Fachbeiträge & Kommentare zu Teileigentum

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 2 Grunds... / 8 Wohnungs- und Teileigentum (Sondereigentum)

Rz. 51 Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) [1] kann nach Maßgabe dieses Gesetzes an Wohnungen Wohnungseigentum und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes Teileigentum begründet werden. Unter Wohnungseigentum versteht man danach das Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit dem Miteigentu...mehr

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Weilbach, GrEStG § 2 Grunds... / 3 Grundstücksbegriff (Abs. 1)

Rz. 3 Nach § 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. § 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG definiert diesen Grundstücksbegriff, indem er auf den Grundstücksbegriff des Bürgerlichen Rechts zurückgreift, diesen übernimmt und modifiziert. Der Gesetzgeber hat sich hierbei bewusst nicht am bewertungsrechtlichen Begriff des Grundb...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Ermittlung des Gebäudesachw... / Hintergrund

Baupreisindizes sind maßgeblich für die steuerliche Bewertung von Gebäuden nach § 190 Bewertungsgesetz (BewG). Sie werden insbesondere benötigt, um den sog. Gebäudesachwert zu ermitteln – also den Wert eines Gebäudes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für weitere steuerliche Bewertungsverfahren. Die Baupreisindizes dienen dazu, die in der Anlage 24 zum Bewert...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / be) Haltedauer bis 5 Jahre (kurzfristig): Drei-Objekt-Grenze

Rn. 132b Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Die BFH-Rspr hat, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gebotenen Vereinfachung und Rechtssicherheit (kritisch zur Vereinfachung – wegen zahlreicher Ausnahmen s Rn 132d, "besondere Umstände" etc – Fischer, FR 1995, 803, 811), in quantitativer Auslegung des Begriffs Gewerbebetrieb entschieden, dass bei Veräußerung von nur maximal drei ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Vermietete Eigentumswohnung / 8.2 Direkter Anspruch gegen den Mieter

Jeder Wohnungseigentümer hat einen aus § 1004 Abs. 1 BGB resultierenden Anspruch gegen einen Mieter oder Pächter, der ein Sonder- oder Teileigentum zweckbestimmungswidrig nutzt und die konkrete Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise zu größeren Nachteilen der übrigen Wohnungseigentümer führt, als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung.[1] Voraussetzung ist allerdings, dass...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.5.4 Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Teileigentum (§ 9 Nr. 1 S. 2, Nr. 1 S. 3 Buchst. a GewStG)

Rz. 71 Zu den erlaubten, nicht begünstigten Tätigkeiten gehört nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Entsprechendes gilt nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. a GewStG, wenn i. V. m. der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum errichtet und veräußert wird, wenn das Gebä...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2.3 Grundbesitz

Rz. 9 Was Grundbesitz ist, ergibt sich aus dem BewG . Relevant für die GewSt sind bei Anwendung des Bundesmodells nur die Grundstücke des Grundvermögens i. S. d. § 243 BewG und die Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 BewG. Abweichungen hinsichtlich der Bestimmung des Grundbesitzes können sich ergeben, soweit einzelne Bundesländer von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben. ...mehr

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Jahresabrechnung / 2.3.2 Option bezüglich einzelner Wohnungseigentümer

Da die GdWE also zunächst weiterhin von der Umsatzsteuer befreit ist, kann die Umsatzsteuerbefreiung allerdings für einzelne Eigentümer von Nachteil sein, nämlich für diejenigen, die ihr Teileigentum zu unternehmerischen Zwecken nutzen oder zu solchen Zwecken weitervermieten. Diese unternehmerisch tätigen Eigentümer hätten beispielsweise aus Erhaltungsaufwendungen für das Ge...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.1 Allgemeines

Rz. 41 Die erweiterte Kürzung kommt nur hinsichtlich der begünstigten Tätigkeit – also der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes – in Betracht. Weitere vom Grundstücksunternehmen ausgeübte Tätigkeiten sind begünstigungsschädlich, sodass entweder die erweiterte Kürzung in vollem Umfang keine Anwendung findet oder nur die entsprechenden Tätigkeiten nich...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung / 2.2 Jahreseinzelabrechnungen

Aus der Jahresgesamtabrechnung leitet sich als notwendiger Bestandteil die Einzelabrechnung ab, indem das Ergebnis auf die Wohnungseigentümer aufgeteilt wird. Die Einzelabrechnungen sind insoweit von maßgeblicher Bedeutung für die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch Beschluss festzusetzenden Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen. Genehmigungsbeschluss ist Anspruchsgrundlage Ein...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 32 An die Stelle der pauschalen Kürzung tritt nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. d. WEG errichten und veräußern, die erweiterte ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.3 Kürzungsberechtigte Grundstücksunternehmen

Rz. 38 Die erweiterte Kürzung kommt nur für Grundstücksunternehmen in Betracht. Dies sind nach § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. d. WEG errichten un...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.5.1 Allgemeines

Rz. 61 Unschädlich für die Gewährung der erweiterten Kürzung ist die Ausübung der in § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten sind insofern nicht begünstigt, als sich die erweiterte Kürzung nur auf den Teil des Gewerbeertrags erstreckt, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Zu den erlaubten, ab...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.5.3 Betreuung von Wohnungsbauten (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG)

Rz. 66 Weitere erlaubte, aber nicht begünstigte Tätigkeit ist nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG die Betreuung von Wohnungsbauten. Die Betreuung von Wohnungsbauten muss nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Erforderlich ist aber ein Nebenordnungsverhältnis in dem Sinne, dass die Betreuung von Wohnungsbauten gleichzeitig mit der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz erfo...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung / 2.3.1 Grundsätze

Die GdWE ist zwar Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), weil sie Leistungen an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringt. Nach § 4 Nr. 13 UStG sind jedoch die Leistungen der Gemeinschaften an die Eigentümer von der Umsatzsteuer befreit. Einzige Ausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG stellen Einnahmen aus Stellplatzvermietungen dar. Diese sind allerdi...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Wirtschaftsplan / 10 Rechtsprechungsübersicht – Ab 1.12.2020: Was noch gilt (+), was nicht mehr gilt (–), was derzeit unklar ist (?)

Auch nach Inkrafttreten des WEMoG werden die mit (+) gekennzeichneten Entscheidungen weiterhin einschlägig rund um das Thema "Wirtschaftsplan" bleiben und die mit (–) gekennzeichneten nicht mehr gelten. Wo erforderlich, werden ergänzende Informationen erteilt. Abberufung des Verwalters (+) Eine nicht fristgerechte Vorlage von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen sowie die ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung / 2.1.4.2 Wirtschaftliche Trennung der einzelnen Häuser

Bei Untergemeinschaften mit eigenen Beschlusskompetenzen kommt es maßgeblich darauf an, wie weit die Beschlusskompetenz reicht. Hier hat der BGH für Klarheit gesorgt, dass stets die Kosten der Gesamtgemeinschaft zu berücksichtigen sind.[1] Musterklausel: Regelung in der Gemeinschaftsordnung Bei Angelegenheiten, die ausschließlich einer bestimmten Untergemeinschaft zuzuordnen...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Wirtschaftsplan / 6.1 Beschluss über die Festsetzung der Vorschüsse

Über die auf Grundlage des Gesamtwirtschaftsplans sowie der entsprechenden Einzelwirtschaftspläne festzusetzenden Vorschüsse beschließen die Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 2 WEG mit einfacher Mehrheit. Da gesetzlich für die Beschlussfassung kein bestimmtes Stimmprinzip vorgesehen ist, richtet sich dieses nach dem gesetzlichen Kopfprinzip des §...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung / 8 Rechtsprechungsübersicht

Abgrenzungen Eine Durchbrechung des Jährlichkeitsprinzips ist nur hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten möglich. Hinsichtlich sämtlicher anderer Abrechnungspositionen verbleibt es bei der Abrechnung nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip.[1] Abrechnungspflicht Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die GdWE verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter a...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gestaltungsmöglichkeiten be... / 1 Grund und Boden und Gebäude sind steuerrechtlich gesonderte Wirtschaftsgüter

Zivilrechtlich können nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile (Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird) nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB die mit dem Grund und Boden fest verb...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung ErbStG/... / 4 GrSt

• 2020 Geschäftsgrundstücke/Bodenrichtwerte/Verlängerung der Nutzungsdauer/Abgabefristen/§§ 258 ff. BewG Geschäftsgrundstücke sind im Sachwertverfahren zu bewerten. Besondere Bedeutung erlangen in diesem Zusammenhang die Bodenrichtwerte. Deren Ansatz kann bei Industriegrundstücken zu nicht realitätsgerechten Bewertungen führen. Zum einen werden hier Besonderheiten – wie z. B....mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.6 § 4 UStG (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)

• 2020 Steuerfreiheit von Bildungsleistungen / Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht / § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG Die Regelung in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verlangt eine Bescheinigung der zuständige Landesbehörde, wonach auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des ö...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung ErbStG/... / 3.7 § 184 BewG (Bewertung im Ertragswertverfahren)

• 2020 Bewertung von Mietwohngrundstücken im Ertragswertverfahren / Aktuelle Entwicklungen / § 184 BewG Vor dem Hintergrund der derzeitigen Immobilienpreise kommt es bei Mietwohngrundstücken im Falle der Erbschaft oder Schenkung zu hohen Steuerbelastungen. Mietwohngrundstücke werden im Ertragswertverfahren bewertet. Die Bodenrichtwerte steigen ständig vor dem Hintergrund der ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Einheitliches Vertragswerk in der GrESt (II)

Wird im Gründungs- und Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG u.a. verpflichtend geregelt, dass die KG von einem Gesellschafter ein unbebautes Grundstück kaufen soll, das anschließend in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt und von der Komplementär-GmbH gegen einen festgelegten Preis mit Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen bebaut werden soll, jeder Kommanditist sofort ein...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsgegenstand und -... / 4.1 Gegenstand

Das Gemeinschaftsvermögen ist gemäß § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet. Es besteht aus den im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten. Zum Gemeinschaftsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befu...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Hausgeld (WEG) / Zusammenfassung

Begriff Die Wohnungseigentümer haben die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese werden durch Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Grundlage des Wirtschaftsplans für die entsprechende Wirtschaftsperiode festgelegt und nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Der nach dem Gesamt- und den Einzelwirtschaftsplänen a...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsgegenstand und -... / 1.2 Zuständigkeit

Die Verwaltung des Sondereigentums obliegt allein dem Eigentümer. Freilich kann dieser einen Verwalter mit der Verwaltung seiner Einheit beauftragen, also einen Sondereigentumsverwalter. Hierbei kann es sich durchaus auch um den Wohnungseigentumsverwalter handeln. Die übrigen Wohnungseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft haben keinerlei Verwaltungskompetenzen, was Sonder...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 8 Rechtsprechungsübersicht

Abwehransprüche Die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradwegs auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan, kann nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und nicht von den einzelnen Miteigentümern abgewehrt werden.[1] Anspruchsinhaber, Hausgeld Alleinige Inhaber...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verfahren in Wohnungseigent... / 3.2.2 Einzelne Wohnungseigentümer als Verfahrensbeteiligte

In den Bereichen, in denen die Eigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt selbst nicht handeln kann, sind die Inhaber der Rechte und Pflichten nach dem WEG die Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft. Hiervon betroffen sind insbesondere Individualansprüche der Wohnungseigentümer wie z. B. auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrig...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Wohnungseigentum, Teileigentum

Rz. 93 [Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehört auch das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem WEG.[2] Es wird Wohnungseigentum, Teileigentum und gemeinschaftliches Eigentum differenziert. Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 107 [Autor/Stand] Wohnungseigentum ist definiert als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Definition "Wohnungseigentum" entspricht dem Wohnungseigentumsgesetz.[2] Rz. 108 [Autor/Stand] Dementsprechend stellt Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Rä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Doppelhäuser, Reihenhäuser, Wohn- und Teileigentum

Rz. 59 [Autor/Stand] Bei dieser Bauweise ist regelmäßig jedes einzelne Haus mit dem dazugehörigen Grund und Boden eine selbstständige wirtschaftliche Einheit. Rz. 60 [Autor/Stand] Bei Doppel- und Reihenhäusern bildet grds. jedes Haus, das einen eigenen Eingang hat, durch Brandmauern vom Nachbarhaus getrennt ist und über einen eigenen Versorgungsanschluss verfügt, eine selbsts...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit durch Sondervorschriften des BewG

Rz. 91 [Autor/Stand] In einer Reihe von Fällen bestimmt das BewG durch besondere Vorschriften selbst, welche Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören oder aus ihr auszuscheiden sind. Diese Sonderregelungen haben Vorrang vor der allgemeinen Abgrenzungsvorschrift des § 2 BewG (§ 17 Abs. 3 BewG). Solche Sonderregelungen waren bzw. sind in folgenden Vorschrifte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 244 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Definition der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens. Die Definition entspricht in weiten Teilen der Definition im früheren § 70 BewG zur Einheitsbewertung. Die Regelungen der Einheitsbewertung sind aufgrund der eingetretenen Verfassungswidrigkeit mit Ablauf des 31.12.20...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Neu entstandene wirtschaftliche Einheit (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 32 [Autor/Stand] Nachfeststellungen sind gem. § 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG durchzuführen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt i.S.d. § 221 Abs. 2 BewG eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht. Dies ist in der Praxis der häufigste Grund einer Nachfeststellung. Rz. 33 [Autor/Stand] Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu en...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 96 [Autor/Stand] Durch § 244 Abs. 3 BewG wird geregelt, dass als Grundstück auch gelten:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Der Wohnteil

Rz. 49 [Autor/Stand] Die Wohnungen und Wohnräume, die in die wirtschaftliche Einheit des land und forstwirtschaftlichen Vermögens einzubeziehen sind, gehören teils zum Wirtschaftsteil, teils zum Wohnteil. Soweit sie zum Wirtschaftsteil rechnen, werden sie im Vergleichswert der einzelnen Nutzungen erfasst, dabei allerdings nicht besonders bewertet. Eine Ausnahme bilden hier n...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff

Rz. 75 [Autor/Stand] Steuergegenstand der Grundsteuer sind neben den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 2 GrStG Grundstücke. Das Grundsteuergesetz nimmt keine eigene Begriffsabgrenzung vor, sondern verweist auf die Regelungen der §§ 243, 244 BewG, die erstens das Grundvermögen gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen abgrenzen und zweitens den...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gebäude

Rz. 81 [Autor/Stand] Bebaute Grundstücke werden in § 249 Abs. 1 BewG nach acht verschiedenen Grundstücksarten abschließend differenziert, wobei die gesamte wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist.[2] Danach sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke und sonstige bebaute...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 2 GrStG bestimmt mit dem inländischen Grundbesitz den Steuergegenstand der Grundsteuer, der nach den Regelungen des BewG bestimmt und abgegrenzt wird.[2] Während § 1 GrStG regelt, ob von der hebeberechtigten Gemeinde von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz überhaupt Grundsteuer erhoben wird, legt § 2 GrStG den Steuertatbestand fest. Das Steuerobje...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / aa) Allgemeines

Rz. 412 Eine Zwangsversteigerung stellt für den Schuldner oft eine besondere Härte dar. Er verliert "sein Haus" oder "seine Eigentumswohnung" und gleichzeitig seinen Lebensmittelpunkt, wenn die Immobilie selbst genutzt wird. Rz. 413 Es ist keine Voraussetzung der Zwangsversteigerung, dass der Gläubiger vorher bereits ergebnislos andere Maßnahmen der Vollstreckung durchgeführt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 [Autor/Stand] Der § 244 BewG gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens gem. §§ 243 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vor schriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2026, Immobilienrecht

Die optimale Teilungserklärung für Erbengemeinschaften Die Bedeutung der Gestaltung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen wird in der Praxis unterschätzt. Das betrifft die vorsorgende Beratung im Rahmen von Testament/Erbverträgen bzw. bei der Übertragung zur vorweggenommenen Erbfolge und auch diejenige von Erbengemeinschaften in der Auseinandersetzung. Eine sinnv...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / XII. Bewertung (Grundzüge)

Rz. 100 [Autor/Stand] Die Bewertung erfolgt in einem digitalisierten Verfahren nach einheitlichen Strukturen. Ziel ist die Ermittlung eines objektiv-realen Wertes innerhalb eines Wertekorridors des gemeinen Werts i.S.v. § 9 BewG.[2] Der Gesetzgeber hat einen erhöhten Pauschalisierungsgrad wegen der erforderlichen Verwaltungsvereinfachung und den Anforderungen der Digitalisie...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / 2. Landesgesetzliche Abweichung

Rz. 13 [Autor/Stand] Der Landesgesetzgeber ermöglicht durch § 1 Abs. 1 GrStHsG LSA den Gemeinden auch über die Grundsteuer C (§ 25 Abs. 5 GrStG) hinaus eine Hebesatzdifferenzierung innerhalb des Grundvermögens. Die Vorgabe eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B entfällt. Die Regelungen zur Hebesatzdifferenzierung entsprechen inhaltlich – redaktionell gibt es kle...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Grundsteuerwert als Bezugsgröße der Steuermesszahl

Rz. 46 [Autor/Stand] Der Grundsteuerwert ist die Bezugsgröße der Steuermesszahl seit dem 1.1.2025. Sie wird nach § 219 Abs. 1 Satz 1 BewG gesondert festgestellt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und für Grundstücke (§§ 243, 244 BewG). Grundsteuerwert und objektabhängige Steuermesszahl werden multiplikativ verknüpft. Die Bewertung der land-...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Die begünstigten Objekte (§ 7h Abs 1, 3 EStG)

Rn. 2h Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG kommen in Betracht für Bauaufwendungen an folgenden inländischen (s Rn 2d–2 f) Objekten:mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Die begünstigten Objekte (§ 7i Abs 1 S 1–4, Abs 3 EStG)

Rn. 2 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG kommen in Betracht für Bauaufwendungen an inländischen (s Rn 1g–1i) Gebäuden (§ 7i Abs 1 S 1 EStG; s § 7 Rn 317 ff (Handzik)), also nicht an Betriebsvorrichtungen oder Außenanlagen ( Geurts/Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 15 (02/2023); auch s Rn 8) Gebäudeteilen, die selbstständige unbewegliche WG si...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Neu entstandene wirtschaftliche Einheit (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 77 [Autor/Stand] Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG nach dem vorangegangenen Hauptfeststellungszeitpunkt neu entsteht (vgl. Rz. 34) der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BewG. Dabei sind alle Umstände, die bis zum Begi...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
ABC Sonder- und Gemeinschaf... / Schloss (Kellertür Teileigentum)

Bei sämtlichen Abschlusstüren in einem Sonder- oder Teileigentum handelt es sich um Gemeinschaftseigentum.[1] Daher ist auch das Schloss (Schließzylinder) an einer zum Teileigentum zählenden Kellertür Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.mehr