspartner

Rz. 91 Grundstückserwerbe des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners sind gem. § 3 Nr. 3 S. 2 GrEStG steuerfrei, wenn er mit den Erben seines verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat (Gütergemeinschaft i.S.d. §§ 1415 ff. BGB) oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 9. Unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten

Rz. 139 Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten (sog. unbenannte Zuwendungen), die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vertraglich beendet oder wird der Zugewinn im Todesfall gem. § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen (sog. güterrechtliche Lösung), stellt die Zugewinn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der Erbfall / II. Gütertrennung

Rz. 105 Leben die Eheleute/Lebenspartner beim Erbfall im Güterstand der Gütertrennung, greift die Steuerbefreiung des § 5 ErbStG nicht. Die Gütertrennung ist daher aus erbschaftsteuerlicher Hinsicht grundsätzlich nachteilhaft. In güterrechtlichen Bestimmungen in Eheverträgen sollte daher grundsätzlich zwischen Scheidungs- und Todesfall differenziert werden. So kann etwa der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Weitergabeverpflichtung

Rz. 85 Der oder die Miterben bzw. der oder die Beschenkten können im Fall der Übertragung eines Grundstücks i.S.d. § 13d ErbStG auf einen Enderwerber aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13d Abs. 2 S. 1 ErbStG. Letztwillige ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Weitergabeverpflichtung

Rz. 45 Der oder die Miterben können im Fall der Übertragung des Familienheims auf einen Enderwerber (Ehegatte oder Abkömmling) aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2 und Nr. 4c S. 2 ErbStG. Letztwillige Verfügung ist das Testamen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der Erbfall / c) Vertragliche Modifikation des Zugewinnausgleichsanspruchs

Rz. 101 Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung der Zugewinnausgleichsforderung i.S.d. § 5 Abs. 2 ErbStG auch für durch (wirksamen) Ehevertrag gem. § 1408 BGB oder (wirksame) Scheidungsfolgenvereinbarung gem. § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB modifizierte Ausgleichsforderungen.[82] Eine einem Ehegatten durch eine solche Vereinbarung verschaffte überhöhte Ausgleichsforderung stellt nach ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 3. Konkrete Gefahr

Bleibt letztendlich die konkrete Gefahr für Andere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert. Anderer ist dabei grundsätzlich jeder, außer dem Fahrer selbst. Bei einer fremden Sache ist es grds. ein Gegenstand, der dem Verdächtigen nicht gehört, wobei das von diesem benutzte Fahrzeug nicht darunterfällt, auch wenn es ihm nicht gehört. Der bedeutende Wert wird dabei bei einem B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 2. Überholen

Die 2. Todsünde hängt mit dem Überholen zusammen. Überholen wird in § 5 StVO behandelt. In dieser Norm sind in zehn Absätzen zahlreiche Verhaltensvorschriften im Zusammenhang mit dem Überholen dargestellt. Unter "Überholen" versteht man nach allgemeiner Auffassung, dass ein Verkehrsteilnehmer von hinten kommend an einem anderen vorbeifährt, der sich auf demselben Straßenteil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 2. Handy-Verstöße

Was man bei Rücksprachen mit Polizeibeamtinnen und -beamten immer wieder hört, wenn es um die Todsünden geht, ist das Telefonieren oder auch das Schreiben von Nachrichten mittels Smartphone oder die Nutzung von anderen elektronischen Geräten. Der Verfasser will hier auf zwei Entscheidungen eingehen. Das LG Paderborn[23] verhängte eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, nachdem e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 4. Sonstige gefährliche Verhaltensweisen

Um das BVerfG erneut zu nennen, mit § 315c StGB sollen besonders gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr sanktioniert werden. Muss man dazu den bestehenden Katalog der sieben Todsünden umfangreich erweitern oder kann man einen Blick in § 315b StGB werfen, wie man darin mit Eingriffen von außen umgeht. Im Tatbestand wird neben den Bereiten von Hindernissen auch unter S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 2. "Rücksichtslos"

Das Tatbestandsmerkmal "rücksichtslos" ist dabei etwas schwieriger darzustellen. Obwohl hier die innere Tatseite des Verdächtigen gefragt ist, wird dies im objektiven Tatbestand geprüft. Der Verfasser hatte sich im Verkehrsdienst[33] dazu geäußert, als eine Entscheidung des OLG Koblenz dargestellt wurde: “… Das Gericht gibt aber Hinweise, wie dieses begründet werden kann. Es ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 3. Fußgängerüberweg

Ein falsches Fahren an Fußgängerüberwegen ist bei Buchstabe c genannt. Häufig wird dagegen verstoßen, ohne dass es zu Verkehrsunfällen kommt. Jede/Jeder, die/der als Schülerlotse[12] oder auch als so genannter "Elternlotse" (Erwachsene, die allmorgendlich an gefährlichen Stellen – auch an Zebrastreifen oder lichtzeichengeregelten Fußgängerfurten – jungen Schülern das gefahrl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 1. Verlorene Ladung/Fahrzeugteile

Viele Gefahrenmeldungen, die bei der Polizei eingehen, hängen mit verlorener Ladung oder verlorenen Fahrzeugteilen zusammen. So hat die Polizeiautobahnstation (PAST) Kaiserslautern auf ihren 258 BAB-Kilometern (beide Fahrtrichtungen zusammen) vom 1.1.2024 – 15.11. 2024 1.290 Gefahrenmeldungen erhalten, die auch mit verlorenen Fahrzeug- oder Ladungsteilen im Zusammenhang steh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bayer/Harke Moderne Familienstrukturen 2024 Nomos, ISBN 978-3-7560-1520-7, 49 EUR In der Reihe der Schriften zum Notarrecht ist der Tagungsband de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2025, Zugang der Er... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über den Zugang zu einem Benutzerkonto des sozialen Netzwerks I … Die Beklagte betreibt I … Über das Netzwerk können die Nutzer miteinander internetbasiert über die Server der Beklagten kommunizieren und Inhalte teilen. Für die Nutzung des Netzwerks ist nach einer Registrierung die Eingabe von Kontozugangsdaten erforderlich. Die Klägerin ist die Ehefrau...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Sachverhalte mit Ausla... / 1. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 1 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtig, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber (Erbe bzw. Beschenkte) zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist. Für eine unbeschränkte Steuerpflicht reicht es also aus, wenn d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / V. Auflagen

Rz. 153 Auch für Auflagen, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden, gilt § 6 Abs. 4 ErbStG, der die Gleichstellung mit der Nacherbschaft anordnet. Sieht eine Auflage im Rahmen eines Berliner Testaments vor, dass ein Abkömmling, der nach dem Erstversterbenden seinen Pflichtteil nicht geltend macht, hierfür nach dem Tod des Letztversterbenden eine Abfindung erhalten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2025, Die Nachlasst... / 2. Vorteilhafter Gestaltungsweg gegenüber den unilateralen Gestaltungsmöglichkeiten

a. Vorteile werden etwa deutlich, wenn Erblasser gemeinschaftlich von Todes wegen verfügen und beabsichtigen, die entsprechenden Anordnungen erst mit dem Tod des länger Lebenden in Kraft treten zu lassen. Methodisch wird dies dadurch umgesetzt, dass der länger Lebende als befreiter Vorerbe und der Sozialhilfeempfänger als Nacherbe eingesetzt werden. Erst für den Schlusserbfa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2025, Schuldrecht

Anspruch des Käufers auf Löschung eines (aufgegebenen) WohnungsrechtsLG Lübeck, Urt. v. 9.8.2024 – 10 O 297/23 Das LG sprach der Klägerin als Käuferin einer Immobilie den Anspruch auf Löschung gegenüber den Beklagten als Berechtigte eines über das Grundbuch gesicherten Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) zu, die das Wohnungsrecht uneingeschränkt aufgegeben hatten. Ein Abfindungsanspr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der Erbfall / L. Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

Rz. 206 Zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen (durch Erbe, Vermächtnis etc.) können Nachlassgegenstände gehören, durch deren weitere Verwendung durch den Erwerber eine diesen betreffende Einkommensteuer ausgelöst wird. In Betracht kommen Nachlassgegenstände, die zu einem Betriebsvermögen gehören, und Anteile (als wesentliche Beteiligungen) an Kapitalgesellsch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Entstehung der Steuer (... / 1. Aufschiebende Bedingung, Betagung und Befristung

Rz. 4 Die Steuer entsteht für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses, § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG sind zwei Fallgruppen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der Erbfall / 3. Grundstückserwerb durch Vermächtnis, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. §§ 2147 ff. BGB

Rz. 220 Der Erwerb eines Grundstücks auf Grundlage eines Vermächtnisses unterfällt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftbesteuerung und ist entsprechend der Prävalenz der Erbschaftsteuer gegenüber der Grunderwerbsteuer gem. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Rz. 221 Die Steuerbefreiung greift auch für den Erwerb eines Nachlassgrundstücks aufgrund Vorausvermächt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2025, Unzulässigkei... / 1 Gründe

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der Erbfall / III. Gütergemeinschaft

Rz. 106 Liegt beim Erbfall der – selten vereinbarte – Güterstand der Gütergemeinschaft i.S.d. §§ 1415–1518 BGB vor und wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten/Lebenspartners gem. §§ 1483 ff. BGB mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gem. § 4 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerlich so behandelt, als ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Entstehung der Steuer (... / I. Grundsatz

Rz. 3 Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dies gilt insbesondere für den Erwerb durch Erbanfall und durch Vermächtnis. Für die Entstehung der Steuer ist grundsätzlich unbeachtlich, dass der Vermächtnisanspruch zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht erfüllt ist (siehe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2025, Die Nachlasst... / II. Effektive Typenkombination

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung muss mit dem Pflichtteilsverzicht nicht nur valide kombiniert werden, sondern der verzichtende Sozialhilfeempfänger muss auch tatsächlich effektiv am Nachlass teilhaben. Gerade für letzteren Gesichtspunkt ist eine Bindungswirkung des Erblassers an die begünstigenden Anordnungen rechtsgestalterisch notw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gemeinschaftliches Test... / a) Zivilrecht

Rz. 10 Zivilrechtlich ergibt sich die Disposition des Beschwerten über die Fälligkeit des Steuervermächtnisses aus der Auslegungsregel des § 2181 BGB. Danach wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Längerlebenden fällig, wenn die Zeit der Erfüllung des Vermächtnisses seinem freien Belieben überlassen ist. Es kann also das angesprochene Spannungsfeld zwischen dem Versor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / J. Zuwendungen an erwerbsunfähige Personen (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

Rz. 137 Erhalten Eltern (auch Adoptiv- und Stiefelten sowie Großeltern) lebzeitig oder von Todes wegen Vermögensgegenstände, bleibt dieser Erwerb gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG steuerfrei, sofern der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 EUR nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2025, Erbschaftsteuerrecht

Überblick über wichtige Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht enthält eine Vielzahl von Steuervergünstigungen. Systematisch ist zwischen den sog. sachlichen Steuerbefreiungen und den persönlichen Steuerbefreiungen zu differenzieren. In sachlicher Hinsicht sollen beispielhaft die wichtigsten praxisrelevanten Befreiungstatbes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der Erbfall / 4. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Rz. 199 Erbfälle unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Dies gilt auch, wenn Kapitalvermögen von Todes wegen übergeht. Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG werden aus dem Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) einerseits und der Werbungskosten (§ 9 EStG) andererseits ermittelt. Rz. 200 Die Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden) werden vom...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der Erbfall / I. Allgemeines

Rz. 211 Gehört Grundvermögen zum Nachlass, bleibt der Grundstückserwerb von Todes wegen gem. § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei, auch wenn der Erwerb z.B. mit einer Auflage belastet ist. Die Regelung soll eine Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer vermeiden, wobei eine Prävalenz der Erbschaftsteuer gegenüber der Grunderwerbsteuer besteht.[176] Rz. 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VI. Selbstnutzung durch den Erwerber

Rz. 31 Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall, zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen, insbesondere also die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und gla...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Der Erbfall / 7. Vermögensübergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG

Rz. 234 Als Erwerb von Todes wegen vom Erblasser gilt auch der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG. Ein solcher Erwerb ist grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei, § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG. Erfolgt der Erwerb allerdings unter einer Auflage greift die Befreiung insoweit nicht.[199] Die Grunderwerbsteuerbefreiung greift auch bei Z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / X. Nutzungsrecht und Familienheim

Rz. 53 Weder die dem Ehegatten lebzeitige Einräumung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts an einer ansonsten steuerbefreiten Immobilie noch eine entsprechende (z.B. vermächtnisweise) Zuwendung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen an den überlebenden Ehegatten oder die Abkömmlinge sind von § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG erfasst. In dem Fall...mehr