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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VII. Wohnungseigentum, Teileigentum

Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
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Rz. 93

[Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehört auch das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem WEG.[2] Es wird Wohnungseigentum, Teileigentum und gemeinschaftliches Eigentum differenziert. Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist nach § 1 Abs. 3 WEG das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit und gilt als ein Grundstück i.S.d. Bewertungsgesetzes (§§ 68 Abs. 1 Nr. 3, 70 Abs. 1 BewG), ist also unabhängig von dem Gesamtgrundstück für sich allein zu bewerten.[3] Letztlich bestimmt sich die wirtschaftliche Einheit nach § 2 BewG, sodass es zu Abweichungen von der zivilrechtlichen Einordnung kommen kann.[4]

[Autor/Stand] Autor: Marx
[2] 1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 12.1.2021, BGBl. I 2021, 34 v. 15.3.1951, BGBl. I 1951, 175, zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306.
[3] 2 Vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll, § 68 BewG Rz. 24.
[4] 3 Vgl. Krumm/Paeßens2, § 244 BewG Rz. 27.

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