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Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 1.4 Aufwendungen

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 6

Sonderausgaben werden als Aufwendungen bezeichnet (§ 10 Abs. 1 EStG). Aufwendungen setzen eine tatsächliche, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernde Ausgabe voraus.[1] Eine Definition findet sich im EStG nicht, jedoch kann aus dem Begriff der Einnahmen im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abfließenden Güter in Geld und Geldeswert erfasst. Es müssen tatsächliche Zahlungen vorliegen (Abs. 1 Nr. 4 zur KiSt), sodass ersparte Aufwendungen keine Sonderausgaben sind[2], ebenso wenig wie der vereinbarte Selbstbehalt oder die eigene Zahlung von Rechnungen zum Zweck verminderter Versicherungsprämien oder Erstattungen von Prämien bei Krankenversicherungen.[3]

 

Rz. 7

Die Aufwendungen müssen zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Stpfl. führen. Das setzt den Einsatz eigener Mittel oder Mittel, die dem Stpfl. von einem Dritten zur Verfügung gestellt worden sind, voraus.[4] Das BVerfG hat diese Rspr. als verfassungsmäßig bestätigt.[5] Aufwendungen, die nicht geschuldet werden, z. B. willkürliche Zahlungen von KiSt nach dem Kirchenaustritt[6], Einzahlungen auf einen nicht zustande gekommenen Bausparvertrag oder auf ein Depositenkonto[7] sind daher ebenso wenig Sonderausgaben wie Doppelzahlungen oder Aufwendungen, die aus einer hierfür empfangenen Gegenleistung erbracht werden können, z. B. Grabpflegeaufwendungen der Erben, die den Wert des Nachlasses nicht übersteigen.[8] Keine wirtschaftliche Belastung liegt bei Spendenvereinbarungen von TV-Quizgewinnen vor, wenn der Gewinner sich zuvor vertraglich verpflichtet hat, den Gewinn zu spenden.[9] Der BFH hat aber Aufwendungen eines Erben für die Erbschaftsteuererklärung als endgültige wirtschaftliche Belastung angesehen, auch wenn der Erbe wegen der Erbschaft nicht belastet sein ...

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