Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Geltung des Belegenheitsrechts für unbeweglichen Nachlass

aa) Belegenheit in einem Vertragsstaat Rz. 92 Nach Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-sowjetischen Konsularvertrags finden hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände belegen sind. Die Folge ist, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich der in Deutschland belegenen Immobilien von... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatsächliche Belastung des Erwerbers

Rz. 407 [Autor/Stand] Gegenleistung(sverpflichtung)en sind nur dann beachtlich, wenn und soweit sie den Erwerber tatsächlich belastet. Dies entspricht konsequent dem Bereicherungsprinzip, wonach nur reale Vermögensmehrungen und grundsätzlich nicht schon hierauf gerichtete Ansprüche schenkungsteuerlich erfasst werden (s. Anm. 11). Rz. 408 [Autor/Stand] Bei bedingten Gegenleist... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / f) Sachnormverweisung

Rz. 51 Gewählt werden können nur die Sachvorschriften des Heimatrechts. Art. 34 Abs. 2 EuErbVO schließt die Wahl ausländischen Kollisionsrechts aus. Im Fall der Rechtswahl liegt somit stets eine Sachnormverweisung vor. mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt. (2) 1Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgerich... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / bb) Belegenheit in einem Drittstaat

Rz. 93 Ist das unbewegliche Vermögen aus der Sicht des Deutsch-sowjetischen Konsularvertrags nicht in einem der Vertragsstaaten, sondern in einem Drittstaat belegen, findet das Abkommen keine Anwendung.[147] mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / VI. Muster

Rz. 75 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 26.3: Vor- und Nacherbschaft bei behinderten Erben § 1 Erbeinsetzung Ich, _________________________, bestimme _________________________ [behindertes Kind] und _________________________ [gesundes Kind] jeweils zu Miterben. Die Erbquote von _________________________ [behindertes Kind] beträgt 60 % seines gesetzlich... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen. mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / IX. Vermächtnis auf Abschluss eines verjährungsverlängernden Vertrags

Rz. 251 Alle Vermächtnisansprüche unterfallen grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beginnt mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners.[192] Nach § 196 BGB verjähren allerdings Ansprüche, die sich auf ein Grundstück beziehen, erst in zehn Jahren. Gem. § 202 BGB können Verträge über die Verjährung geschlossen we... mehr

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§ 8 Testierfreiheit / II. Ausnahmen von der Bindungswirkung

Rz. 11 In der Praxis von höchster Bedeutung ist, dass sich der Erblasser als Ausfluss der Vertragsfreiheit im Erbvertrag grundsätzlich das Recht vorbehalten kann, eine vertragsmäßige Verfügung durch spätere Verfügung von Todes wegen abändern zu dürfen (sog. Änderungsvorbehalt). Die genauen Grenzen der Zulässigkeit solcher Änderungsvorbehalte sind im Detail umstritten. Konsen... mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 1. Gesellschaftsrechtliche Regelungen und Struktur

a) Nachfolgeberechtigung des Erben Rz. 9 Die wichtigste Voraussetzung bei Gesellschaftsanteilen im Nachlass ist die gesellschaftsvertragliche Zulassung des testamentarisch vorgesehenen Nachfolgers. Denn gem. Art. 2 EGHGB besteht ein Vorrang des Gesellschaftsrechts. Die zu erstellende Verfügung von Todes wegen muss somit stets mit dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmer-Erbla... mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 2. Familienrechtliche Regelungen

Rz. 14 Familienrechtliche Regelungen, insbesondere solche zum Güterstand, sind für den Unternehmer von grundlegender Bedeutung. Selbst das beste Unternehmertestament nützt nichts, wenn das Unternehmen im Falle einer Scheidung Schaden nimmt und die Unternehmensnachfolge dadurch gefährdet ist. Die Notwendigkeit der Vereinbarung von Eheverträgen im unternehmerischen Bereich lie... mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 3. Steuervermeidungsstrategien

Rz. 50 In nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebende Paare müssen im Vergleich zu Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern erhebliche steuerliche Nachteile in Kauf nehmen. Die Lebensweisheit "Wer den Schutz des Hafens der Ehe nicht sucht, der hat ihn auch nicht verdient!" trifft in dieser Hinsicht zu. Die beste Steuervermeidungsstrategie lautet daher nach wie vor: h... mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 1. Versicherungsumfang

Rz. 74 Die Rechtsschutzversicherungen nutzen jeweils ihre eigenen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB). Vom groben Aufbau ähneln sich diese Bedingungen, da sich diese an den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) orientieren. In den Details können jedoch erhebliche Unterschiede auftreten. Bei der Bestimmung des jeweiligen Versi... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / aa) Widerruflichkeit oder Abänderbarkeit

Rz. 70 Die Frage der Widerruflichkeit oder Abänderbarkeit einer Rechtswahl betrifft die Bindungswirkung. Sie unterliegt dem ursprünglich gewählten Recht.[94] Denn sonst würde das Vertrauen einer anderen Person, deren Schutz die Bindungswirkung dient, beeinträchtigt.[95] mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / aa) Aufgabe mehrfacher Staatsangehörigkeit

Rz. 227 Der Gefahr eines Entscheidungsdissenses kann im Falle einer mehrfachen Staatsangehörigkeit durch die Aufgabe einer Staatsangehörigkeit begegnet werden. Sinnvoll kann dies insbesondere in Fällen sein, in denen der Erblasser die weitere Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, nach dem sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen zwingend nach seinem Heimatrecht richtet ... mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Vermächtnis

Rz. 29 Das Vermächtnis unterscheidet sich vom Erwerb als Erbe dadurch, dass der Vermächtnisnehmer gem. § 2174 BGB nicht dinglicher Erwerber wird. Er erhält stattdessen einen Anspruch gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstands.[30] Besteuerungs- und Bewertungsgegenstand ist daher das mit dem Erbfall entstandene Forderungsrecht.[31] Die Rechtsprechung hat da... mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / I. Praktisches Bedürfnis für die Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich

Rz. 206 Gerade im unternehmerischen Bereich hat die Testamentsvollstreckung eine hohe praktische Bedeutung. Sie ermöglicht dem Unternehmer-Erblasser, über seinen Tod hinaus Einfluss auf das zu vererbende Unternehmen zu nehmen. Dies kann sich vor allem dann als sinnvoll erweisen, wenn Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden sollen, die Erben noch nicht "reif" genug... mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / II. Abwicklungsvollstreckung

Rz. 13 Die Abwicklungsvollstreckung stellt den gesetzlichen Regelfall der Testamentsvollstreckung dar. Hat der Erblasser in seinem Testament schlicht Testamentsvollstreckung angeordnet, ohne nähere Einzelheiten festzulegen, ist im Zweifel bloß die Abwicklungsvollstreckung gem. § 2203 BGB gemeint.[12] Rz. 14 Im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung ist es Aufgabe des Testamentsv... mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / a) § 14 HeimG nachgebildete Landesheimgesetze

Rz. 25 Schon § 14 HeimG sah vor, dass es Trägern, Leitung, Beschäftigten und sonstigen Mitarbeitern eines Heims untersagt ist, sich von Heimbewohnern sowie Bewerbern um einen Heimplatz[20] Geld oder geldwerte Vorteile (Ausnahmen gelten für geringwertige Aufmerksamkeiten, § 14 Abs. 2 Nr. 2 HeimG) versprechen oder gewähren zu lassen (§ 14 Abs. 1 und 5 HeimG). Seit der Föderali... mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / III. Mängel im Stiftungsgeschäft

Rz. 72 Die oben genannten Anforderungen führen zu häufigen Mängeln bei Stiftungsgeschäften von Todes wegen.[132] Diese können zur Unwirksamkeit des Stiftungsgeschäfts führen, wenn sie nicht anderweitig beseitigt werden können. In Betracht kommt dazu die mögliche Ergänzung des Stiftungsgeschäfts durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Um den eigentlichen Zweck der Stiftung nicht... mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 4. Vollmachten

Rz. 26 Schließlich sollte die Gefahr des plötzlichen Ausfalls des Unternehmers aufgrund von Krankheit oder Unfall durch (Vorsorge-)Vollmachten abgesichert werden. Eine besondere Rolle spielen hier postmortale und transmortale Vollmachten, Generalvollmachten und Vorsorgevollmachten. Sie sollten Bestandteil jeglicher Nachfolgeplanung sein.[18] mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / c) Problemfälle

Rz. 11 Stellt man für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sowohl auf objektive als auch auf subjektive Kriterien ab, lassen sich die meisten Problemfälle angemessen lösen.[17] aa) Studienaufenthalte im Ausland Rz. 12 Im Falle von Studienaufenthalten im Ausland besteht in aller Regel nach der Beendigung des Auslandsstudiums Rückkehrabsicht in den Ursprungsstaat, sodass ... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Dauer der Unterbrechung.

Rn 12 Die Unterbrechung, die mit dem Tod einer Partei (vgl Rn 6–8) beginnt, endet grds mit der Aufnahme durch den Rechtsnachfolger oder durch den Gegner (Abs 1, 2). Besonderheiten ergeben sich im Fall der Nachlasspflegschaft, Testamentsvollstreckung und dann, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl §§ 243, 241, 240). mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Antrag auf Aussetzung.

Rn 6 Antragsberechtigt sind nach Abs 1 Hs 2 der ProzBev und in den Fällen des Todes der Partei sowie der Nacherbfolge (§§ 239, 242) auch der Gegner. Nicht antragsberechtigt ist hingegen die von dem ProzBev vertretene Partei (BAG NZA 21, 375 Rz 9 = NJW 21, 874 [VGH Bayern 26.01.2021 - 20 NE 21.162]). Auf den Meinungsstreit, ob der ProzBev ein eigenes Antragsrecht hat (so: MüK... mehr

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§ 24 Erbvertrag / 1. Verfügungen unter Lebenden und erbvertragliche Bindung

Rz. 47 Nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts (§§ 145 ff. BGB) werden die vertraglich vereinbarten Anordnungen mit Vertragsabschluss bindend, d.h. unwiderruflich. Die Wirkungen des Erbvertrags als einer Verfügung von Todes wegen treten aber erst mit dem Erbfall ein. a) Rechtsstellung des Bedachten Rz. 48 Der vertragsmäßig Bedachte, der nicht Vertragspartner ist, erwirb... mehr

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§ 23 Ehegattentestament / III. Unmittelbare Einsetzung der Kinder/Enkelkinder

Rz. 60 Vor allem im Rahmen der sog. Nießbrauchslösung (hierzu ausführlich Rdn 30) werden anders als bei der Einheits- und Trennungslösung regelmäßig die Kinder unmittelbar beim ersten Erbfall zu Erben eingesetzt. Dies kann in der Weise geschehen, dass nur sie allein erben oder in Erbengemeinschaft gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten. Um diesen abzusichern, bedarf es reg... mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / 6. Ersatznacherbe

Rz. 47 Der Ersatznacherbe ist diejenige Person, die vom Erblasser zum Nacherben bestimmt wird für den Fall, dass der Nacherbe vor oder nach Eintritt des Vorerbfalls wegfällt. Jedoch ist die Zweifelsregelung des § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB zu beachten, nach der beim Tod des benannten Nacherben nach Eintritt des Vorerbfalls dessen Nacherbenanwartschaft auf seine Erben übergeht, sof... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / dd) Einfache Testamentsgestaltung

Rz. 235 Je einfacher das Testament ausgestaltet ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die in diesem getroffenen Verfügungen in mehreren Rechtsordnungen anerkannt werden. Je stärker die Verfügungen auf eine bestimmte Rechtsordnung hin ausgerichtet sind, z.B. durch Vor- und Nacherbfolge, desto eher besteht die Gefahr, dass sie in einem anderen Staat keine Rechtswi... mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / 2. Vor- und Nachvermächtnis

Rz. 58 Das Nachvermächtnis ist ausdrücklich in § 2191 BGB geregelt und auf dieses finden gem. § 2191 Abs. 2 mit den §§ 2102, 2106 Abs. 1, 2107 und 2110 Abs. 1 BGB einzelne Regelungen der Vor- und Nacherbschaft entsprechende Anwendung, was allein schon die große Sachnähe zeigt. Allerdings handelt es sich bei den in Bezug genommenen Regelungen ausschließlich um Auslegungsregel... mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / C. Besondere Pflichten bei der notariellen Beauftragung

Rz. 34 Für die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen gem. §§ 6 ff. BeurkG. Im Rahmen der notariellen Beauftragung sind bei der Errichtung eines Testaments sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Nachfolgend werden die relevanten Besonderh... mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / 6. Feststellungen des Notars zur Geschäftsfähigkeit

Rz. 126 Die Feststellungen eines Notars in der Urkunde gem. § 28 BeurkG über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit erbringen zwar nicht den Beweis für die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit gem. §§ 415 ff. ZPO, sind aber im Prozess und im Erbscheinsverfahren gem. § 286 ZPO bzw. § 37 Abs. 1 FamFG zu würdigen.[232] Rz. 127 Gem. § 11 Abs. 1 BeurkG soll ein Notar die Beurkundung abl... mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 2. Laufende Besteuerung

Rz. 97 Eine Familienstiftung ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Die Körperschaftsteuer beträgt gem. § 23 Abs. 1 KStG 15 %. Dazu kommt weiterhin der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer.[191] Die Stiftung unterliegt ferner mit ihrem Gewerbeertrag der Gewerbesteuer, wenn und soweit sie einen inländischen Gewerb... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vertretungsunfähigkeit.

Rn 7 Dem Tod gleichgestellt ist der Wegfall der rechtlichen Vertretungsfähigkeit eines RA. Hierzu zählen folgende Konstellationen: Der Wegfall der Geschäfts- und Prozessfähigkeit (BGH NJW 59, 1587 [BGH 13.05.1959 - V ZR 151/58]; 02, 2108 [BGH 12.03.2002 - VI ZR 379/01]; BeckRS 20, 10808), der Wegfall der Postulationsfähigkeit (BGH MDR 76, 487; BFH/NV 15, 1252 [BFH 27.05.2015... mehr

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§ 1 Vorfragen / III. Verfügungen

Rz. 16 Für das Mandat entscheidend kann die Frage nach früheren Verfügungen des künftigen Erblassers sein. Hierunter fallen bspw. mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 6. Nießbrauch am Personengesellschaftsanteil

Rz. 177 Die Bestellung des Nießbrauchs am Personengesellschaftsanteil ist nach h.M. zulässig.[181] Voraussetzung für die Zulässigkeit ist jedoch stets die Zustimmung der Mitgesellschafter, die entweder im Gesellschaftsvertrag oder ad hoc erteilt werden kann.[182] Rz. 178 Bei der Anordnung eines Nießbrauchs am Personengesellschaftsanteil sollte genau differenziert werden, um w... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / d) Verknüpfungsklauseln bei Geltendmachung von Pflichtteilen

Rz. 167 Aufgrund der zwingenden Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts kann ein Pflichtteilsberechtigter in Bezug auf den dem deutschen Erbrecht unterliegenden Erbteil auch dann Pflichtteilsrechte geltend machen, wenn er bereits hinsichtlich eines anderen Nachlassteils bedacht wurde.[227] Umstritten ist, ob und in welchem Umfang bei der Geltendmachung von Pflichtteilsrechten n... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erfasste Ansprüche.

Rn 10 Gegenstand der Festsetzung können nach § 292 I Nr 1 Ansprüche des ehrenamtlichen Vormunds auf Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen, Aufwendungsersatz (vgl § 1808 II 1 iVm § 1877 BGB) oder auf Aufwandspauschale (vgl § 1808 II 1 iVm § 1878 BGB) sein. Rn 11 Gem § 292 I Nr 2 können auch Ansprüche des ehrenamtlichen Vormunds auf eine angemessene Vergütung (§ 1808 II... mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / III. Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen

1. Disposivität der gesetzlichen Regelungen Rz. 58 Die vorstehend dargestellten gesetzlichen Regelungen, insbesondere das Ausscheiden von Todes wegen, werden vielfach nicht den Interessen der beteiligten Gesellschafter entsprechen. Es besteht indes weitreichender Gestaltungsspielraum, denn die gesetzlichen Regelungen sind nach § 708 BGB für die GbR und § 108 HGB für die OHG s... mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / 1. Notarielle Schweigepflichten

Rz. 147 Der Notar unterliegt gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO der Schweigepflicht. Dies bedeutet, dass er zu Umständen der Beurkundung, u.a. über seine Wahrnehmungen betreffend die Geschäfts- und Testierfähigkeit, vor Gericht oder gegenüber einem Beteiligten außerhalb eines Rechtsstreits erst Angaben machen kann, wenn er von der Schweigepflicht entbunden worden ist. Das Zeugnisve... mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / VII. Auslegungsregeln für Bedingungen

Rz. 77 Ebenso wie prinzipiell jedes Rechtsgeschäft können auch letztwillige Verfügungen unter eine aufschiebende oder auflösende Bedingung gestellt werden; dies wird im BGB zwar nicht explizit geregelt, aber in den §§ 2074 ff. BGB vorausgesetzt. Diese Vorschriften enthalten eine Reihe von Auslegungsregeln für die Wirkungen solcher Bedingungen. Rz. 78 Hat der Erblasser eine le... mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / 2. Erbrechtliche Nachfolgeklauseln

a) Überblick Rz. 61 Auch unter Geltung des MoPeG bleiben Nachfolgeklauseln notwendig, sollen die Erben nicht lediglich infolge des todesbedingten Ausscheidens des Gesellschafters auf die nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrags bestehenden Abfindungsansprüche verwiesen sein. § 711 Abs. 2 S. 1 BGB (i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB) enthält die Klarstellung, dass abwe... mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 1. Erbschaftsteuer

Rz. 14 Nichteheliche Lebenspartner werden nach dem ErbStG grundsätzlich – auch nach langjährigem Zusammenleben[15] – behandelt wie fremde Dritte. Sie unterliegen nach § 15 Abs. 1 ErbStG bei Zuwendungen zu Lebzeiten und von Todes wegen der Steuerklasse III und haben einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Der für sie geltende Steuersat... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unbestimmte Dauer (§ 9 S 1).

Rn 8 S 1 und 2 stehen im Regel-Ausnahme-Verhältnis, so dass nach S 1 zu bewerten ist, was nicht unter S 2 fällt. Unbestimmt ist die Dauer auch dann, wenn das Rechtsverhältnis zB durch Kündigung zwar beendet werden kann oder zB durch Tod endet, der Zeitpunkt aber ungewiss ist (Bambg JurBüro 82, 284). Maßgeblich ist gem § 4 die Prognose bei Einreichung der Klage (Anders/Gehle/... mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / I. Grundlagen

Rz. 44 Als Klassiker des Behindertentestaments gilt die Vor- und Nacherbschaftslösung.[135] Um die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Erbfall und damit die (automatische) Überleitung dieses Anspruchs auf den Sozialleistungsträger zu verhindern (vgl. Rdn 17), ist das behinderte Kind testamentarisch oder erbvertraglich zu begünstigen. Bei dieser (zu Unrecht?) beliebten Lö... mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / b) Einfache erbrechtliche Nachfolgeklauseln

Rz. 64 Die einfache Nachfolgeklausel ist Gegenstand von § 711 Abs. 2 S. 1 BGB, der die Zulässigkeit der Vererblichstellung der Gesellschaftsbeteiligung ausdrücklich anordnet. Konsequenz der einfachen Nachfolgeklausel ist die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben, die sämtlich in die die Gesellschafterstellung einrücken.[98] Rz. 65 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm ... mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 9. Erlöschen des Vorkaufsrechts

Rz. 239 Als beschränktes dingliches Recht kann das Vorkaufsrecht jederzeit durch Einigung und Eintragung aufgehoben werden, (§ 875 BGB). Zu seiner Löschung im Grundbuch sind die Löschungsbewilligung des Vorkaufsberechtigten (= Vermächtnisnehmer) gem. § 19 GBO (in notariell beglaubigter Form, § 29 GBO) und ein Antrag gem. § 13 Abs. 1 GBO entweder des Vorkaufsberechtigten oder... mehr

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§ 8 Testierfreiheit / A. Überblick

Rz. 1 Wird der Wunsch nach der Errichtung einer letztwilligen Verfügung an den Anwalt herangetragen, muss er einleitend prüfen, ob und ggf. inwieweit der Mandant überhaupt noch testieren kann. Fällt diese Prüfung positiv aus oder ist sie zumindest vertretbar zu bejahen, so ist dies in der (neuen) letztwilligen Verfügung ausdrücklich festzuhalten. Rz. 2 Hinweis In diesem Zusam... mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Notarkosten

Rz. 164 Der Geschäftswert für Testamente ist das sog. modifizierte Reinvermögen beider Ehegatten. Es ist nach § 102 GNotKG zu ermitteln. Vereinfacht gilt folgende Formel: Zu ermitteln sind die Aktiva eines jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (§ 10 GNotKG), hiervon sind jeweils die Schulden bis maximal zum halben Wert der Aktiva in Abzug zu bringen. Die vor... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / e) Flüchtlinge

aa) Rechtswahl zugunsten des Rechts des Wohnsitzstaates, hilfsweise des Aufenthaltsstaates Rz. 49 Auf Flüchtlinge ist das Genfer UN-Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951[63] anwendbar. Dieses geht der EuErbVO nach Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO vor. Art. 12 Abs. 1 dieses Abkommens unterstellt einen Flüchtling dem Recht des Staates seines Wohnsitzes – ... mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / V. Erb- und gesellschaftsrechtliche Haftung der Erben bei der Nachfolge in Personengesellschaften

Rz. 121 Einen für die Erben relevanten Aspekt stellt die Haftung für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft (sog. Altschulden) dar. Es ist zwischen der erbrechtlichen und der gesellschaftsrechtlichen Haftung zu unterscheiden. Rz. 122 Die erbrechtliche Haftung für Altschulden gilt insbesondere auch dann, wenn die Erben keine Gesellschafterstellung erlangen, insb... mehr