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Frotscher/Geurts, EStG § 10d Verlustabzug / 1.8 Negative Einkünfte bei Ehegatten

Prof. Dr. iur. Nils Petersen , Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 30

Auch bei Ehegatten/Lebenspartner (§ 2 Abs. 8 EStG sind negative Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der sie erlitten hat. Daher kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht mehr die negativen Einkünfte nach § 10d EStG abziehen, die der andere während der Ehe erlitten hat. Im Falle der Heirat, z. B. in 2019, kann kein Verlustabzug von Gewinnen des anderen Ehegatten in 2018 vorgenommen werden. Bleibt die Veranlagungsart vom Jahr der Verlustentstehung bis zum Verbrauch der negativen Einkünfte unverändert, ändert sich auch an der Zurechnung der negativen Einkünfte nichts.

 

Rz. 31

Bei der Zusammenveranlagung sind Ehegatten gem. § 26b EStG nach der Zusammenrechnung der Einkünfte als ein Stpfl. zu behandeln, d. h., dass nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte gebildet wird. Hiervon sind im Abzugsjahr die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des Verlustentstehungsjahrs (= gemeinsamer negativer Gesamtbetrag der Einkünfte) abzuziehen.

Im Falle des Todes eines Ehegatten ist für eine Zusammenveranlagung die Zustimmung des/der Erben erforderlich.[1] Stimmt der Erbe (Miterbe) nicht zu, sind Einzelveranlagungen durchzuführen und der Verlust entsprechend § 62d Abs. 1 EStDV auf die Erben aufzuteilen.[2]

 

Rz. 32

Der Höchstbetrag von 1 Mio. ab Vz 2013 gilt für jeden Ehegatten gesondert. Ein Verlust eines Ehegatten, der den Höchstbetrag übersteigt, kann aber nicht bei dem anderen Ehegatten, dessen negative Einkünfte niedriger sind, angesetzt werden.[3]

 

Rz. 33

Bei der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) ergeben sich keine Besonderheiten. Der Ehegatte, der die negativen Einkünfte erzielt hat, zieht sie bei seiner getrennten Veranlagung ab. Der Höchstbetrag gilt wiederum für jeden Ehegatten gesondert.

Für den Fall des Wechsels der Veranlagungsart gilt § 62d EStDV (vgl. die Ermächtigung des § 26a Abs. 3 ES...

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