Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Einzelfälle der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung

Rn. 164 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Abwehrkosten eines ArbN Wehrt sich ein ArbN gerichtlich gegen Anschuldigungen des ArbG, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Abwehrkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Beziehen sich die Vorwürfe auf Handlungen des ArbN, die nicht mehr von der beruflichen Zielvorstellung umfasst sind, weil sie ent...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.2 Die Erklärung zur Weiterarbeit nach Tod des Kindes (§ 3 Abs. 4)

Rz. 29 Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten 2 Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn 2 Voraussetzungen geben sind. Zum einen muss die Frau dies ausdrücklich verlangen und ein ärztliches Zeugnis darf dem nicht widersprechen. Es ist dabei unerheblich, aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt der Tod des Kindes festg...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegatten / 4 Tod des Ehegatten

Bei Tod des Ehegatten bestehen für den überlebenden Ehegatten Versorgungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung[1] und/oder ggf. in der Unfallversicherung. Entsprechende Ansprüche bestehen auch im Versorgungsrecht (z. B. für Anspruchsberechtigte nach dem Opferentschädigungsgesetz). Achtung Neue Anspruchsgrundlage ab 2024 Ab dem 1.1.2024 wird das Opferentschädigungsge...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Asbest – Anforderungen und ... / 1.4 Gefahren von Asbest

Asbest ist ein hoch potentes Humankanzerogen. Es ist legal als Carc. 1A eingestuft und verursacht Lungen- und Rippenfellkrebs bei inhalativer Aufnahme. Die Latenzzeit bis zur Erkrankung beträgt üblicherweise 20–35 Jahre. Asbestfasern sind sehr fein und extrem lungengängig. Für Asbest existiert eine Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) und in der TRGS 910 ist eine Akzeptanzkonze...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Seelotse / 3 Nachversicherung von Seelotsen

Für freiberuflich tätige Seelotsen wurde die Rentenversicherungspflicht seit 1.1.1970 eingeführt, weil die Pensions- und Umlagekassen der Lotsenbrüderschaften die Altersversorgung für ihre Mitglieder nicht mehr sicherstellen konnten. Für Zeiten der Tätigkeit als freiberuflicher Seelotse vom 1.1.1924 bis 31.12.1969 ist eine Nachversicherung in der Rentenversicherung der Anges...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.1 Beteiligtenfähigkeit natürlicher Personen

Rz. 21 Bei natürlichen Personen beginnt die Beteiligtenfähigkeit grundsätzlich mit der Geburt[1] und endet mit ihrem Tod oder oder im Falle der Insolvenz durch den Eintritt des Insolvenzverwalters in den Prozess (zu den Rechtsfolgen s. auch Rz. 16). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners nach § 80 InsO auf den Ins...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Wie organisiert man den Wec... / 1 Worum geht es?

Wechsel im Vorstandsamt gehören bei Vereinen zum Alltag. Je nach den Regelungen zur Amtszeit in der Satzung des Vereins ist die Amtsdauer zeitlich befristet und endet nach einer gewissen Zeit und es kann bei den anstehenden Wahlen zu Änderungen in der Vorstandsbesetzung kommen. Dies kann sowohl einzelne Vorstandsmitglieder, aber auch den gesamten Vorstand betreffen. Es kann a...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Wie organisiert man den Wec... / 4 Beginn und Ende der Amtszeit des Vorstands – Auswirkung der Entlastung

Die Amtszeit eines Vorstands beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung und nicht erst mit der Eintragung ins Vereinsregister, die häufig erst Wochen später stattfindet. Dennoch muss eine Änderung in der Vorstandszusammensetzung unverzüglich in das Vereinsregister eingetragen werden. Gleiches gilt für das Ende der Amtszeit. Sie endet zum Beispiel automatisch...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Wie organisiert man den Wec... / Zusammenfassung

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es mehr als 600.000 eingetragene Vereine (e. V. nach § 21 BGB) und weit mehr nicht eingetragene Vereine (§ 54 BGB). Fast jeder zweite Bundesbürger ist Mitglied in einem oder mehreren Vereinen. Gleichwohl ist es sehr schwierig, Vorstandspositionen in einem Verein zu besetzen oder einen Nachfolger für ein solches Amt zu begeistern. Viele ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Familienpflegezeit: Anspruc... / 6 Zinsloses Darlehen in der Familienpflegezeit

Während der Familienpflegezeit haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Es wird in monatlichen Raten gezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen, bis zu einer Mindest...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Pflegezeit und sonstige Fre... / 2.2 Zinsloses Darlehen bei pflegebedingten Freistellungen

Beschäftigte, die sich für eine pflegebedingte Freistellung von der Arbeitsleistung entscheiden, haben nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 1.1.2015 einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Die monatliche Ratenzahlung deckt ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bestellung des Verwalters / 7.1 Grundsätze

Wenn es um das Thema der Umwandlung des Verwaltungsunternehmens geht, sind zunächst 2 Aspekte zu beachten: Höchstpersönlichkeit des Verwalteramts und Publizität des Verwalterunternehmens Zu 1: Höchstpersönlichkeit Das Verwalterverhältnis ist höchstpersönlicher Natur: Es beruht insbesondere auf dem persönlichen Vertrauen der Wohnungseigentümer zum Verwalter sowie dem Vertrauen in...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Lieferung durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger (§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG a. F.)

Rz. 13 Entgegen der üblichen Systematik der USt ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG a. F. die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2024 nur zulässig, wenn ein bestimmter Personenkreis Lieferungen von Kunstgegenständen ausführt oder Kunstgegenstände innergemeinschaftlich erwirbt. Einerseits sind die Urheber der Gegenstände oder deren Rechtsnac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 4 Zuführung zur Vermögensbildung (§ 62 Abs. 3 AO)

Rz. 13 Die in § 62 Abs. 3 AO genannten Zuwendungen können dem Vermögen der gemeinnützigen Körperschaft zugeführt werden. Die Vorschrift respektiert die besondere Zweckbestimmung des Zuwendenden, den Gegenstand der Zuwendung für die Vermögensstärkung anstatt für den laufenden Aufwand einzusetzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Katalog des Abs. 3 abschließend.[1]...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Versicherungen für den Verein / 3.2 Ausfallrisiko

Im Rahmen eines Ausfallrisikos werden dem Verein im Versicherungsfall bereits entstandene Kosten erstattet. Abgesichert werden Risiken, die vom Versicherungsnehmer nicht beeinflussbar sind und zum Ausfall, Abbruch oder Verschieben der Veranstaltung führen bzw. eine starke Durchführungseinschränkung zur Folge haben. Gründe hierfür sind z. B.: Veranstaltungsstätte (ggf. Zufahrt...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Basiswissen Umsatzsteuer / 4.5 Beginn und Ende der Unternehmertätigkeit

Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unter­nehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden. Hierzu gehören auch Vorbereitungshandlungen, z. B. Wareneinkauf vor Betriebseröffnung. Die Unternehmereigenschaft kann nicht im Erbgang übergehen.[1] Die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts als Unternehmensvermögen geht allerdings mit dem Tod des Er...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer, Beteiligte

Rz. 7 Die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern für ihre Kinder endet durch Volljährigkeit, Entziehung der elterlichen Gewalt oder Tod des Kindes, diejenige des Betreuers für Volljährige[1] mit dessen Entlassung[2] oder mit der Aufhebung der Betreuung.[3] Der Betreuer ist in seinem Aufgabenkreis, der viel variabler als der des früheren Vormunds für diese Fälle ausgestalte...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücks­veräußerungen im sechsten Jahr

Leitsatz Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen, kann bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.06.2004 – VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914). Normenkette § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 126a FGO Sachverhalt Die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 1.4 Schenkung auf den Todesfall

Ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, wird steuerlich als Erwerb von Todes wegen behandelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), es sei denn, das Schenkungsversprechen wurde bereits zu Lebzeiten des Versprechenden vollzogen (§ 2301 BGB). Wie bei Schenkungen unter Lebenden setzt die Schenkung auf den Todesfall neben d...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 1.6 Weitere Erwerbe von Todes wegen

Weitere steuerpflichtige Erwerbe sind insbesondere der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG); der Erwerb infolge Vollziehung einer Auflage des Erblassers oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG), was als Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 1 Vermögenserwerbe von Todes wegen

1.1 Erbanfall Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Erbrecht). Deren Vermögenserwerb durch Erbanfall unterliegt der Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob er sich aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag) vollzieht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Selbst ein zivilrechtlich ungültiges Testament, z. B. nic...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 2 Entstehung der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer ist eine Stichtagssteuer. Alle Merkmale für die Steuerberechnung bestimmen sich nach den Verhältnissen am Stichtag der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG). Dies hat u. a. Bedeutung für den Umfang der Steuerpflicht, Tz. 3 (§ 2 ErbStG), die Bewertung des Vermögens, Tz. 5 (§ 12 ErbStG), die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von 10 Jahren, Tz. 11 (§ 14 ErbSt...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 7.3 Steuerfreier Zugewinnausgleich

Lebte ein überlebender Ehegatte mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1371ff. BGB) erhält er eine zusätzliche Steuerbefreiung, wenn der verstorbene Ehegatte einen höheren Vermögenszuwachs (Zugewinn) erzielte. Entsprechendes gilt auch für Lebenspartner. Kommt es zur erbrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs über eine pauschale Erhöhun...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 1.5 Erwerb aufgrund Vertrags zugunsten Dritter

Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, dass nach seinem Tod eine bestimmte Leistung an einen Dritten zu erbringen ist. In diesem Fall erlangt der Dritte das Recht auf die Leistung erst mit dem Tod des Erblassers (§ 328 BGB). Der Begünstigte erhält die vertragliche Leistung nicht aus dem Nachlass, sondern erwirbt sie unmittelbar in seiner Person. Es kann auch ein Er...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 7.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag

Der besondere Versorgungsfreibetrag soll die unterschiedliche Behandlung der auf Gesetz oder Arbeits- bzw. Dienstverträgen des Erblassers beruhenden Versorgungsbezüge einerseits und der übrigen auf einem privaten Vertrag begründeten Versorgungsbezüge (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) beseitigen oder zumindest abmildern. Gleichzeitig erhalten auch diejenigen Hinterbliebenen eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 1.1 Erbanfall

Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Erbrecht). Deren Vermögenserwerb durch Erbanfall unterliegt der Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob er sich aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag) vollzieht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Selbst ein zivilrechtlich ungültiges Testament, z. B. nicht eigenhändi...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 1.2 Vermächtnis

Wendet ein Erblasser jemandem durch Verfügung von Todes wegen Vermögen zu, ohne ihn als Erben einzusetzen, liegt ein Vermächtnis vor (§ 1939 BGB). Der Erblasser kann auch einem Miterben einen Gegenstand zusätzlich und ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zuwenden (Vorausvermächtnis, § 2150 BGB). Steuerlich wird eine nur mündlich getroffene letztwillige Anordnung des Erblassers...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Schenkung/Schenkungsteuer / 12.1 Grundsatz

Der Erwerb von begünstigtem Vermögen (dazu zählen grundsätzlich Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser zu mehr als 25 % unmittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war – sog. Produktivvermögen), wird in Abhängigkeit davon entlastet, wie hoch der Wert des insgesamt erworbenen begünstigte...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 8.3.2 Verschonungsbedarfsprüfung

Die für das gesamte erworbene Vermögen zu erhebende Steuer wird ohne Entlastung des begünstigten Vermögens voll umfänglich festgesetzt. Der Erwerber hat auf Antrag einen auflösend bedingten Rechtsanspruch auf Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer (§ 28a Abs. 1 ErbStG). Er muss dazu nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus sei...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 8.1 Grundsatz

Der Erwerb von begünstigtem Vermögen (dazu zählen grundsätzlich Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser zu mehr als 25 % unmittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war – sog. Produktivvermögen), wird in Abhängigkeit davon entlastet, wie hoch der Wert des insgesamt erworbenen begünstigten...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / Zusammenfassung

Begriff Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögensübergang, wie er sich von Todes wegen vollzieht.[1] Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist – im Gegensatz z. B. zum angelsächsischen Rechtsraum – keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer usw.). Der durch den unentgeltlichen Vermöge...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 1.3 Pflichtteilsanspruch

Dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern des Erblassers, die nicht Erbe werden, steht eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erblasservermögen zu (Pflichtteil), dessen Umfang gesetzlich bestimmt ist (§§ 2303-2338 BGB). Dieser unterliegt nur der Erbschaftsteuer, soweit der Pflichtteilsberechtigte ihn geltend gemacht hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Erb...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 6 Steuerklassen

Das ErbStG unterscheidet 3 Steuerklassen (§ 15 ErbStG). Die Einteilung der Erwerber in eine der Steuerklassen geschieht i. d. R. nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Erblasser. Der Verwandtschaftsgrad bestimmt sich nach Zivilrecht (§ 1589 BGB, § 1590 BGB). Steuerklasse I Hierzu gehören der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, di...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Schenkung/Schenkungsteuer / 12.3.2 Verschonungsbedarfsprüfung

Die für das gesamte erworbene Vermögen zu erhebende Steuer wird ohne Entlastung des begünstigten Vermögens voll umfänglich festgesetzt. Der Erwerber hat auf Antrag einen auflösend bedingten Rechtsanspruch auf Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer (§ 28a Abs. 1 ErbStG). Er muss dazu nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus sei...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 12 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Alle Vermögensanfälle, die ein Erwerber innerhalb von 10 Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, sind zusammenzurechnen (§ 14 ErbStG). Der maßgebliche Zehnjahreszeitraum ist rückwärts zu berechnen; dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.[1] Dadurch kann der Erwerber seinen persönlichen Freibetrag nur einmal in diesem Zeitraum in A...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 14 Anzeigepflicht der Banken und Versicherungen

Inländische Banken und andere Geldinstitute haben dem Finanzamt nach Bekanntwerden des Todes eines Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapiervermögens vom Todestag mitzuteilen (§ 33 ErbStG). Dies gilt auch für Gemeinschaftskonten und sogenannte Oder-Konten (Einzelheiten § 1 ErbStDV und § 2 ErbStDV). Inländische Versicherungsunternehmen haben alle Zahlungen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Schenkung/Schenkungsteuer / 11.3.2 Familienheim

Lebzeitige Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem Familienheim sind von der Schenkungsteuer befreit.[1] Hierunter fallen insbesondere[2]: Die Schenkung eines eigengenutzten Hauses oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung zu Allein- oder Miteigentum, die Freistellung von eingegangenen Zahlungsverpflichtungen oder Grundstücksbelastungen aus d...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Schenkung/Schenkungsteuer / 15 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Alle Vermögensanfälle, die ein Erwerber innerhalb von 10 Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, sind zusammenzurechnen.[1] Dadurch kann der Erwerber seinen persönlichen Freibetrag nur einmal in diesem Zeitraum in Anspruch nehmen und durch Aufspalten in mehrere Zuwendungen keine Progressionsmilderung beim Steuertarif erreichen. Es bleibt abe...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 4.2 Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig, soweit sie eine wirtschaftliche Belastung darstellen (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Nicht abzugsfähig sind Verbindlichkeiten, die bereits im Steuerwert eines Vermögensgegenstands berücksichtigt sind, z. B. Schulden eines Gewerbebetriebs. Der Schuldenabzug ist eingeschränkt (§ 10 Abs. 6, 6a, 6b ErbStG [1]; R E 10.10 ErbStR 2019; H E 10.10 Erb...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4 Steuerbefreiung von Wohneigentum bei Erwerb von Todes wegen

4.1 Ehepartner und Lebenspartner Unter weiteren Voraussetzungen kann auch eine Steuerbefreiung für den Erwerb von Todes wegen bei selbstgenutztem Wohneigentum vom Ehepartner oder vom Lebenspartner vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen an einem im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirts...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3 Steuerbefreiung bei lebzeitiger Übertragung eines Familienheims

Die lebzeitige Übertragung von selbstgenutztem Wohneigentum unter Ehepartnern oder an einen (eingetragenen) Lebenspartner kann zu einer Steuerbefreiung führen. Es muss sich bei dem begünstigten Objekt um ein sog. Familienheim handeln. Dies bedeutet, dass das begünstigte Objekt von den Ehegatten zu Wohnzwecken tatsächlich genutzt werden muss. Eine Ferienwohnung, die nur unreg...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.2 Kinder

Eine Steuerbefreiung bei dem Erwerb von Todes wegen kann auch für Kinder i. S. d. Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Kinder und Stiefkinder) sowie Kinder verstorbener Kinder für zu eigenen Wohnzwecken genutztem Eigentum oder Teileigentum nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG vorliegen. Diese Begünstigung ist an dieselben Voraussetzungen gebunden, wie bei der Übertragung ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.1 Ehepartner und Lebenspartner

Unter weiteren Voraussetzungen kann auch eine Steuerbefreiung für den Erwerb von Todes wegen bei selbstgenutztem Wohneigentum vom Ehepartner oder vom Lebenspartner vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen an einem im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten G...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 5 Schulden im Zusammenhang mit Grundvermögen

Schulden im Zusammenhang mit einem Grundstück gehen grundsätzlich nicht in die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit mit ein. Sie sind dann aber als Nachlassverbindlichkeiten oder im Rahmen einer gemischten Schenkung nach den Vorschriften des § 10 ErbStG abzuziehen. Allerdings bestehen im Zusammenhang mit Vermögensteilen, die nach dem ErbStG nicht der Besteuerung unterliegen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsveräußerung/Betrieb... / 7.3.2 Erkenntnis des Finanzamts

Rz. 87 Die Aufgabe ist auch wirksam, wenn dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufgabe erfüllt sind (§ 16 Abs. 3b Satz 1 Nr. 2 EStG). Rz. 88 Nach der früheren Rechtslage war ein Betrieb aufgrund der tatsächlichen Umstände endgültig aufgegeben und eine Betriebsaufgabe anzunehmen, obwohl der Verpächter von...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6 Besondere Stundungsmöglichkeiten

§ 28 Abs. 3 ErbStG enthält seit dem 1.1.2025 [1] die Möglichkeit, bei zu Wohnzwecken genutztem Grundbesitz, dem Erwerber die auf den Grundbesitz entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu 10 Jahre zu stunden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Dies gilt für im Drittlandsgebiet belegenen Grundbesitz nur, wenn der Drittstaa...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsveräußerung/Betrieb... / 13.3.2 Alter oder Berufsunfähigkeit

Rz. 179 Tod ist keine dauernde Berufsunfähigkeit i. S. d. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (2002). Veräußern daher die Erben, kommt es darauf an, ob sie die Voraussetzungen (Alter ode...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 2 Verschonungsregelung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Zu Wohnzwecken vermietete Gebäude sind für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach den Vorschriften des BewG (§§ 157 ff. BewG) zu bewerten, im Regelfall erfolgt die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren. Der nach diesen Vorschriften ermittelte Wert – gegebenenfalls ein nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert nach § 198 BewG – ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bew...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 1 Allgemeines

Das BVerfG hatte in seinem richtungsweisenden Beschluss v. 7.11.2006[1] dem Gesetzgeber genaue Vorgaben über die Bewertung und Begünstigung von Vermögenspositionen gemacht. Danach müssen die Vermögenspositionen – also auch Grundstücke – für erbschaft- oder schenkungsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich mit dem Verkehrswert (gemeinen Wert) angesetzt werden. Aus bestimmten Gem...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 1 Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

Ist der Grundbesitzwert des Grundvermögens für erbschaft- oder schenkungsteuerrechtliche Zwecke zu ermitteln, wird dieser Wert gem. § 179 AO gesondert festgestellt.[1] In dem Feststellungsbescheid sind nach § 151 Abs. 2 BewG auch folgende Feststellungen zu treffen: Art der wirtschaftlichen Einheit (hier also darüber, ob es sich z. B. um ein bebautes oder ein unbebautes Grunds...mehr