Rz. 6
Eine Anknüpfung an das Vorvorjahr kann dazu führen, dass durch eine erhebliche Einkommensveränderung ein unzutreffender Beitrag gefordert würde. Das kann z. B. bei Arbeitslosigkeit, bei Rentenbeginn oder bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung der Fall sein (vgl. Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 308). In diesen Fällen ist eine Einkommensermittlung des aktuellen Jahres entsprechend der Regelung des Abs. 1 durchzuführen. Auch in den Fällen, in denen im Jahre des Leistungsfalles erstmalig eine Beschäftigung aufgenommen wird, ist die Einkommensermittlung nach den Daten des laufenden Jahres vorzunehmen. Nicht erfasst werden sollen dagegen, so die Auffassung des Gesetzgebers in der Begründung zu § 135 Abs. 2 (vgl. Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 308) reine Veränderungen bzw. Schwankungen des Einkommens bei unveränderter Beschäftigungssituation.
Rz. 7
Für die Beurteilung der Abweichung ist auf den Zeitpunkt der Leistungsgewährung abzustellen (Abs. 2). Aufgrund der monatlichen Erhebung des Beitrags ist es angezeigt, auf die Verhältnisse des jeweiligen Monats der Leistungserbringung abzustellen (vgl. Giere, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII/SGB IX, 8. Aufl. 2024, § 135 SGB IX Rz. 13).
Rz. 8
Für die Höhe der Abweichung wird in der Literatur vertreten, dass eine erhebliche Abweichung bei einer Verringerung oder Erhöhung der Einkünfte in Anlehnung auf die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG von 15 % (ab 1.1.2023 in Höhe von 10 %) abzustellen ist (vgl. Giere, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII/SGB IX, 8. Aufl. 2024, § 135 SGB IX Rz. 14, und Winkler, in: Neumann u. a., SGB IX, § 135 Rz. 18a).
Rz. 9
Im Fall, dass eine Abweichung erst nachträglich bekannt wird, kommt eine Aufhebung nach den Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X in Betracht. Stellt sich die Prognose aber erst im Nachhinein als unzutreffend heraus, ist eine Korrekturmöglichkeit und nachträgliche Änderung mangels gesetzlicher Ermächtigung ausgeschlossen; auch eine Aufhebung nach SGB X scheitert daran, dass die Beitragsbestimmung rechtmäßig erfolgte, soweit die Prognose zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zutreffend war (vgl. Giere, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII/SGB IX, 8. Aufl. 2024, § 135 SGB IX Rz. 16).