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Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 2.1.1 Allgemeines

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 53

Bis Vz 2004 sind als Sonderausgaben abziehbar Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesagentur für Arbeit sowie zu bestimmten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (sog. Vorsorgeaufwendungen, Abs. 2 S. 3, Abs. 3).

Diese Regelungen sind durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) v. 5.7.2004[1] völlig geändert und mit einer langen Übergangszeit bis 2040 auf das System der "nachgelagerten Besteuerung" umgestellt worden.

Anlass dieser Änderungen ist eine Entscheidung des BVerfG[2], das die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beamtenpensionen und der Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung als mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen hat.

Die unterschiedliche steuerliche Belastung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten ist nach Art und Ausmaß beträchtlich. Dies erweist sich in der Zusammenschau der folgenden drei Aspekte:

  • der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Belastung beider Vergleichsgruppen in der Nacherwerbsphase,
  • der Realitätsferne des bei der Ertragsanteilsbesteuerung gesetzlich unterstellten Anteils eines Kapitalrückflusses,
  • der unterschiedlichen steuerlichen Belastung in der Erwerbsphase (vgl. im Ergebnis Erläuterungen zu § 22 EStG).

Der Gesetzgeber war aufgefordert worden, spätestens bis zum 1.1.2005 eine Neuregelung zu treffen, da die verfassungswidrige Altregelung längstens bis zum 31.12.2004 weiterhin anwendbar war.

[1] BGBl I 2004, 1427.
[2] BVerfG v. 6.3.2002, 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618.

2.1.1.1 Alterseinkünftegesetz

 

Rz. 54

Der Gesetzgeber ist der Aufforderung des BVerfG nachgekommen und hat mit Wirkung ab Vz 2005 die Besteuerung der Alterseinkünfte mit dem Alterseinkünftege...

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