Fachbeiträge & Kommentare zu Teilzeit

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Hotelfachmann/Hotelfachfrau... / 2 Arbeitszeitregime

Folgende Arbeitszeitregime sind charakteristisch: Wochenend- und Schichtarbeit, früher Arbeitsbeginn und spätes Arbeitsende, Feiertagsarbeit und saisonale Schwankungen (z. B. in Abhängigkeit von Schulferien, kulturellen Ereignissen, Ausstellungen und Messen), Arbeiten unter Zeitdruck bei Anforderungen der Gäste zu besonderen Tageszeiten (z. B. beim Anmelden bzw. beim Bezahlen de...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.3 Elternzeit (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 21 Grundsätzlich haben Eltern Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wenn sie das Kind selbst betreuen und erziehen. Dieser Anspruch besteht bis längstens zu dem Tag, an dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet (§ 15 Abs. 1 BEEG). Voraussetzung ist, dass der entsprechende Elternteil ganz mit der Arbeit aussetzt oder seine wöchentl...mehr

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Musikschullehrer / 4.2 Arbeitszeit

Gemäß Nr. 3 a) Abschnitt D (Lehrkräfte an Musikschulen) der Lehrer-Richtlinien der TdL (West) konkretisiert die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Musikschullehrers in Abänderung des TVöD. Vollbeschäftigung eines Musikschullehrers ist gegeben, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minute...mehr

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Musikschullehrer / 1 Einleitung

Für Musikschullehrer im Angestelltenverhältnis gelten grundsätzlich die allgemeinen tariflichen Regelungen. Abweichende Bestimmungen, die die Besonderheiten der Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub berücksichtigen, gibt es im Geltungsbereich des TV-L nicht. Aus finanziellen Gründen wurden Musikschullehrer häufig nur in Teilzeit als Ar...mehr

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Musikschullehrer / 2.2.2 Umfang der Tätigkeit

Der Umfang der Tätigkeit ist ebenfalls kein eindeutiges Kennzeichen für oder gegen ein freies Mitarbeiterverhältnis. Auch freie Mitarbeiter sind bestrebt, ein möglichst großes Arbeitspensum zu erhalten, da hiervon unmittelbar die Höhe ihres Honorars abhängig ist.[1] Andererseits kann auch bei der Ausführung von Tätigkeiten in geringem zeitlichen Umfang ein hohes Maß an Weisu...mehr

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Sauer, SGB IX § 46 Früherke... / 2.1 Wesen der interdisziplinären "Früherkennung und Frühförderung"

Rz. 8 Die interdisziplinäre Frühförderung ist ein medizinisch-therapeutisches und gleichzeitig heilpädagogisches Förderangebot für Kinder mit drohender oder bereits eingetretener Behinderung, die später die Teilhabe – hier insbesondere die Schulfähigkeit oder die soziale Teilhabe (vgl. Komm. zu § 2) – einschränkt. Die (drohende) Behinderung kann auch von Entwicklungsstörunge...mehr

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Ablehnung von Bewerbern nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Leitsatz Ein an eine, auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellende, tarifvertragliche Altersgrenzenregelung gebundener Arbeitgeber kann die Einstellung eines Bewerbers, der diese Altersgrenze überschritten hat, wegen des Alters ablehnen, falls ein jüngerer qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bewerber zuvor aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.2.3 Voraussetzung für die Kürzung: Rentenbeginn nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/stationären Behandlung

Rz. 35 Unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte greift der Krankengeldkürzungstatbestand des § 50 Abs. 2 erst dann ein, wenn die anrechenbare Leistung von einem Zeitpunkt an bewilligt wird, der nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, nach Beginn der stationären Krankenhaus- oder Vorsorge-/Rehabilitationsbehandlung liegt (BSG, Urteil v. 4.6.2019, B 3 KR 15/18 R, sowie ...mehr

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Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.2.2 Anrechnung während der Entgeltfortzahlung

Rz. 8 Arbeitnehmer haben während ihrer Arbeitsunfähigkeit regelmäßig Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den §§ 3 und 9 EFZG. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach gegenwartsbezogenen Werten. Wenn sich also während der Arbeitsunfähigkeit ein Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung vollzieht, hat der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt nur noch Entg...mehr

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Trennungsgeld / 10.4 Begrenzung der Erstattung

Fahrtkostenersatz zuzüglich des Verpflegungszuschusses für das arbeitstägliche Pendeln dürfen die Reisekostenvergütung für die Hin- und Rückreise am Beginn und Ende der Abordnung usw. sowie das Trennungsreise-, Trennungstage- und Trennungsübernachtungsgeld für denselben Zeitraum nicht übersteigen (§ 6 Abs. 4 TGV). Praxis-Beispiel Ein verheirateter Beschäftigter mit Wohnsitz i...mehr

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Sauer, SGB IX § 135 Begriff... / 2.2 Einkommensermittlung des aktuellen Jahres (Abs. 2)

Rz. 6 Eine Anknüpfung an das Vorvorjahr kann dazu führen, dass durch eine erhebliche Einkommensveränderung ein unzutreffender Beitrag gefordert würde. Das kann z. B. bei Arbeitslosigkeit, bei Rentenbeginn oder bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung der Fall sein (vgl. Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 308). In diesen Fällen ...mehr

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Mutterschutz: Beendigung de... / 4.1 Befristeter Arbeitsvertrag

Befristete Verträge sind solche, die nur für eine begrenzte Dauer eingegangen werden. Befristungen von Arbeitsverhältnissen sind zunächst auf Grundlage des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) möglich, auch mit Frauen, die bereits schwanger sind. Denn der Bestandsschutz nach § 17 MuSchG schützt nur die Arbeitnehmerin in einem bereits abgeschlos...mehr

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Dienstreise / 9 Arbeitszeit bei Dienstreisen

Als Arbeitszeit zählt nur die Zeit der Tätigkeit am Geschäftsort. Reisezeiten für die Hin- und Rückreise sowie die Zeit für Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zum Ort des Dienstgeschäfts (und zurück) sind keine Arbeitszeit. Der Ausschluss der Reisezeiten ist rechtmäßig.[1] Dasselbe gilt für Aufenthaltszeiten am Geschäftsort außerhalb der Erledigung von Dienstgeschäften, ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.8 Anrechnung von Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (§ 3 Abs. 1 Satz 4)

Rz. 53 Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 mit Wirkung zum 1.9.2021 eingefügte § 3 Abs. 1 Satz 4 sieht eine abweichende Einkommensanrechnung vor, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nach der Geburt des Kindes beginnt und sich die anzurechnenden Entgeltersatzleistungen auf der G...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Betreuung und Erziehung des Kindes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 42 Als weitere kumulativ zu erfüllende Voraussetzung, ohne deren Vorliegen ein Anspruch auf Elterngeld nicht besteht, muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Betreuung und Erziehung des Kindes durch den Anspruchsteller selbst erfolgen. Dies ist nur konsequent, soll doch das Elterngeld eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage darstellen und Einkommensausfäll...mehr

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FF 05/2025, Anspruch auf Nu... / 1 Aus den Gründen

Hinw. d. Red.: S. Beitrag von Dr. Wolfram Viefhues, Zum Verhältnis von Nutzungsentschädigung und Unterhalt, in diesem Heft, S. 179 ff. Gründe: A. [1] Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit Januar 2020 getrennt. Aus ihrer Ehe ist ein im Jahr 2008 geborener Sohn hervorgegangen. Die Ehegatten sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Reihenhauses in M. mit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 Kündigungsverbot und Teilzeit

1 Allgemeines Rz. 1 § 11 TzBfG regelt, dass dem Arbeitnehmer aus der Weigerung, in ein Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsverhältnis zu wechseln, keine Nachteile hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen dürfen. Stützt sich die Kündigung des Arbeitgebers allein auf eine solche Weigerung, ist sie deshalb unwirksam. Andere Kündigungsgründe bleiben möglich. § 11 T...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 Kü... / 3.3.1 Wirtschaftliche, technische und organisatorische Gründe

Rz. 16 § 11 Satz 2 TzBfG stellt klar, dass eine Kündigung aus anderen als den in § 11 Satz 1 TzBfG genannten Gründen zulässig ist. In der amtlichen Begründung werden als Beispiele wirtschaftliche, technische und organisatorische Gründe genannt.[1] Hieraus ergibt sich, dass neben personen- und verhaltensbedingten Gründen auch betriebsbedingte Gründe in Betracht kommen. Dabei ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 Kü... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 11 TzBfG regelt, dass dem Arbeitnehmer aus der Weigerung, in ein Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsverhältnis zu wechseln, keine Nachteile hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen dürfen. Stützt sich die Kündigung des Arbeitgebers allein auf eine solche Weigerung, ist sie deshalb unwirksam. Andere Kündigungsgründe bleiben möglich. § 11 TzBfG setzt § ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 Kü... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 5 § 11 TzBfG gilt für alle Arbeitsverhältnisse. Insbesondere gilt das Kündigungsverbot auch während der Wartezeit von 6 Monaten nach § 1 KSchG und in Kleinbetrieben nach § 23 Abs. 1 KSchG. Da im Geltungsbereich des KSchG die ordentliche Kündigung ohnehin der sozialen Rechtfertigung bedarf, ist § 11 TzBfG insbesondere für die Arbeitsverhäl...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 Kü... / 3 Kündigungsverbot

3.1 Rechtsnatur/Klagefrist Rz. 12 § 11 Satz 1 TzBfG ist ein eigenständiges Kündigungsverbot. Ein Verstoß gegen § 11 TzBfG führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Hinweis Da seit 1.1.2004 auch für die eigenständigen Kündigungsverbote nach § 13 Abs. 3 KSchG die §§ 4 bis 7 KSchG zur Anwendung kommen, ist die Unwirksamkeit innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG geltend zu mache...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 Kü... / 3.3 Kündigung aus anderen Gründen

3.3.1 Wirtschaftliche, technische und organisatorische Gründe Rz. 16 § 11 Satz 2 TzBfG stellt klar, dass eine Kündigung aus anderen als den in § 11 Satz 1 TzBfG genannten Gründen zulässig ist. In der amtlichen Begründung werden als Beispiele wirtschaftliche, technische und organisatorische Gründe genannt.[1] Hieraus ergibt sich, dass neben personen- und verhaltensbedingten Gr...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3 Die Feststellung der Teilzeitbeschäftigung (Abs. 1)

3.1 Das Prüfungsverfahren Rz. 4 Nach § 2 Abs. 1 TzBfG sind alle Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, deren regelmäßige Arbeitszeit geringer ist als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Die Feststellung, ob eine Teilbeschäftigung vorliegt, bestimmt sich nicht abstrakt nach einheitlichen Kriterien. Vielmehr ist vorrangig auf die Arbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer im Betr...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 Kü... / 3.3.2 Arbeitszeitdauer als unternehmerische Entscheidung

Rz. 17 Im Schrifttum ist streitig, ob unter § 11 Satz 2 TzBfG auch die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers fällt, zukünftig auf bestimmten Arbeitsplätzen nur noch Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einzusetzen. Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BAG zum Kündigungsschutzrecht liegt eine verbindliche unternehmerische Organisationsentscheidung vor, wenn der Arbeitg...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 Kü... / 3.1 Rechtsnatur/Klagefrist

Rz. 12 § 11 Satz 1 TzBfG ist ein eigenständiges Kündigungsverbot. Ein Verstoß gegen § 11 TzBfG führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Hinweis Da seit 1.1.2004 auch für die eigenständigen Kündigungsverbote nach § 13 Abs. 3 KSchG die §§ 4 bis 7 KSchG zur Anwendung kommen, ist die Unwirksamkeit innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG geltend zu machen. Rz. 13 Die weiteren Best...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 Kü... / 2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 5 § 11 TzBfG gilt für alle Arbeitsverhältnisse. Insbesondere gilt das Kündigungsverbot auch während der Wartezeit von 6 Monaten nach § 1 KSchG und in Kleinbetrieben nach § 23 Abs. 1 KSchG. Da im Geltungsbereich des KSchG die ordentliche Kündigung ohnehin der sozialen Rechtfertigung bedarf, ist § 11 TzBfG insbesondere für die Arbeitsverhältnisse von Bedeutung, in denen das...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 5 Betriebliche Mitbestimmung

Rz. 18 Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Das Überwachungsrecht des Betriebs nach § 80 Abs. 1 BetrVG wird durch die besondere und eigenständige Informationspflicht des Arbeitgebers über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen gestärkt.[1] Aus der Pflicht des Arbeitgebers nach § 6 TzBfG, Teilzeitarbeit zu fördern, kann der Betriebsrat jedo...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 13 Ar... / 2 Begriff der Arbeitsplatzteilung

Rz. 3 Nach der gesetzlichen Definition liegt Arbeitsplatzteilung vor, wenn sich mehrere Arbeitnehmer die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen. Typischerweise als Unterfall der Teilzeitbeschäftigung verstanden, ist essenzieller Kern die Zeitsouveränität der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer, die sich den Arbeitsplatz teilen, regeln dessen Besetzung selbst. Dabei verpflichten...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 Kü... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 § 11 TzBfG gilt für alle Formen der Kündigung des Arbeitgebers, also für die außerordentliche und ordentliche Beendigungs- und Änderungskündigung. Rz. 7 Eine Anwendung auf andere Beendigungstatbestände ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Nach Jacobs[1] fallen auch Aufhebungsverträge, Eigenkündigungen und Befristungen, die zur Vermeidung von Kündigungen i. S. v....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 Kü... / 3.2 Weigerung als Kündigungsgrund

Rz. 14 Verboten ist nach § 11 Satz 1 TzBfG die Kündigung wegen der Weigerung des Arbeitnehmers zur Arbeitszeitänderung. Nach § 11 Satz 2 TzBfG ist jedoch die Kündigung aus anderen Gründen möglich. Die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 11 Satz 1 TzBfG liegt vor, wenn die Weigerung des Arbeitnehmers, der Änderung der Arbeitszeit zuzustimmen, das tragende Motiv der Kündigung d...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 11 Kü... / 4 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 23 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsverbots nach § 11 Satz 1 TzBfG trägt der Arbeitnehmer. Es fehlt eine gesetzliche Beweiserleichterung, wie sie z. B. § 22 AGG vorsieht. Eine Anwendung dieser Beweiserleichterung scheidet aus (vgl. zu § 612a BGB [1]). Der Arbeitnehmer hat daher den Kausalzusammenhang zwischen Rechtsausübung und Kündigung da...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 2 TzBfG definiert den für das TzBfG geltenden Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zur Abgrenzung zum vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einheitlich und ist daher neben den §§ 9, 9a und 10 TzBfG auch dann heranzuziehen, wenn das TzBfG im 2. Abschnitt an Teilzeitarbeit oder Teilzeitarbeitsplatz anknüpft (§§ 6, 7 Abs. 1 und 3, 11 TzBfG). Auch das Diskriminie...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.2 Arbeitszeit des möglichen Teilzeitarbeitnehmers

Rz. 6 Abzustellen ist vorrangig auf die vertraglich geschuldete regelmäßige Wochenarbeitszeit. Dies ergibt sich im Regelfall aus der Festlegung im Arbeitsvertrag. Existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine schriftliche Niederlegung der vereinbarten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NachwG (bis 31.7.2...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 4 Geringfügig Beschäftigte (Abs. 2)

Rz. 15 § 2 Abs. 2 TzBfG stellt klar, dass – entsprechend der Richtlinie 76/207/EWG sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)[1] – auch geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach dem TzBfG sind. Die Vorschrift hat demgemäß allein deklaratorische Bedeutung und verdeutlicht, dass geringfügig...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 13 Ar... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Arbeitsplatzteilung als besondere Form der Arbeitsvertragsgestaltung ist unter dem aus dem amerikanischen Recht stammenden Begriff "Job-Sharing" Anfang der 80er Jahre intensiv diskutiert worden. Die Diskussion wurde mit ausgelöst durch einen Job-Sharing-Musterarbeitsvertrag des Arbeitsrings der Arbeitgeberverbände der Deutschen Chemischen Industrie[1] mit einer Vie...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.3.1 Art des Arbeitsverhältnisses

Rz. 9 Der Begriff geht auf § 3 Satz 1 Nr. 2 der Richtlinie 97/81 EG zurück, ohne dass dem entnommen werden kann, was unter derselben Art des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist. Nach der Gesetzesbegründung sind befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse nicht artgleich.[1] Dem ist nicht zu folgen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sind befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.3 Vergleichbarer Arbeitnehmer

Rz. 8 Vergleichsmaßstab nach § 2 Abs. 3 TzBfG ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und einer gleichen oder ähnlichen Tätigkeit im Betrieb. 3.3.1 Art des Arbeitsverhältnisses Rz. 9 Der Begriff geht auf § 3 Satz 1 Nr. 2 der Richtlinie 97/81 EG zurück, ohne dass dem entnommen werden kann, was unter derselben Art des Arbeitsverhältn...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 2 TzBfG setzt § 3 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Richtlinie 97/81/EG) in nationales Recht um. Sie konkretisiert auch im Hinblick auf flexible Arbeitszeitsysteme die bis zum 31.12.2000 geltende Bestimmung des § 2 Abs. 2 BeschFG durch nähere Vorgaben zur Ermittlung eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Klarstellend ist in § 2 Abs. 2 TzBf...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.3.3 Betrieb, Tarifvertrag, Wirtschaftszweig

Rz. 12 Abzustellen ist vorrangig auf den Betrieb, damit nicht auf das Unternehmen oder den Konzern. Sofern im Betrieb kein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vorhanden ist, gilt in einem 2. Schritt zu prüfen, ob ein anwendbarer Tarifvertrag existiert. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers vom räumlichen, zeitlichen, sachlichen und persönlichen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.1 Das Prüfungsverfahren

Rz. 4 Nach § 2 Abs. 1 TzBfG sind alle Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, deren regelmäßige Arbeitszeit geringer ist als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Die Feststellung, ob eine Teilbeschäftigung vorliegt, bestimmt sich nicht abstrakt nach einheitlichen Kriterien. Vielmehr ist vorrangig auf die Arbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb abzustellen. Der Begr...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.3.2 Gleiche oder ähnliche Tätigkeit

Rz. 11 Eine gleiche Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit sich nach Arbeitsbedingungen, erforderlicher Qualifikation, Verantwortung und Belastung nur so geringfügig unterscheiden, dass die Arbeitnehmer jederzeit austauschbar sind. Eine Arbeitsplatz- oder Stellenbeschreibung kann hierfür ein Indiz sein. Bedarf es nach Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen und Qualifikation ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 3.3.4 Die Berechnung

Rz. 14 Abschließend ist die regelmäßige Arbeitszeit des möglicherweise teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gegenüberzustellen. Die Gegenüberstellung kann sich dann als schwierig erweisen, wenn den jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeiten unterschiedliche Bezugszeiträume (Woche, Monat, Jahr) zugrunde liegen....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Controlling im Zeitalter ge... / 3.3.1 Flexibilität im Allgemeinen

Die wachsende Volatilität, Unsicherheit, Komplexität und Mehrdeutigkeit (VUCA) stellen traditionelle Steuerungsansätze zunehmend vor Herausforderungen. Externe Erschütterungen wie Finanzkrisen, Pandemien, Lieferkettenprobleme und der Krieg in der Ukraine verstärken diesen Wandel ebenso wie die disruptiven Auswirkungen der Digitalisierung und der gesellschaftlich wachsende Ko...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.2.1 Veränderungen der Dauer der Arbeitszeit

Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile werden nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder "in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe" fortgezahlt, solange der Anspruch auf Kindergeld besteht. Reduziert die/der Beschäftigte nach dem 1.11.2006 die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit – wechselt ein bisher Vollzeitbeschäftigter in Teilzeit oder wird die Arbeitszeit einer Teilzeitkr...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.3.3 Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Hinsichtlich der kinderbezogenen Entgeltbestandteile für die bis zum 31.12.2006 geborenen Kinder übergeleiteter Beschäftigter oder die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schüler, Praktikanten sind die Absätze 1 und 2 des § 11 TVÜ-Länder "entsprechend" anzuwenden. Damit ist zu prüfen, in welcher Höhe dem übergeleiteten Mitarbeiter/dem übernommenen Auszubild...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 4.1 Regelungsinhalt

Die Bildung eines Vergleichsentgelts gemäß § 5 ist der zweite Schritt der Überleitung in den TV-L. Absatz 1 (Vergleichsentgelt) Gemäß Absatz 1 war für alle überzuleitenden Beschäftigten ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Oktober 2006 erhaltenen Bezüge zu ermitteln. Das Vergleichsentgelt war die Basis für die Stufenzuordnung (§§ 6 und 7). Absatz 2 (Ermittlung des Ver...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.2 Überleitung auf Antrag

Soweit sich aus dem ab dem 1.1.2021 geltenden Abschnitt 11 der Entgeltordnung für die (über den 31.12.2020 hinaus andauernde) auszuübende Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Beschäftigte auf Antrag der höheren Entgeltgruppe zugeordnet (§ 29f Abs. 1 i. V. m. § 29d Abs. 2 TVÜ-Länder). Der Antrag kann mündlich gestellt werden, aus Gründen der Rechtssicherheit wir...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 11.1 TVÜ-Länder

Beim sog. Strukturausgleich geht es nicht um Besitzstand im eigentlichen Sinne. Vielmehr sollen nicht (mehr) erfüllte Erwartungen, die auf der Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts beruhten, insoweit kompensiert werden, als die künftigen Gehaltsentwicklungen in der Entgelttabelle des TV-L nicht berücksichtigt worden sind oder nicht abgebildet werden konnten (sog. Exspektanz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 3.2 Dem Progressionsvorbehalt unterliegende Ersatzleistungen

Rz. 16 In den Progressionsvorbehalt werden nach der aktuellen Gesetzeslage folgende Lohnersatzleistungen einbezogen: Nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG [1] Arbeitslosengeld (§§ 136ff. SGB III): Es beträgt 60 %, bei Vorhandensein von Kindern 67 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 149 SGB III). Als...mehr

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Musikschullehrer / 4.1 Arbeitszeit

Nr. 2 Satz 1 konkretisiert die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Musikschullehrers in Abänderung des TVöD. Vollbeschäftigung eines Musikschullehrers ist gegeben, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten beträgt. Hierbei wird berücksichtigt, dass neben dem reinen Unterricht von der ...mehr